Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.07.2014 BEZ.2014.50 (AG.2014.443)

28 luglio 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·906 parole·~5 min·1

Riassunto

Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt  

BEZ.2014.50

ENTSCHEID

vom 28. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                        Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 19. Mai 2014

betreffend Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung

Sachverhalt

Mit Arrestbefehl vom 26. März 2014 verarrestierte der Arrestrichter Basel-Stadt auf Begehren der B_____ in Strasbourg (Frankreich) das Lohnguthaben von A_____ bei den C_____ für eine Forderung von CHF 84'852.50 nebst Zins. Der Arrest wurde der Arbeitgeberin am 7. April 2014 angezeigt. Im Anschluss an die Einvernahme des Schuldners am 8. Mai 2014 setzte das Betreibungsamt Basel-Stadt den pfändbaren und damit verarrestierbaren Betrag auf CHF 2'636.– pro Monat fest und versandte gleichentags die entsprechende Arresturkunde. Gegen diese Arresturkunde erhob der Arrestschuldner am 14. Mai 2014 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung (recte: des Arrests) und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 stellte die Instruktionsrichterin der unteren Aufsichtsbehörde die Beschwerde dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung zu und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde vom 13. Juni 2014, worin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangt wird. Von der Einholung von Vernehmlassungen ist abgesehen worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt kann innert 10 Tagen Beschwerde an die obere Aufsichtsbehöre erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solche amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100]). Angefochten ist vorliegend eine Verfügung der Instruktionsrichterin der unteren Aufsichtsbehörde, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die Verarrestierung seines Lohns abgewiesen wurde. Als Entscheide im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SchKG gelten nicht nur Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 des Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Weiterziehungsfähig sind auch selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) oder wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind (Cometta/Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar. SchKG I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 18 N 6). Zwischenentscheide über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Art. 36 SchKG) sind demzufolge anfechtbar, sofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 5D_54/2008 vom 23. Juni 2008 E. 1.2; LEVANTE, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]), a.a.O., Art. 19 N 30; Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 36 N 13). Dieser muss grundsätzlich rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f. und 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). In der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil gegeben ist, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann (BGer 5A_260/2014 vom 18. Juni 2014 E. 1 unter Hinweis auf BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329).

1.2      Die Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde ist innert 10 Tagen nach Eröffnung bei der oberen Aufsichtsbehörde zu erheben (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 19. Mai 2014 und wurde am 20. Mai 2014 mittels Einschreibepost spediert. Der Beschwerdeführer behauptet eine Zustellung der Verfügung am 7. Juni 2014 (vgl. Betreffvermerk in der Beschwerde "Einspruch gegen Verfügung vom 20. Mai 2014 zugestellt am 7. Juni 2014"). Der postalische Rückschein trägt indessen einen Stempel der Post in Rixheim (Frankreich), datierend vom 30. Mai 2014, so dass ausgehend von einer Entgegennahme der angefochtenen Verfügung spätestens an diesem Tag die Erhebung der Beschwerde am 13. Juni 2014 nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgt wäre. Es fällt indessen auf, dass auf der angefochtenen Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung fehlt. Damit stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer bezüglich der Fristwahrung auf diesen Mangel berufen kann. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, da auf die Beschwerde, wie nachfolgend unter E. 1.3 dargestellt wird, aus anderem Grund nicht einzutreten ist.

1.3      Die Vorinstanz hat der Beschwerde gegen die Arresturkunde, mit welcher der Betrag des verarrestierten Lohnes festgesetzt wurde, die aufschiebende Wirkung versagt, weil die monatlich vereinnahmten Pfändungsquoten erst nach Ablauf des Pfändungsjahrs an die Gläubiger verteilt würden und der Beschwerdeführer bis dahin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleide. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung in keiner Weise auseinander. Seiner Beschwerde ist sinngemäss lediglich zu entnehmen, dass er die dem Arrest zugrundeliegende Forderung bestreitet ("Die Forderung wird als unbegründet zurückgewiesen.") bzw. dass bezüglich dieser Forderung in Frankreich noch ein Verfahren hängig ist ("Fehlt Rechtskraftbescheinigung von Gericht in F" und "Es existiert kein rechtskraftfähiges Urteil"). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Diese Frage kann, wie das Betreibungsamt in seiner im Rahmen des vorin­stanzlichen Beschwerdeverfahren erstatteten Vernehmlassung vom 22. Mai 2014 (bei den vorinstanzlichen Verfahrensakten) festhält, nicht vom Betreibungsamt bzw. den Aufsichtsbehörden über das Betreibungsamt beurteilt werden. Nur vollstreckungsrechtliche Fragen unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für materiellrechtliche Fragen ist das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 9 ff.). Soweit der Beschwerdeführer eine gerichtliche Überprüfung der materiellen Grundlage der Arrestforderung anstrebt, wird er daher Rechtsvorschlag gegen den im Rahmen der Arrestprosekution ergehenden Zahlungsbefehl erheben müssen. Es wird dann der Arrestgläubigerin obliegen, hierfür den Gerichtsweg zu beschreiten. Da der Beschwerdeführer in der hier zu beurteilenden Beschwerde nicht darlegt, inwiefern ihm aufgrund der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Arresturkunde ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht und ein solcher in Übereinstimmung mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auch nicht ersichtlich ist, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden (oben E. 1.1 am Ende).

2.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2014.50 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.07.2014 BEZ.2014.50 (AG.2014.443) — Swissrulings