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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.03.2016 BEZ.2015.74 (AG.2016.182)

8 marzo 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,787 parole·~9 min·2

Riassunto

Ausstandsbegehren gegen Präsident Dr. C____

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

BEZ.2015.74

ENTSCHEID

vom 8. März 2016

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart   

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                                  Beschwerdegegner

[...]  

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 24. November 2015

betreffend Ausstandsbegehren gegen den Zivilgerichtspräsidenten Dr. C____

Sachverhalt

Im zwischen B____ als Kläger und A____ als Beklagte hängigen Schlichtungsverfahren stellte die Beklagte am 29. September 2015 ein gegen den Schlichter Dr. C____ gerichtetes Ausstandsbegehren. Dieses Gesuch wurde von der Schlichtungsbehörde mit Entscheid vom 24. Novem­ber 2015 abgewiesen.

Hiergegen hat A____ am 10. Dezember 2015 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und Herrn C____ anzuweisen, in den Ausstand zu treten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben und es seien die ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wettzuschlagen. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 hat die Beschwerdeführerin den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt, da sie sich mit ihrem Vater in einem zwischenzeitlichen Vergleich betreffend den Mündigenunterhalt geeinigt habe. Entsprechend ersucht sie darum, das Beschwerdeverfahren angebrachtermassen als gegenstandslos abzuschreiben und die Gerichts- und Anwaltskosten infolge Gewährung der Rechtspflege aus der Gerichtskasse zu begleichen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit sie vorliegend von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen worden.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide der Schlichtungsbehörden über ein gegen die Person des Schlichters gerichtetes Ausstandsbegehren können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Eine solche Beschwerde kann bis zur Eröffnung des Entscheids der Rechtsmittelinstanz zurückgezogen werden (dazu etwa Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], Kommentar ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Vor Art. 308 ff. N 92 ff.). Mit ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2015 hat die Beschwerdeführerin den Rückzug ihrer Beschwerde erklärt, so dass das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (Frei­burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 327 N 9). Zuständig für die Abschreibung des Verfahrens sowie für die Festlegung und Verteilung der Prozesskosten ist gemäss § 6 des Gesetzes über die Einführung der ZPO (EG ZPO; SG 221.600) das mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied. Es ergeht somit ein Präsidialentscheid.

1.2      Die Beschwerdeführerin beantragt, das Beschwerdeverfahren "angebrachtermassen" abzuschreiben. Die Bedeutung dieses Antrags erschliesst sich dem Gericht nicht, zumal er diesbezüglich auch nicht begründet wird. Mit der Ergänzung einer Rückzugserklärung mit dem Ausdruck "angebrachtermassen" bringt der Kläger in Fällen fehlender Prozessvoraussetzungen den Vorbehalt der Wiedereinreichung seines Anspruchs unter Beachtung der massgeblichen Prozessvoraussetzungen an (dazu etwa Leumann Liebster, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art 241 N 18 3. Lema). Nur die Rückzugserklärung erfolgt "angebrachtermassen", nicht jedoch der Abschreibungsbeschluss des angerufenen Gerichts.

2.

2.1      Mit der Abschreibung des vorliegenden Verfahrens ist einzig noch über die Kostenfolgen zu entscheiden. Anlass zur Abschreibung des vorliegenden Verfahrens bildet der zwischen den Parteien anlässlich der Sicherstellungsverhandlung vom 11. Dezember 2015 vor dem Bezirksgericht Zürich geschlossene Vergleich (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2015 unter Beilage des Vergleichs). Mit dieser Übereinkunft hat sich die Beschwerdeführerin zum Rückzug ihrer Beschwerde gegen die Abweisung ihres gegen den Schlichter gerichteten Ausstandsgesuchs verpflichtet, wobei der Beschwerdegegner seinen Verzicht auf eine Parteientschädigung in diesem Beschwerdeverfahren erklärt hat (Ziff. 4 des Vergleichs vom 11. De­zember 2015). Mangels einer Regelung der Verteilung der Gerichtskosten für das vorliegenden Verfahren im genannten Vergleich (vgl. Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO) gilt die Beschwerdeführerin infolge ihres Beschwerderückzugs in analoger Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO als unterliegend und hat deshalb grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen.

2.2      Die Beschwerdeführerin hat mit der Erhebung ihrer Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Nach Art. 117 ZPO hat die ersuchende Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung notwendigen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

2.2.1   Die Beschwerdeführerin hat zwecks Belegung ihrer Mittellosigkeit mit der Beschwerde verschiedene Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse eingereicht. In ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2015 führt sie bezüglich der Prozessaussichten aus, dass der am 11. Dezember 2015 zustande gekommene Vergleich den Erfolg ihrer Begehren bezüglich des Mündigenunterhalts belege. Sie habe sich gegen die voraussichtliche Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege wehren müssen und da die Frist für die Einreichung der Beschwerde auf den 10. Dezember 2015 gefallen sei und diese habe gewahrt werden müssen, habe sie auch nicht bis zur Verhandlung vom 11. Dezember 2015 mit der Einreichung der Beschwerde zuwarten können.

Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter verkennen mit diesem Vorbringen den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hier geht es um einen Ablehnungsantrag gegen einen Schlichter und nicht um ein Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Es geht vorliegend nicht darum, ob der Schlichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege zu Recht oder zu Unrecht abgewiesen hat, da er darüber noch gar keinen Entscheid gefällt hatte, als ihn die Beschwerdeführerin mit ihrem Ausstandsbegehren vom 29. September 2015 ablehnte. Sie lehnte ihn ab, weil der Schlichter mit Verfügung vom 20. September 2015 darüber informiert hatte, dass er davon ausgehen würde, das Gesuch abzuweisen, wenn der Sachverhalt gegenüber einem gegen die Mutter der Beschwerdeführerin geführten Parallelverfahren ebenfalls betreffend Mündigenunterhalt – der selbe Schlichter hatte die Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 8. September 2015 darauf hingewiesen, dass einem erneuten Kostenerlassgesuch in einer allfällig folgenden Unterhaltsklage wegen Aussichtslosigkeit voraussichtlich nicht mehr stattgegeben werden könne – unverändert sei und in der Zwischenzeit sich nicht geändert hätte. Es geht vorliegend demzufolge nicht darum, ob der Schlichter die Bestimmungen über die unentgeltliche Prozessführung richtig oder falsch anwendet hat, sondern darum, ob der Schlichter durch eine Vorbefassung in einem Streit der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter in seinem Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Streit mit ihrem Vater noch als frei oder bereits als befangen erscheint. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie beim Vergleich mit ihrem Vater betreffend Mündigenunterhalt Erfolg gehabt habe, bleiben für die vorliegende Beschwerde über die angebliche Befangenheit des Schlichters daher ohne Bedeutung. Ob der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, ist somit einzig danach zu beurteilen, inwiefern ihrer Beschwerde gegen die Abweisung ihres Ausstandsgesuchs hätte Erfolg beschieden sein können.

2.2.2   Entscheidend für die Beurteilung des Gesuchs um die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren ist die Frage nach den Prozesschancen der Beschwerde (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Im Rechtsmittelverfahren sind die Erfolgsaussichten auf Grundlage des angefochtenen Entscheids, der dagegen erhobenen tatsächlichen und rechtlichen Rügen sowie der vorinstanzlichen Akten zu beurteilen (näher dazu Bühler, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117 N 270 ff. mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz hat zum Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die von ihr geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht unter die in Art. 47 Abs. 1 lit. a bis ZPO erwähnten Konstellationen fielen. Es würde nur die in lit. f dieser Bestimmung enthaltene Auffangklausel in Frage kommen, wonach aus anderen Gründen eine Befangenheit vorliegen könne (angefochtener Entscheid, E. 2). Zur Vorbefassung des abgelehnten Schlichters hat die Vorinstanz auf ein Parallelverfahren der Beschwerdeführerin als Klägerin gegen ihre von ihr ebenfalls wegen Mündigenunterhalts eingeklagte Mutter verwiesen. In jenem Verfahren hatte der Schlichter mit der Bewilligung der unentgeltlichen Verfügung für das Schlichtungsverfahren darauf hingewiesen, dass einem erneuten Gesuch der Klägerin, vorliegend der Beschwerdeführerin, in einer allfällig folgenden Unterhaltsklage voraussichtlich nicht stattgegeben werden könne (Verfügung vom 8. September 2015). Im vorliegenden Hauptverfahren hat der Schlichter der Beschwerdeführerin als Beklagten mit Verfügung vom 20. Sep­tember 2015 mitgeteilt, dass ein allfälliges Kostenerlassbegehren im Schlichtungsverfahren voraussichtlich nicht bewilligt werden könne. Zur Begründung hat der Schlichter in seiner Vernehmlassung zum Ausstandsbegehren ausgeführt, dass die in der Verfügung vom 8. September 2015 angeführten materiellen Gründe gegen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im allfälligen Hauptverfahren zwischen Tochter und Mutter für das zwischen Vater und Tochter geführte Verfahren sinngemäss gelten würden, sofern sich die Verhältnisse seither nicht geändert hätten. Die Vorinstanz hat in der Folge eine unzulässige Vorbefassung verneint, da der Schlichter zwar die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für den Fall eines mit der Situation im Parallelfall vergleichbaren und unveränderten Sachverhalts ankündigt habe. Zugleich habe er aber aktuelle und neue Unterlagen eingefordert, mittels welcher eine Veränderung der Verhältnisse, beispielsweise bezüglich der Ausbildungssituation, dargelegt werden könnte. Vor diesem Hintergrund sei der Hinweis des Schlichters nicht als Festlegung in der Sache oder als Ausdruck des Unwillens, in seiner Funktion als Schlichter auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken, zu verstehen (angefochtener Entscheid, E. 3).

Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass es bei den beiden Verfahren gegen ihre Mutter und ihren Vater um Mündigenunterhalt und somit um die gleichen materiellen Fragen geht. Sie will indes Voreingenommenheit darin erkennen, dass der Schlichter die Zeitdauer von 6 Monaten zwischen den Verfahren verkennen würde (Beschwerde, Rz 16). Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Schlichter sich ausdrücklich veränderte Umstände vorbehalten hat. Selbst wenn der Schlichter die eine Abweisung des Kostenerlassgesuchs beabsichtigt hätte, würde dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Rz 18 ff.) nicht zu einer unzulässigen Befangenheit in der Sache führen. Wie die Vorinstanz völlig zu Recht dargelegt hat (angefochtener Entscheid, E. 2 und 3 jeweils am Ende), stellt die Mitwirkung eines Richters bzw. Schlichters beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO keinen Grund dar, für das weitere Verfahren in Ausstand zu treten. A fortiori gilt dies, wenn der Schlichter einen solchen Entscheid noch gar nicht getroffen, sondern erst einen solchen in Aussicht gestellt hat, mag die Tendenz auch in Richtung eines abweisenden Entscheids gehen. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der Schlichter würde übergehen, dass es im Schlichtungsverfahren weniger um Prognosen über die materiellen Voraussetzungen, sondern um die Aussichten einer Einigung im Schlichtungsverfahren gehen würde (Rz 17), so ist dieses Vorbringen nicht eine Frage der unzulässigen Vorbefassung im Rahmen von Art. 47 ZPO, sondern vielmehr eine Rüge einer allenfalls unzutreffenden Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren (vgl. dazu AGE BEZ.2015.48 E 3.1). Diese Rüge kann jedoch nicht mit einem Ablehnungsantrag geltend gemacht werden, sondern müsste im Rahmen einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhoben werden. Dabei geht es nicht um eine Frage des Ausstands, sondern der gesetzeskonformen Beurteilung eines Gesuchs nach Art. 117 ff. ZPO. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs ohne ihren Rückzug mutmasslich hätte abgewiesen werden müssen.

2.2.3   Die Beschwerdeführerin wäre schliesslich wohl auch hinsichtlich ihres Sub­eventualantrags auf Wettschlagen der ausserordentlichen Kosten im erstinstanzlichen Ausstandsverfahren unterlegen. Da die Beschwerde nicht näher begründet, in welchem Ausmass die dem Beschwerdegegner zugesprochene Parteientschädigung übersetzt gewesen sein soll (vgl. Beschwerde, Rz 24), hätte darauf nicht eingetreten werden können. In der Zwischenzeit haben die Parteien sich ohnehin auch hierüber verständigt (Vergleich vom 11. Dezember 2015, Ziff. 4), so dass auch dieser Punkt für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist.

2.3      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde abzuweisen ist. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die Prozesskosten zu tragen. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Dem Beschwerdegegner sind im Beschwerdeverfahren keine Vertretungskosten entstanden, so dass die Parteikosten wettgeschlagen werden können.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht :

://:        Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.

            Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

            Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegner

-       Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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