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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 23.08.2016 BEZ.2016.37 (AG.2016.576)

23 agosto 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·985 parole·~5 min·2

Riassunto

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2016.37

ENTSCHEID

vom 23. August 2016

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                       Konkursitin

gegen

B____                                                                                                Gläubigerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom

8. August 2016

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ (Beschwerdeführerin) bezweckt den Handel mit [...]. Mit Entscheid vom 8. August 2016 eröffnete der Zivilgerichtspräsident den Konkurs im Betreibungsverfahren Nr. 16005037 betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) über einen Betrag von CHF 5'120.– nebst 5 % Zins seit dem 1. Juni 2015, einen Betrag von CHF 1'315.– ohne Verzugszins sowie CHF 300.– Rechtsöffnungskosten.

Die Beschwerdeführerin hat am 18. August 2016 beim Appellationsgericht Beschwer­de gegen die Konkurseröffnung erhoben und dabei Antrag auf Erteilung der aufschie­benden Wirkung ihrer Beschwerde gestellt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die Tatsachen ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist belegt werden (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

2.2      Die Beschwerdeführerin hat die noch offene Forderung der Gläubigerin im Betrag von CHF 3‘228.60 getilgt. Dazu hat sie eine Zahlungsbestätigung des Betrei-bungsamts Basel-Stadt vom 19. August 2016 eingereicht (bei den Beschwerdebeila-gen). Darin bestätigt das Betreibungsamt, dass es am 19. August 2016 den genann-ten Betrag erhalten hat. Da der Konkurs am 8. August 2016 eröffnet worden ist (vgl. Art. 175 Abs. 1 SchKG), ist die Tilgung der Forderung nicht innerhalb der zehntägi-gen Beschwerdefrist erfolgt. Damit ist bereits die erste von zwei Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt.

2.3

2.3.1   Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, BlSchK 67/2003, S. 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1).

2.3.2   Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde, sie sei "weder zahlungsunfähig noch überschuldet" und legt "die wichtigsten Kennzahlen" bei. Allerdings legt sie in keiner Weise dar, inwiefern sie über liquide Mittel verfügt, um die fälligen Forderungen zu tilgen. Damit kommt sie ihrer prozessualen Pflicht, ihre Zahlungsfähigkeit nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen, in keiner Weise nach. Die Zahlungsfähigkeit erscheint damit bereits aus prozessualen Gründen als nicht glaubhaft gemacht.

2.3.3   Selbst wenn – trotz Verletzung dieser prozessualen Pflicht zur Darlegung der Zahlungsfähigkeit – die Frage der Zahlungsfähigkeit geprüft würde, ergäben sich aus den Akten keine hinreichenden Hinweise auf die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. August 2016 (bei den Beschwerdebeilagen) umfasst neun unbezahlte Betreibungsforderungen im Umfang von insgesamt CHF 35‘089.30 (Code 102 – Zahlungsbefehl zugestellt, Code 104 – Rechtsvorschlag, Code 207 – Konkursandrohung sowie Code 304 – Konkurseröffnung). Zieht man von diesen Forderungen die getilgte Konkursforderung ab, verbleiben unbezahlte Betreibungsforderungen von immer noch CHF 28‘654.30. Möglicherweise bestehen darüber hinaus Forderungen, die im Betreibungsregister nicht erfasst sind; die Beschwerdeführerin macht auch dazu keine Angaben. Aus den Konkursakten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin bei der Basler Kantonalbank über ein Kontokorrent-Konto mit einem Guthaben von CHF 18‘793.74 verfügt (per 12. August 2016). Nicht zu den liquiden Mitteln zu zählen ist dagegen das Mieterspardepot bei der Basler Kantonalbank. Dabei handelt es sich nicht um tatsächlich verfügbare Mittel. Stellt man die nicht behaupteten, aber sich aus den Konkursakten ergebenden liquiden Mittel von CHF 15'565.14 (CHF 18‘793.74 abzüglich des zugun­sten der Gläubigerin am 16. August 2016 freigegebenen Betrags von CHF 3'228.60) den unbezahlt gebliebenen Betreibungsforderungen von CHF 28‘654.30 gegenüber, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, diese zu decken. Damit fehlt es auch an der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn. Auch die zweite zentrale Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist daher nicht erfüllt. Es ist deshalb nicht mehr zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn (Lebens- oder Sanierungsfähigkeit) als glaubhaft erscheint. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und die Konkurseröffnung vom 8. August 2016 bestätigt.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Gläubigerin

-       Zivilgericht Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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