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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.04.2016 BEZ.2016.26 (AG.2016.298)

29 aprile 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,325 parole·~7 min·3

Riassunto

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG (Betreibungs-Nr.:[...])

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2016.26

ENTSCHEID

vom 29. April 2016

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                                                Gläubigerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 14. April 2016

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

(Betreibungs-Nr.: [...])

Sachverhalt

Die A____ in Liquidation (Beschwerdeführerin) bezweckt den An- und Verkauf von, den Handel mit sowie die Verwaltung und Bewirtschaftung von Liegenschaften. Mit Entscheid vom 14. April 2016 eröffnete der Zivilgerichtspräsident im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat am 23. April 2014  beim Appellationsgericht Beschwerde gegen die Konkurseröffnung erhoben und dabei Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gestellt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden, nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine Erklärung der Gläubigerin eingereicht hatte, wonach diese auf die Durchführung des Konkurses unter Vorbehalt der Einreichung der Beschwerde und deren Gutheissung verzichte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die Tatsachen ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Akten des Zivilgerichts sowie des Konkursamts sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

2.2      Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Forderung der Gläubigerin vollumfänglich beglichen zu haben (Beschwerde, Rz 12). Hierzu reicht sie eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 19. April 2016 ein (Beschwerdebeilage [BB] 6). Darin bestätigt das Betreibungsamt die Bezahlung von insgesamt fünf in Betreibung gesetzten Forderungen einschliesslich aufgelaufener Zinsen und Kosten, darunter auch die Bezahlung der vorliegend in Konkursbetreibung gesetzten Forderung über CHF 2'140.55 zuzüglich Zins und Kosten. Damit ist die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

2.3

2.3.1   Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in BlSchK 67/2003, S. 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1).

2.3.2   Die Beschwerdeführerin hat keinen förmlichen Betreibungsregisterauszug eingereicht. Sie hat ihre aktuelle finanzielle Lage mit einer provisorischen Bilanz per 11. April 2016 belegt (BB 9). Darin sind unter der Position "Kurzfristige Verbindlichkeiten" Kreditoren in der Höhe von CHF 117'515.– angeführt. Auf dem separaten Kontoblatt "2001 Kreditoren Einzeln" sind unter den Positionen offene Betreibungen von CHF 15'237.45 sowie Betreibungskosten von CHF 700.– angegeben (BB 18). Deren Total von CHF 15'937.45 entspricht der Summe der Forderungen, welche sich aus dem bei den Akten des Konkursamts liegenden Betreibungsregisterauszug vom 15. April 2016 ergibt. Dieser Auszug totalisiert zwar sieben offene Betreibungen in der Höhe von CHF 16'627.15. Von diesem Betrag ist jedoch eine Forderung der C___ Versicherungs-Gesellschaft AG über CHF 656.30 abzuziehen, da der diesbezügliche vom 17. März 2016 datierende Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt werden konnte und diese Betreibung damit von der Beschwerdeführerin auch noch nicht in ihrer Buchhaltung erfasst werden konnte. Damit resultieren gemäss diesem Auszug offene Betreibungen in der Höhe von CHF 15'970.95, was im Ergebnis nur geringfügig von dem in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Betrag von total CHF 15'937.45 abweicht. Für die weitere Beurteilung kann somit auf diesen Betrag abgestellt werden.

In ihrer provisorischen Bilanz weist die Beschwerdeführerin per 11. April 2016 kurzfristige Verbindlichkeiten in der Höhe von CHF 117'515.– aus. Auf ihren vier Liegenschaftskonten stehen flüssige Mittel von insgesamt CHF 86'910.– zur Verfügung (BB 9, Details in BB 20). Somit sind kurzfristige Verbindlichkeiten in der Höhe von CHF 30'605.– ungedeckt. Zu berücksichtigen gilt allerdings, dass im genannten Betrag von CHF 117'515.– auch die Hypothekarzinsen für den April 2016 von insgesamt CHF 52'187.50 eingeschlossen sind (Kontoblatt "2001 Kreditoren Einzeln" [BB 18]). Wie die Beschwerdeführerin ausführt, werfen die vier Liegenschaften Nettomieterträge von jährlich total CHF 892'679.– oder monatlich CHF 74'389.– ab (Beschwerde, Rz 19; dazu BB 14). Die nichtgedeckten kurzfristigen Verbindlichkeiten über CHF 30'605.– lassen sich somit ohne Weiteres durch die Ende April/Anfang Mai anfallenden Mietzinseinnahmen von CHF 74'389.– begleichen, auch wenn man ein gewisses Delkredere einkalkulieren muss. Aus der Gegenüberstellung der monatlichen Mietzinseinnahmen von CHF 74'389.– mit der monatlichen Hypothekarbelastung von CHF 52'187.50 ergibt sich ein Überschuss von rund CHF 22'200.–/Monat, so dass auch unter Berücksichtigung von Rückstellungen für den Liegenschaftsunterhalt und weiteren Kosten die Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin bejaht werden kann. Unter den langfristigen Verbindlichkeiten führt die Bilanz Hypothekarschulden in der Höhe von insgesamt CHF 25,05 Mio. an. Die vier Liegenschaften sind mit einem Verkehrswert von total CHF 31,25 Mio. bilanziert (Beschwerde, Rz 24; Details in BB 15), womit sich ein Anlagevermögen im Wert von netto CHF 6,2 Mio. ergibt. Aus einer summarischen Prüfung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das bilanzierte Anlagevermögen überbewertet wäre und die Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin unter diesem Aspekt in Frage stehen könnte.

Die Beschwerdeführerin führt mit ihrer Beschwerde aus, dass derzeit der Verkauf ihrer Liegenschaft [...] in [...] im Gange sei. Der Kaufvertrag sei bereits abgeschlossen worden, die Umsetzung sei aber durch die Konkurseröffnung gestoppt worden (Beschwerde, Rz 9; dazu BB 7). Könnte die Handänderung nach einer Aufhebung des Konkursentscheids im Grundbuch eingetragen werden, würden sich die finanziellen Verhältnisse ändern. Aus der Veräusserung würden nach Angaben der Beschwerdeführerin liquide Mittel von brutto CHF 1,75 Mio. frei (Beschwerde, Rz 22; dazu BB 7 und 15). Die monatliche Hypothekarbelastung würde auf CHF 49'672.– reduziert, die Nettomietzinseinnahmen würden auf CHF 37'604.– sinken, was einen monatlichen Überschuss von CHF 12'068.– ergäbe, welcher für die Begleichung weiterer Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen würde. Auch in diesem Falle wäre die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin über einen absehbaren künftigen Zeitraum als genügend gesichert zu erachten.

2.3.3   Zusammenfassend erscheint es als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, ihren weiteren kurz- und längerfristigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Damit ist auch die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinne – im Sinne der Lebensfähigkeit – nachgewiesen.

3.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung folglich aufzuheben. Damit wird auch der Entscheid über den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde hinfällig.

Die Beschwerdeführerin erklärt den Umstand, dass es zur Konkurseröffnung gekommen ist, damit, dass der mit der Entgegennahme der Post betraute ehemalige Verwaltungsrat die Vorladung für die Konkursverhandlung nicht weitergeleitet habe, so dass sie von der Konkurseröffnung erst nachträglich erfahren habe (Beschwerde, Rz 5 und 11). Die Beschwerdeführerin hat ihr Missgeschick selber zu verantworten. Sie hat deshalb trotz Gutheissung der Beschwerde die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.– wie auch ihre eigenen Vertretungskosten zu tragen (Art. 108 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 14. April 2016 aufgehoben.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 600.–-.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Gläubigerin

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Betreibungsamt Basel-Stadt

-       Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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