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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.08.2015 BEZ.2015.32 (AG.2015.520)

3 agosto 2015·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,976 parole·~10 min·1

Riassunto

Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2015.32

ENTSCHEID

vom 3. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Treuhand                                                             Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

A____ Treuhand AG                                                    Beschwerdegegnerin

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 23. März 2015

betreffend provisorische Rechtsöffnung

(Betreibung Nr. […])

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 23. März 2015 wies die Zivilgerichtspräsidentin das Rechtsöffnungsbegehren der Einzelfirma A____ Treuhand in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts Basel-Stadt gegen die A____ Treuhand AG für CHF 90'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 und CHF 1'328.45 ausgerechnetem Verzugszins bis 31. Dezember 2014 ab.

Nach Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids hat die A____ Treuhand am 8. Juni 2015 hiergegen Beschwerde erhoben und um provisorische Rechtsöffnung ersucht. Die A____ Treuhand AG verlangt mit ihrer Beschwerdeantwort die kostenfällige Abweisung der Rechtsbegehren. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Als nicht berufungsfähiger Entscheid ist der Rechtsöffnungsentscheid allein mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie jenen des Rechtsöffnungsrichters (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin vorliegend eingehalten.

Zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1      Die in Betreibung gesetzte Forderung der Beschwerdeführerin stützt sich auf eine vom 7. Mai 2014 datierende Vereinbarung, welche mit "Ergänzung I zur Nachfolgevereinbarung vom 20. Januar 2012" überschrieben ist (nachfolgend: Ergänzungsvereinbarung). Darin haben die Parteien folgende Übereinkunft getroffen:

"In Abänderung von Ziff. 1 / 1 lit. b und c der Kaufpreisvereinbarung vom 20.01.2012 (Beilage 11 zur Nachfolgevereinbarung vom 20.01.2012) vereinbaren die Parteien folgendes: Der noch zu bezahlende Kaufpreis beträgt CHF 100'000.00 (inkl. 8% MWST). Dieser wird durch die Einzelgesellschaft A____ Treuhand wie folgt fakturiert:

2014       CHF     30'000.00

2015       CHF     40'000.00

2016       CHF     30'000.00

Die noch zu bezahlende Freelancerforderung wird in Abänderung der Freelancervereinbarung I /1. lit. A b und lit. A c mit CHF360'000.– (inkl. 8% MWST) festgelegt. Die Variable Ergänzung gemäss Freelancervereinbarung 1. /I lit. B entfällt vollkommen. Diese wird durch die Einzellgesellschaft A____ Treuhand wie folgt fakturiert:

2014       CHF   90'000.00

2015       CHF 150'000.00

2016       CHF 120'000.00

Insgesamt beläuft sich das verbleibende Restguthaben per Saldo zu Gunsten der Übergeberin auf CHF460'000.00 inkl. 8% MWST."

Mit ihrem Rechtsbegehren verlangt die Beschwerdeführerin die Rechtsöffnung für den aus dem Jahr 2014 noch geschuldeten Betrag von CHF 90'000.–, nachdem im genannten Jahr von der Beschwerdegegnerin erst CHF 30'000.– bezahlt worden waren.

2.2      Die Zivilgerichtspräsidentin hat zunächst geprüft, ob mit der Ergänzungsvereinbarung vom 7. Mai 2014 die Forderungen der Beschwerdeführerin aus der Kaufpreisvereinbarung und der Freelancervereinbarung, beide datierend vom 20. Janu­ar 2012, noviert worden sind. Sie hat diese Frage verneint, weil aus der Ergänzungsvereinbarung keine Novation dieser Forderungen hervorgehe und eine Novation auch nicht vermutet werde. Die Einreden aus der Kaufpreisvereinbarung und der Freelancervereinbarung blieben der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren daher erhalten (angefochtener Entscheid, E. 2.2.1). Die Zivilgerichtspräsidentin hat in der Folge mit Bezug auf das offene Freelancerhonorar das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe in der Person ihres Gesellschafters seine aus der Freelancervereinbarung fliessenden Pflichten als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin nicht bzw. mangelhaft erfüllt, nicht zum vorneherein als haltlos beurteilt und damit das Rechtsöffnungsgesuch infolge nicht ordnungsgemässer Erfüllung der Freelancervereinbarung abgelehnt (E. 2.2.2 und 2.2.3).

2.3      Die Beschwerdeführerin hält mit der Beschwerde dafür, dass mit der Ergänzungsvereinbarung vom 7. Mai 2014 die Verpflichtungen aus der Kaufpreisvereinbarung sowie der Freelancervereinbarung vom 20. Januar 2012 noviert worden sei. Sie begründet dies im Wesentlichen zum Einen damit, dass die gesamte noch zu bezahlende Freelancerforderung mit CHF 360'000.– festgelegt worden sei. Zum Anderen hätten die Parteien eine teilweise bedingte (und somit komplexe) Schuldverpflichtung der Beschwerdegegnerin (Freelancerforderung) durch eine Saldozahlung ersetzt (Beschwerde, Rz 5.2). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Rechtsöffnungsgesuch noch in der Hauptverhandlung vorgebracht hat, dass die Ergänzungsvereinbarung die früheren Kaufpreis- und Freelancervereinbarungen im Sinn einer Novation ersetzt habe. Da die gesetzliche Vermutung gegen eine Neuerung spricht (Art. 116 Abs. 1 OR) und die Beschwerdeführerin somit zu deren Beweis verpflichtet gewesen wäre (statt vieler Gonzenbach/Gabriel-Tanner, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 116 N 13), kann sie ihr Säumnis aufgrund des Novenverbots von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht im Beschwerdeverfahren nachholen. Selbst wenn man ihr Vorbringen zuliesse, würde schon der Titel der Vereinbarung vom 7. Mai ("Ergänzung I zur Nachfolgevereinbarung vom 20. Januar 2012") dagegen sprechen, dass die Parteien mit dieser Ergänzungsvereinbarung das alte Schuldverhältnis durch die Begründung eines neuen Schuldverhältnisses hätten tilgen wollten. Ebenso deutet der Passus "In Abänderung von Ziff. I / 1. lit. b und c der Kaufpreisvereinbarung vom 20.01.2012 …" bzw. "Die noch zu bezahlende Freelancerforderung wird in Abänderung der Freelancervereinbarung I /1. lit. A b und lit. A c …" nicht darauf hin, dass die Parteien das Erlöschen der Forderungen aus den früheren Vereinbarungen beabsichtigt hätten. Ebensowenig ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung auf ihre Einreden aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis hätte verzichten wollen. Auch die Beschwerdeführerin selbst wollte mit der Ergänzungsvereinbarung offensichtlich nicht auf ihre Nebenrechte verzichten. Denn die Parteien vereinbarten ausdrücklich, dass die Bürgschaft gemäss Bürgschaftsurkunde vom 11. Januar 2012 der […] AG zugunsten der A____ Treuhand aufrechterhalten bleibe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz 5.2) kann daraus aber nicht auf das Vorliegen einer Novation geschlossen werden. Denn nach Art. 509 Abs. 1 OR wird der Bürge durch jedes Erlöschen der Hauptschuld befreit, was auch für das Erlöschen durch Novation gilt (Pestalozzi, in: Honsell/Vogt/Wie­gand [Hrsg.], a.a.O., Art. 509 N 7). Hätten die Parteien tatsächlich eine Novation beabsichtigt, hätte die Bürgschaft neu begründet werden müssen, was vorliegend aber nicht geschehen ist, zumindest wird dies nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist daher von einer blossen Vertragsänderung und nicht von einer Novation auszugehen (Gauch/Schluepp/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, Band II, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rn. 3150). Im Ergebnis ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichtspräsidentin die Beschwerdegegnerin mit ihren Einreden aus der Kaufpreisvereinbarung und der Freelancervereinbarung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zugelassen hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2.1).

2.4      Die Beschwerdegegnerin hat vor Zivilgericht die Einrede der nicht ordnungsgemässen Erfüllung der Freelancervereinbarung erhoben. Die Zivilgerichtspräsidentin hat diese Einrede zumindest nicht als haltlos beurteilt und entsprechend das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen (angefochtener Entscheid, E. 2.2.2 und 2.2.3). Wie sie richtig ausgeführt hat (E. 2.2), kann bei vollkommen zweiseitigen Verträgen provisorische Rechtsöffnung nur erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, oder wenn der Schuldner zwar behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung aber haltlos ist, oder wenn der Gläubiger diese Behauptung des Schuldners sofort durch Urkunde widerlegen kann oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleistungspflichtig ist (dazu auch Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 82 N 98 f. mit Hinweisen)

2.4.1   Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zunächst ein, dass weder die Freelancervereinbarung noch die Kaufpreisvereinbarung irgendeine Verpflichtung ihrerseits zu einer Gegenleistung enthielten. Da aus dem Vertrag keine Gegenleistung ersichtlich sei, handle es sich nicht um einen vollkommen zweiseitigen Vertrag. Die Präambel, auf welche sich die Beschwerdegegnerin berufe, definiere keine Dienstleistungen oder andere Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin zu verrichten hätte. Sie tauge somit nicht als Grundlage für eine Verpflichtung zu einer Gegenleistung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz 6.1).

Die Präambel der Freelancervereinbarung vom 20. Januar 2012 (Beilage 6 zur Klageantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2015) lautet wie folgt:

"Diese Freelancervereinbarung gilt als integraler Bestandteil der Nachfolgevereinbarung vom 20. Januar 2012 mit Gültigkeit rückwirkend vom 01. Januar 2012. Die Freelancervereinbarung regelt das Honorar für anfallenden Arbeiten (Dienstleistungen), die gestützt auf das Verwaltungsratsmandat von Herrn A____, durch die Einzelgesellschaft der Verkäuferin besorgt werden müssen."

Auch wenn es ungewöhnlich erscheinen mag, dass sich Leistungspflichten aus einer Vertragspräambel ergeben, so ändert dies nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin bzw. ihr Inhaber zu bestimmten im Rahmen von dessen Verwaltungsratsmandat zu erbringenden Dienstleistungen verpflichtete, wofür ihr die Beschwerdegegnerin ein Honorar zusicherte. Diese Dienstleistungen stehen, auch wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Einzelnen noch nicht definiert waren, fraglos in einem Austauschverhältnis zum vereinbarten Honorar als Gegenleistung. Die Zivilgerichtspräsidentin ist daher zu Recht von einem vollkommen zweiseitigen Vertrag ausgegangen.

Dagegen spricht auch nicht die Saldoklausel in der Ergänzungsvereinbarung ("Mit der Zahlung des Gesamtbetrags von CHF 460'000.00 sind die Parteien gegenseitig per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt."). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin soll mit dieser Klausel eine allfällige Schuldpflicht ihrerseits aufgehoben worden sein. Lediglich die Zahlung des Betrags von CHF 460'000.– sei eine Bedingung, damit die Parteien gegenseitig per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Sie habe mit anderen Worten die (unzutreffende) Behauptung der nicht ordnungsgemässen Erfüllung durch Urkunden widerlegen können (Beschwerde, Rz 6.3). Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin konnte im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht nachweisen, dass das ursprüngliche Schuldverhältnis (und damit auch ihre Leistungspflichten) mit der Ergänzungsvereinbarung aufgehoben und im Sinne einer Novation ein neues Schuldverhältnis begründet worden wäre (oben E. 2.3). Abgesehen davon wären die gegenseitigen Ansprüche mit der Saldoerklärung auch nach der Lesart der Beschwerdeführerin erst im Moment der Zahlung der gesamten Summe von CHF 460'000.– erloschen. Nach dem in der Ergänzungsvereinbarung vorgesehenen Zahlungsplan wird die letzte Tranche von CHF 15'000.– aber erst am 25. Dezember 2016 fällig, so dass die Parteien vor diesem Termin auch nicht per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sein können.

2.4.2   Die Beschwerdeführerin führt sodann an, dass das von der Beschwerdegegnerin exemplarisch angeführte E-Mail vom 12. Februar 2014 nicht als Beleg dafür dienen könne, dass die Beschwerdeführerin allfällige Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt habe. Denn dieses Mail stamme aus der Zeit vor Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 7. Mai 2014. Mit der Ergänzungsvereinbarung sei eben gerade die zwischen den Parteien bestehende Differenz geregelt worden. Nach dem 7. Mai 2014 gebe es keine Einwendungen der Beschwerdegegnerin, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer (bestrittenen) Gegenleistungspflichten darstellen würde. Der eingereichte Mailverkehr datiere aus dem Jahr 2015 und somit aus der Zeit, nachdem die betriebene Forderung fällig geworden sei und nachdem die Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin bereits eingeleitet worden sei.

Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist mit Blick auf das E-Mail vom 12. Februar 2014 zu vermerken, dass die Zivilgerichtspräsidentin in ihrem Entscheid gar nicht darauf abgestellt hat. Selbst wenn sie dies getan hätte, wäre dies nicht zu beanstanden. Wie oben unter E. 2.3 ausgeführt, stellt die Ergänzungsvereinbarung keine Novation der Kaufpreisvereinbarung und der Freelancervereinbarung dar, sondern lediglich eine (teilweise) Abänderung der in diesen beiden Vereinbarungen getroffenen Absprachen, ohne dass die Beschwerdegegnerin auf ihre Einreden aus diesen beiden Vereinbarungen verzichtet hätte. Mit Blick auf die eingereichten E-Mails aus dem Jahre 2015 ist im Übrigen festzustellen, dass es weder eine gesetzliche Bestimmung noch eine gerichtliche Praxis gibt, die der Erhebung der Einrede des nicht bzw. nicht ordnungsgemäss erfüllten zweiseitigen Vertrags zeitliche Grenzen setzen würden. Der Schuldner einer Geldleistung kann deshalb auch erst im Rechtsöffnungsverfahren ohne Verwirkungsfolge behaupten, die Gegenleistung des Gläubigers sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden (Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 86).

2.4.3   Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Pflichtverletzungen genügend glaubhaft gemacht habe. Ihre E-Mail vom 3. Januar 2015 an B____, auf welches die Beschwerdegegnerin in ihrem E-Mail vom 6. Januar 2015 verweise, enthalte nichts, was eine Pflichtverletzung belegen könnte (Beschwerde, Rz 7). Mit ihrem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass es im Rahmen von auf vollkommen zweiseitigen Verträgen gestützten Rechtsöffnungsgesuchen genügt, wenn der Schuldner die Nicht- bzw. die mangelhafte Vertragserfüllung durch den Gläubiger behauptet. Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner seine Einrede glaubhaft macht, um die Rechtsöffnung zu Fall zu bringen. Nur wenn sich die Einrede offensichtlich als haltlos erweist oder durch den Gläubiger unverzüglich durch Urkunde liquid widerlegt werden kann, ist dem Rechtsöffnungsgesuch stattzugeben (Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 99). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Behauptung einer nicht ordnungsgemässen Vertragserfüllung mit einem E-Mail vom 6. Januar 2015 untermauert (Beilage 4 zur Klageantwort vom 23. März 2015). Die Vorhaltungen in diesem E-Mail mögen zwar eher pauschaler Natur sein. Der Vorwurf an den Inhaber der Beschwerdeführerin, er habe sich als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin ihr gegenüber treuwidrig verhalten, ist aber spezifisch genug, um deren Vorwürfe nicht zum vorneherein als haltlos erscheinen zu lassen. Im Übrigen ist auch nachvollziehbar, dass dessen Äusserung in seinem E-Mail an B____ vom 3. Januar 2015 ("Ihre Reaktion betr. Verhalten der […] AG kann ich nur zu gut verstehen") bei der Beschwerdegegnerin den Eindruck ihrer Rufschädigung bei Kunden entstehen liess. Wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig bemerkt hat (angefochtener Entscheid, E. 2.23), ist im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht zu entscheiden, wie es sich mit diesen Vorhaltungen verhält. Die Einrede der nicht ordnungsgemässen Vertragserfüllung erweist sich aber unter diesen Umständen offensichtlich nicht als haltlos. Die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuch ist daher nicht zu beanstanden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Prozesses. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens betragen das Anderthalbfache der erstinstanzlichen Gerichtsgebühren, mithin CHF 750.– (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht geschuldet, da sie nicht anwaltlich vertreten ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.–.

            Dieser Entscheid wird den Parteien und dem Zivilgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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