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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.10.2014 BEZ.2014.52 (AG.2014.619)

13 ottobre 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,347 parole·~7 min·2

Riassunto

Ordnungsbusse (BGer 4A_664/2014 vom 10. Juli 2015)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.52

ENTSCHEID

vom 13. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner,

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A_____                                                                              Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Staatliche Schlichtungsstelle für                             Beschwerdegegnerin

Mietstreitigkeiten

Utengasse 36, 4005 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 21. Mai 2014

betreffend Ordnungsbusse

Sachverhalt

Die A_____ vertritt den Vermieter der Liegenschaft [...] in Basel. Die Mieter einer Wohnung in dieser Liegenschaft wandten sich am 11. Februar 2014 an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) mit den Begehren, dass mehrere Mängel an der Wohnung zu beseitigen seien und der Mietzins herabzusetzen sei. Mit Vorladung vom 17. März 2014 lud die Schlichtungsstelle die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung auf den 20. Mai 2014. Die Vermieterin blieb der Verhandlung fern, worauf die Schlichtungsstelle den Mietern am 21. Mai 2014 die Klagebewilligung erteilte. Mit separater Verfügung vom 21. Mai 2014 auferlegte sie der A_____ eine Ordnungsbusse von CHF 250.– wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung.

Gegen diese Verfügung hat die A_____ mit am 16. Juni 2014 datiertem und am 18. Juni 2014 auf der Post aufgegebenem Schreiben Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Schlichtungsstelle beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Ordnungsbussenverfügungen können gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. 128 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde angefochten werden (vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.1, mit Hinweisen). Zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]).

1.2      Die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2014, mit der die Ordnungsbusse verhängt worden ist, ist als prozessleitende Verfügung innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; ausführlich hierzu AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Wann die Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, ist aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich. Erfahrungsgemäss dürfte die Zustellung vor dem 8. Juni 2014 erfolgt sein, so dass die vorliegende Beschwerde vom 18. Juni 2014 (Datum der Postaufgabe) erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben worden sein dürfte. Eine Nachforschung, wann die Ordnungsbussen-Verfügung zugestellt worden ist, erübrigt sich aber aus folgendem Grund.

Die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügungen führt aus, dass diese innert 30 Tagen mit Beschwerde angefochten werden könne. Die Beschwerdeführerin erhob denn auch die Beschwerde innert dieser 30-tägigen Frist. Sie ist in ihrem Vertrauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen. Zwar ist sie im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten und sind daher an die verlangte Sorgfalt höhere Anforderungen zu stellen. Auch bei gebührender Aufmerksamkeit hätte der Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung jedoch nicht erkennen müssen. Eine Grobkontrolle der Rechtsmittelbelehrung zeigt deren Fehlerhaftigkeit nicht auf. Die Rechtsmittelbelehrung ist abgesehen von der Frist richtig und für Beschwerden gilt grundsätzlich eine 30-tägige Frist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Hinzu kommt, dass die Schlichtungsstelle bei Ordnungsbussen-Verfügungen offenbar wiederholt eine 30-tägige Beschwerdefrist angibt (vgl. auch AGE BEZ.2014.35–39 vom 15. Juli 2014 E. 1.2; BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014 E. 1.2; BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.2). Auch ist die Fehlerhaftigkeit aus den anwendbaren Verfahrensbestimmungen (Art. 128 Abs. 4, 319 und 321 ZPO) nicht ohne Weiteres ersichtlich. Erst eine genauere Auslegung von Art. 319 lit. b ZPO unter Berücksichtigung der Materialien und der Gesetzessystematik deckt die Fehlerhaftigkeit auf (vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1). Es wäre deshalb mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn auf die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nicht eingetreten würde.

1.3      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Zu prüfen ist, ob die Schlichtungsstelle die Beschwerdeführerin zu Recht wegen deren Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse von CHF 250.– bestraft hat.

2.1      Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Schlichtungsstelle Art. 128 ZPO unrichtig angewendet habe. Ihr Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung vom 20. Mai 2014 rechtfertige keine Ordnungsbusse, sondern zeitige nur die in Art. 206 Abs. 2 ZPO genannten Säumnisfolgen. Die Schlichtungsstelle könne somit der klagenden Partei die Klagebewilligung erteilen. Für eine zusätzliche Möglichkeit, der säumigen beklagten Partei eine Ordnungsbusse aufzuerlegen, böten Art. 206 ff. ZPO keine Grundlage. Überdies sei Art. 128 ZPO nur in Verfahren vor Gerichten anwendbar, nicht jedoch vor Schlichtungsbehörden, da diese nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Gerichte seien.

2.2      Das Schlichtungsverfahren ist gemäss Art. 197 ZPO obligatorisch (Infanger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 197/198 ZPO N 1; Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 197 ZPO N 9). Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es zu versuchen, die Parteien in einer formlosen Verhandlung zu versöhnen. Die klagende Partei soll nicht ohne Not um den Schlichtungsversuch gebracht und damit in ein allenfalls kostspieliges Gerichtsverfahren gedrängt werden. Sie hat Anrecht auf ein rasches Verfahren. Eine Verhandlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden (vgl. Art. 202 f. ZPO). Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Nur bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 204 Abs. 3 ZPO darf eine Partei der Schlichtungsverhandlung fernbleiben. In diesem Fall hat sie die Schlichtungsbehörde entsprechend zu informieren und sich für die Verhandlung vertreten zu lassen (AGE BEZ.2014.35–39 vom 15. Juli 2014 E. 2.3, mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin wurde zur Verhandlung vom 20. Mai 2014 ordnungsgemäss vorgeladen. Sie machte nicht geltend, sich nach Art. 204 Abs. 3 ZPO vertreten lassen zu wollen. Dennoch blieb sie der Schlichtungsverhandlung fern. Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflicht, persönlich an der Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, verletzt hat.

2.3      Somit fragt sich, ob die Verletzung der Pflicht, persönlich an der Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.– bestraft, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört.

Bei Nichterscheinen der beklagten Partei an einer Schlichtungsverhandlung verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO). So kann sie der klagenden Partei die Klagebewilligung erteilen (Art. 209 ZPO), den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 f. ZPO) oder bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.– auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen (Art. 212 ZPO). Diese Säumnisfolgen sind nicht nachteilig genug, um eine beklagte Partei, die von vornherein an einer Einigung nicht interessiert ist, zu einer Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu motivieren. Durch die Säumnis der beklagten Partei fielen aber Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens dahin. Dadurch, dass dann der Versöhnungsversuch nicht stattfinden kann und damit das Schlichtungsobligatorium missachtet wird, wird der Geschäftsgang gestört. Deshalb ist es gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts angezeigt, dass die Schlichtungsbehörde in solchen Fällen die Disziplinarbefugnisse nach Art. 128 ZPO ausschöpfen kann (vgl. AGE BEZ.2014.35–39 vom 15. Juli 2014 E. 2.4, mit Hinweisen; BEZ.2012.62 vom 13. November 2012 E. 3.1; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 106 f.).

Auch wenn Schlichtungsbehörden keine eigentlichen Gerichte sind, üben sie doch im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens gerichtliche Funktionen aus. Auch vor den Schlichtungsbehörden muss daher die Aufrechterhaltung der Verfahrensdisziplin gewährleistet werden können, weshalb Art. 128 ZPO im Schlichtungsverfahren analog angewendet werden kann (AGE BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014 E. 3.4; Honegger, a.a.O., Art. 206 ZPO N 3; Haldy, in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy (Hrsg.), Code de procédure civile commenté, Basel 2011, Art. 128 ZPO N 2, mit Hinweis; vgl. auch Infanger, a.a.O., Art. 206 ZPO N 16). Dem stehen auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheide nicht entgegen. In diesen Verfahren ging es um die Fragen, ob die Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO mit Berufung oder Beschwerde kantonal angefochten werden kann (BGE 139 III 273 E. 2.3 S. 277) bzw. ob Verfügungen der Schlichtungsbehörden nach Art. 208 ff. ZPO direkt beim Bundesgericht angefochten werden können (BGer. 4A_281/2012 vom 22. März 2013 E. 1.2). Dass das Bundesgericht die Schlichtungsbehörden in diesem Zusammenhang nicht als Gerichte angesehen hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die Schlichtungsbehörden gerichtliche Funktionen wahrnehmen und sich insofern eine analoge Anwendung von Art. 128 ZPO rechtfertigt.

Das unentschuldigte Nichterscheinen an der gesetzlich obligatorisch vorgeschriebenen Schlichtungsverhandlung ist somit als Verletzung der Verfahrensdisziplin anzusehen, die nach Art. 128 ZPO mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Die verhängte Ordnungsbusse von CHF 250.– ist mithin nicht zu beanstanden.

3.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen und steht ihr keine Parteientschädigung zu. Als angemessen erscheint die Erhebung der gesetzlichen Mindestgebühr von CHF 200.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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