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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.04.2014 BEZ.2014.8 (AG.2014.226)

8 aprile 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,424 parole·~7 min·1

Riassunto

Ausstand (4A_326/2014)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.8

ENTSCHEID

vom 8. April 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange   

Parteien

A_____                                                                           Beschwerdeführerin 1

B_____                                                                              Beschwerdeführer 2

beide vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

gegen

Staatliche Schlichtungsstelle                                Beschwerdegegnerin 1

für Mietstreitigkeiten                                                                                          

Utengasse 36, 4005 Basel

C_____                                                                            Beschwerdegegner 2

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 14. Januar 2014

betreffend Ausstand

Sachverhalt

Mit Eingabe an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (SSM) vom 3. Januar 2014 beantragten A_____ und B_____ den Ausstand der SSM als Gesamtbehörde in den SSM-Verfahren Aktennummern […], […], […] und […], mit der Begründung, die SSM habe am 30. September 2013 eine Strafanzeige gegen sie (A_____ und B_____) wegen Wuchers bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, weshalb die SSM mit Sicherheit nicht in der Lage sei, ihren Standpunkt in diesen Verfahren unparteiisch und unvoreingenommen zu beurteilen.

Hintergrund dieser Strafanzeige war die Mitwirkung einiger Mitglieder der SSM in ihrer Funktion als Vollzugsbehörde des Gesetzes über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern (GAZW, […]) an einem von A_____ und B_____ eingereichten Baubewilligungsverfahren betreffend die A_____ und B_____ gehörende Liegenschaft […] (Bauverfahren […]). Nachdem diese Mitglieder der SSM einen Augenschein durchgeführt und die Liegenschaft […] besichtigt hatten, stellten sie fest, dass in der Liegenschaft aufgrund eingezogener Zwischenwände „engste Platzverhältnisse mit boxenartigen Räumen herrschen“, welche „teilweise weder über Fenster noch über Heizungen verfügen“ (Strafanzeige vom 30. September 2013), was zur Anzeigeerstattung führte.

Mit Verfügung der SSM vom 14. Januar 2014 wurde dem Ausstandsbegehren von A_____ und B_____ insofern stattgegeben, als zu einer neuen Verhandlung betreffend den Fall Aktennummer […] ohne Kommissionsmitglieder der SSM, welche in das Bauverfahren […] betreffend die Liegenschaft [...] involviert seien, geladen werde.

Mit Beschwerde vom 24. Januar 2014 beantragen A_____ und B_____ dem Appellationsgericht die Aufhebung der Verfügung der SSM vom 14. Januar 2014 und die Feststellung, dass die SSM als Gesamtbehörde gegenüber den Beschwerdeführern in den Ausstand zu treten habe, unter o/e- Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2014 beantragt die SSM die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Ebenso beantragt C_____, Mietpartei im Schlichtungsverfahren, die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 11. März 2014 halten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten in Zirkulation ergangen. Die einzelnen Ausführungen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Ausstand von Gerichtspersonen in zivilrechtlichen Verfahren ist in den Art. 47 ff. ZPO geregelt, welche auch für Mitglieder von Schlichtungsbehörden gelten (Weber, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 47 ZPO N 10). Entscheide über Ausstandsbegehren sind innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2      Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 Einführungsgesetz ZPO [EG ZPO, SG 221.100]). Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid in Bezug auf die gerügte unrichtige Rechtsanwendung mit voller Kognition (Art. 320 lit. a ZPO).

2.

2.1      Die Beschwerdeführer lassen rügen, dass der Entscheid lediglich diejenigen Mitglieder der SSM in den Ausstand treten lasse, welche im Entscheidgremium des Baubewilligungsverfahrens (Bauverfahren […]) mitwirkten. Die Strafanzeige vom 30. September 2013 gehe aber ganz offensichtlich von der Gesamtbehörde aus. Habe aber eine Behörde eine Strafanzeige gestellt, stünden alle Mitglieder dieser Behörde der beanzeigten Person nicht mehr unvoreingenommen und unbefangen gegenüber. Von dem Wissen, dass die eigene Behörde gegen die Beschwerdeführer vorgegangen sei, werde in Zukunft jedes Mitglied der SSM zumindest unbewusst beeinflusst sein, auch wenn die einzelnen Mitglieder mit der Strafanzeige keine persönlichen Interessen verfolgten. Deshalb müssten alle Mitglieder der SSM in den Ausstand treten.

2.2      Die SSM verweist in der Stellungnahme auf ihre unterschiedlichen Funktionen. Neben ihrer Aufgabe als kantonale Schlichtungsbehörde betreffend Streitigkeiten aus Miete oder Pacht (ausgenommen landwirtschaftliche Pacht) sei sie Vollzugsbehörde des GAZW. Die Aufgabe, eine mietrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zu schlichten, sei eine ganz andere als das GAZW zu vollziehen. Auch seien die Mitglieder der SSM nicht Angestellte der Behörde, sondern vom Regierungsrat gewählte Mitglieder, welche nicht weisungsgebunden im Milizsystem arbeiten und mit Sitzungsgeldern entlöhnt würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei Befangenheit oder auch nur der Anschein davon bei den nicht am Baubewilligungsverfahren beteiligten Kommissionsmitglieder nicht auszumachen, wobei ohnehin offen gelassen werden könne, ob solches bei den am Baubewilligungsverfahren teilnehmenden Mitgliedern zwingend anzunehmen gewesen sei, nachdem das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer insoweit gutgeheissen worden sei.

3.

3.1      Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in einer Vorbefassung desselben mit der in Frage stehenden Streitsache begründet sein (statt vieler: BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit zahlreichen Hinweisen).

Ein Ablehnungsbegehren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber unzulässig, wenn ein Behördenmitglied einzig wegen seiner früheren Mitwirkung an einem anderen Verfahren in der Sache des Gesuchstellers als befangen abgelehnt wird oder wenn ihm die erforderliche Unabhängigkeit lediglich deshalb abgesprochen wird, weil es der gleichen Behörde angehört, die schon früher in der Sache des Gesuchstellers entschieden hat. Insbesondere rechtfertigen gewöhnliche Verbindungen der Kollegialität unter den Mitgliedern eines Gerichts keine Ablehnung (BGer 2C_8/2007 und 2C_285/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).

Konkretisiert wird der Anspruch auf ein ungefangenes, unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht im Zivilverfahren mit Art. 47 ZPO und der darin enthaltenen Umschreibung von Umständen, unter welchen eine Gerichtsperson (zum Begriff der Gerichtsperson s. oben Ziff. 1.1) in einem Zivilverfahren in den Ausstand zu treten hat.

3.2      Die Beschwerdeführer unterstellen vorliegend sämtlichen Mitgliedern der SSM, aufgrund der gegen sie eingereichten Strafanzeige befangen und voreingenommen zu sein. Ihres Erachtens begründet die Strafanzeige demnach eine Vorbefassung aller Mitglieder der SSM mit der Person der Beschwerdeführer und den Umständen in der von ihnen vermieteten Liegenschaft [...], welche jegliche zukünftige Objektivität für sämtliche Rechtsfragen, welche die Immobilie (auch) betreffen, vermissen lassen muss. Der beanzeigte Sachverhalt ist indessen einzig den am Augenschein in der Liegenschaft [...] beteiligten Mitgliedern der SSM (direkt) bekannt geworden. Diese zeichnen damit für die eingereichte Strafanzeige verantwortlich. Daran ändert auch der Umstand, dass die Strafanzeige im Namen der SSM – und nicht im Namen der einzelnen am betroffenen Baubewilligungsverfahren teilnehmenden Mitglieder – eingereicht wurde, nichts, da die gewählte Form des Auftretens gegenüber der Staatsanwaltschaft nichts an den tatsächlichen Umständen ändert. Im Übrigen entspricht es der gesetzlichen Pflicht von Behördenmitgliedern, von Amtes wegen zu verfolgende (potentielle) Vergehen oder Verbrechen zu beanzeigen, wenn diese ihnen in ihrer Funktion als Behördenmitglied zur Kenntnis kommen (§ 35 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO; SG 257.100). In Bezug auf Strafverfahren ist grundsätzlich dann vom Vorliegen eines Ausstandgrundes (wegen Feindschaft) auszugehen, wenn einem Strafverfahren ein persönlicher Konflikt zwischen der Gerichtsperson und einem Verfahrensbeteiligten zu Grunde liegt (Weber, a.a.O., Art. 47 lit. f ZPO N 36), was vorliegend nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass mit der Strafanzeige auch keine Entscheidung in einer Strafsache gefällt, sondern lediglich eine andere Behörde auf einen Sachverhalt hingewiesen wurde. Inwieweit damit für das vom vorliegenden Ausstandsbegehren tangierte Verfahren von einer Vorbefassung gesprochen werden kann, ist fraglich. Dies umso mehr, als dass es sich zusätzlich nicht um eine Betätigung in derselben Sache handelt (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO). Wie bereits die Vorinstanz ausführt, muss aber nicht überprüft werden, ob die am Augenschein teilnehmenden Mitglieder aufgrund der eingereichten Strafanzeige als voreingenommen und befangen zu gelten haben, nachdem dem Anliegen der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung in dieser Hinsicht entsprochen wurde.

Soweit nun aber alle anderen Mitglieder den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit erwecken sollen, ist festzuhalten, dass Voreingenommenheit und Befangenheit eben gerade nicht mit Berufung auf Kollegialität unter Behördenmitgliedern begründet werden können. Ebenso wenig könnte die Angehörigkeit zu einer Behörde, die vorgehend in einer Sache der Beschwerdeführer agiert hat, die Voreingenommenheit bewirken. Insofern ist auch unter diesem Aspekt unerheblich, dass die Strafanzeige im Namen der SSM und nicht der einzelnen am Baubewilligungsverfahren beteiligten Mitglieder erhoben wurde.

4.

Entsprechend den Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb die Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben und ihnen keine Parteientschädigung zusteht.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.(inkl. Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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