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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.11.2014 BEZ.2014.54 (AG.2014.723)

17 novembre 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,118 parole·~6 min·3

Riassunto

Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Betreibung Nr. 13057819)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.54

ENTSCHEID

vom 17. November 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger

Parteien

A_______                                                                          Beschwerdeführerin

[ … ] 

gegen

B_______                                                                           Beschwerdegegner

[ … ]  

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 16. Mai 2014

betreffend provisorische Rechtsöffnung

(Betreibung Nr. […])

Sachverhalt

Der Zivilgerichtspräsident Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 16. Mai 2014 das Rechtsöffnungsbegehren von A________ in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts Basel-Stadt vom […] über die Forderung von CHF 1‘150.– aus Darlehen (zuzüglich Zinsen und Kosten) ab.

Gegen diesen Entscheid hat A________ (Beschwerdeführerin) rechtzeitig Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der Rechtsöffnung. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerde und die Verfügung, mit der er zur Beschwerdeantwort aufgefordert wurde, nicht entgegen genommen. Der Instruktionsrichter hat die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Die Einzelheiten der Tatsachen und Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.             

Als nicht berufungsfähiger Entscheid ist der Rechtsöffnungsentscheid allein mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie jenen des Rechtsöffnungsrichters (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin vorliegend eingehalten.

Zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.        

2.1      Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Fall die Verfügung des Appella-tionsgerichts vom 2. Juli 2014, mit der ihm die Beschwerde vom 27./28. Juni 2014 (Poststempel) zur Antwort innert Zehntagesfrist zugestellt wurde, nicht entgegen genommen und innert der siebentägigen Abholfrist auch nicht bei der Post abgeholt. Es ist daher zu prüfen, ob hier die Fiktion Anwendung findet, wonach nach unbenütztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist die eingeschriebene Sendung des Gerichts (Gerichtsurkunde) als zugestellt zu gelten hat (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Empfänger nicht mit einer Zustellung durch das Gericht hat rechnen müssen, beispielsweise wenn noch kein Verfahren hängig ist (BGE 138 III 225 E. 3.1; BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGer 5A_710/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3). Davon wäre hier zwar grundsätzlich auszugehen, da dem Beschwerdegegner vom Appellationsgericht vor der Verfügung vom 2. Juli 2014 noch keine Anzeige über das Beschwerdeverfahren gemacht worden ist.

Indessen besteht im vorliegenden Fall eine im Folgenden darzulegende Besonderheit. Nach durchgeführter Verhandlung vor der ersten Instanz und Zustellung des Entscheids im Dispositiv verlangte die Beschwerdeführerin die Ausfertigung der Entscheidmotive. Diese sind den Parteien zusammen mit einer gegen den Beschwerdegegner gerichteten Strafanzeige, welche der Zivilgerichtspräsident am 17. Juni 2014 an die Staatsanwaltschaft gerichtet hat, zugestellt worden (vgl. die Zustellbescheinigung bei den erstinstanzlichen Akten). Der Beschwerdegegner hat diese Entscheidmotive und die Strafanzeige am 20. Juni 2014 von der Post entgegen und zur Kenntnis genommen. Aus den Entscheidmotiven des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten hat der Beschwerdegegner insbesondere erfahren, dass dieser nach der Verhandlung und damit aktuell die Auffassung vertritt, sein Entscheid sei nicht richtig und die beantragte provisorische Rechtsöffnung hätte nicht abgewiesen, sondern erteilt werden müssen. Es müsse nun davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner auf dem vorgelegten Beweisstück den freien Raum zwischen der Saldoangabe und der Unterschrift der Beschwerdeführerin genutzt habe, um eine Quittung einzufügen. Das Gericht könne jedoch seinen bereits eröffneten Entscheid nicht abändern. Der erstinstanzliche Richter wirft dem Beschwerdegegner sodann mit seiner an die Staatsanwaltschaft gerichteten Strafanzeige vom 17. Juni 2014 sinngemäss eine Urkundenfälschung vor. Der Beschwerdegegner musste aufgrund dieser Dokumente – erstinstanzliche Entscheidmotive und Strafanzeige – unter anderem damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin, die sich von Anfang an mit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden erklärte und deswegen die Ausfertigung der Entscheidmotive als Voraussetzung für eine Beschwerde verlangte, das Verfahren weiterziehen würde. Hinzu kommt die erhobene Strafanzeige. Beides sind für den Beschwerdegegner offensichtliche Hinweise darauf, dass er in dieser Sache mit weiteren Zustellungen von Gerichten und der Staatsanwaltschaft rechnen muss. Die Verfügung der Rechtsmittelinstanz mit der Anzeige des Eingangs der Beschwerde und der Aufforderung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort ist dem Beschwerdegegner auch unverzüglich zugestellt respektive von der Post zur Abholung gemeldet worden, und zwar keine zwei Wochen, nachdem er die Entscheidmotive und die Strafanzeige der ersten Instanz zur Kenntnis genommen hatte. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren mit der Zustellung von Verfügungen der Rechtsmittelinstanz hat rechnen müssen. Folglich kommt die Zustellungsfiktion zur Anwendung.

2.2      Der Beschwerdegegner hat sich nicht zur Beschwerde vernehmen lassen und hat damit insbesondere die Ausführungen der Vorinstanz in ihren Entscheiderwägungen nicht bestritten. Diese erscheinen im Übrigen auch nachvollziehbar und überzeugend: Nach Art. 82 Abs. 2 SchKG ist gestützt auf eine schriftliche Schuldanerkennung Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Schuldner nicht Einwendungen, welche sie entkräften, sofort glaubhaft machen kann, wie etwa die Tilgung (vgl. angefochtener Entscheid S. 4 E. 3.1 ff.). Der Beschwerdegegner hat der Vorinstanz das Original einer Quittung vorgelegt, welche die Unterschrift beider Parteien trage. Die Beschwerdeführerin konnte sich dies nicht erklären (angefochtener Entscheid S. 4 E. 3.4). Die Vorinstanz erachtete zunächst eine Fälschung nicht als glaubhaft gemacht, zumal an sich die Echtheit der Unterschrift zu vermuten sei (S. 4 f. E. 3.5), und gewährte die provisorische Rechtsöffnung demzufolge nicht. Im Nachhinein ist die Vorinstanz jedoch bei nochmaliger Betrachtung bei der Entscheidredaktion zum Schluss gelangt, dass es sich bei der fraglichen Quittung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Fälschung handeln müsse. Die Unterschrift der Beschwerdeführerin müsse zwar echt, also nicht gefälscht worden sein, aber es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner den Raum zwischen der Saldoangabe und der Unterschrift genutzt habe, die Quittung einzufügen  (S. 5 E. 4). Die provisorische Rechtsöffnung hätte daher erteilt werden müssen; die Vorinstanz könne jedoch den eröffneten Entscheid nicht mehr von sich aus abändern (S. 5 E. 4 a.E.). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Fälschung der Urkunde jedenfalls wahrscheinlicher ist als ihre Echtheit und die Beschwerdeführerin eine Fälschung hat glaubhaft machen können. Dies wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten oder anders dargelegt. Dementsprechend ist die Beschwerde mangels gültig eingewendeter Tilgung antragsgemäss gutzuheissen und es ist der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. […] (Zahlungsbefehl vom […] des Betreibungsamts Basel-Stadt) die provisorische Rechtsöffnung zu bewilligen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 200.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.– hat somit der Beschwerdegegner zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts Basel-Stadt vom […] die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

            Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 200.– sowie die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.– hat der Beschwerdegegner zu tragen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Caroline Meyer Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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