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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.03.2014 BEZ.2014.24 (AG.2014.199)

25 marzo 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,542 parole·~8 min·1

Riassunto

Konkursverhandlungsanzeige (BGer 5A_260/2014 vom 18. Juni 2014)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.24

ENTSCHEID

vom 25. März 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer

Parteien

A_____                                                                                 Beschwerdeführerin

[…]

gegen

B_____                                                                              Beschwerdegegnerin

[…]

C_____                                                                                 Beschwerdegegner

[…]

beide vertreten durch

[...], Rechtsanwältin,

[…]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 14. März 2014

betreffend Konkursverhandlungsanzeige

Sachverhalt

Auf Antrag der Gläubiger B_____ und C_____ stellte das Zivilgericht der Schuldnerin A_____ am 14. März 2014 die Anzeige der Verhandlung über das Begehren betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. [...] mit einer Hauptforderung von CHF 454'917.25 nebst Zins und weiteren verzinslichen Teilforderungen sowie verschiedenen Kosten zu. Das Zivilgericht hat die Verhandlung auf den Montag, den 31. März 2014 um 15 Uhr, festgesetzt.

Gegen diese Vorladung hat A_____ Beschwerde erhoben und diese am 19. März 2014 beim Konsulat der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Frankfurt eingereicht. Darin beantragt sie die Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2014. Ferner sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das Zivilgericht anzuweisen, den auf den 31. März 2014 um 15 Uhr angesetzten Verhandlungstermin aufzuheben, eventuell sei das Verfahren des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung mit superprovisorischer Anordnung zu sistieren.

Erwägungen

1.

1.1      Mit der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Anzeige vom 14. März 2014 sind die Parteien zur Verhandlung über das von B_____ und C_____ gestellte Begehren betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. [...] geladen worden. Mit dieser Anzeige sollen die Parteien informiert werden, wann die Konkursverhandlung stattfindet. Es handelt sich nicht um eine Vorladung im technischen Sinne, da es den Parteien freigestellt ist, an der Verhandlung teilzunehmen oder nicht (Nordmann, in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II; 2. Aufl., Basel 2010, Art. 168 SchKG N 4).

1.2             Gemäss Art. 319 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) anfechtbar. Bei der Anzeige vom 14. März 2014, mit welcher die Parteien zu einer Verhandlung betreffend eine Konkurseröffnung vorgeladen worden sind, handelt es sich nicht um eine prozessleitende Verfügung, die nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Gegen die Konkursverhandlungsanzeige vom 14. März 2014 kann damit nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur Beschwerde erhoben werden, wenn der beschwerten Partei aufgrund der prozessleitenden Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (AGE BEZ.2013.52 vom 22. Oktober 2013 E. 1; Entscheid des OGer ZG vom 29. Oktober 2013, BZ 2013, 33 in: CAN 1/2014 Nr. 7 S. 20; siehe auch Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 135 ZPO N 5; ebenda Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 ZPO N 12 f.). Für das Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils ist der Beschwerdeführer beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BGE 116 II 80 E. 2c in fine). Zum Entscheid über die Beschwerde zuständig ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO).

1.3             Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass mit einer prozessleitenden Verfügung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO verbunden ist, wenn diese Verfügung bloss eine Verfahrensverlängerung zur Folge hat (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; vgl. Bemerkungen von Dolge zum Urteil des Obergerichts Zug vom 29. Oktober 2013, BZ 2013 33 in: CAN 1/2014 Nr. 7 S. 20). Kann die Beschwerdeführerin daher nicht bereits eine Vorladung mit Beschwerde anfechten, sondern muss sie zuerst den Entscheid in der Sache abwarten und erst mit diesem zusammen die Vorladung rügen, so liegt darin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Deshalb hat auch das Obergericht des Kantons Zug entschieden, dass eine Verfügung, mit der Anträge auf Einholung von Obergutachten bzw. mit welcher die Unterbreitung von Ergänzungsfragen abgewiesen und die Beteiligten zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden, keinen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat und daher nicht mit Beschwerde anfechtbar ist (Entscheid des Obergerichts Zug vom 29. Oktober 2013, BZ 2013 33, in: CAN 1/2014 Nr. 7 S. 20 f.) Dazu ergänzt Annette Dolge (a.a.O.), dass nur in Ausnahmefällen z.B. wenn Beweise wegen schwerer Erkrankung des Zeugen nicht mehr abgenommen werden könnten, mit entsprechender Begründung ein Eintreten auf die Beschwerde möglich wäre. Eine mit diesem Beispiel vergleichbare Konstellation liegt hier offensichtlich nicht vor. Mit der Konkursverhandlungsanzeige sind vielmehr eindeutig keine Nachteile verbunden und erst recht drohen mit der Anzeige keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile. Mit dieser Anzeige werden die Parteien lediglich informiert, wann die Konkursverhandlung stattfindet. Den Parteien ist es freigestellt, ob sie an der Verhandlung teilnehmen oder nicht; die Gerichte dürfen das Fernbleiben der Parteien nicht mit Säumnisfolgen sanktionieren, vielmehr muss der Richter seine Entscheidung ungeachtet des Nichterscheinens der Parteien in der angesetzten Verhandlung treffen (Nordmann, a.a.O. Art. 168 SchKG N 4 mit weiteren Hinweisen). Die Konkursverhandlungsanzeige, welche von der Beschwerdeführerin angefochten worden ist, bringt damit das Verfahren, welches am Ende zur Konkurseröffnung führen kann, bloss einen Schritt voran.

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde denn auch keine Aspekte vorgebracht, welche eine andere Beurteilung nahe legen würden. So macht sie geltend, es würde ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzen, dass „erst nach Konkurseröffnung eine Aufforderung zu Vorschussleistung ergehen und mit der Mitteilung des Konkursdekrets bis zum Eintreffen des verlangten Betrags zugewartet werden soll“ (Beschwerde S. 2). Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Zivilgericht den Kostenvorschuss erst nach der Konkurseröffnung einverlangt. Es ist vielmehr üblich, dass das Zivilgericht den erforderlichen Kostenvorschuss von der Gläubigerin mit der Anzeige zur Verhandlung über die Konkurseröffnung verlangt und androht, dass bei Ausbleiben des Vorschusses der Konkurs nicht eröffnet werden kann. Entscheidend kommt hinzu, dass es dem Gericht im Einzelfall auch erlaubt ist, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Unzulässig ist einzig, die Konkurseröffnung vorerst bedingt auszusprechen und anschliessend eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen (BGE 97 I 613 ff; Nordmann, a.a.O., Art. 169 SchKG N 17, 22). Die Beschwerdeführerin kann insoweit nichts beanstanden, zumal sie von einem derartigen Verzicht nicht betroffen wäre. Dass der Beschwerdeführerin somit dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, macht sie nicht geltend. Ein solcher ist denn auch nicht erkennbar. Da somit keine Gefahr eines relevanten Nachteils, als Eintretensvoraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde vorliegt, liegt keine anfechtbare prozessleitende Verfügung vor. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

1.4             Die Beschwerdeführerin irrt ferner, wenn sie einwendet, dass für die Zulässigkeit der hier beanstandeten Anzeige vom 14. März 2014 beachtet werden müsse, dass das „Hauptsacheverfahren“ […] noch nicht rechtskräftig erledigt worden sei. In dieser Sache gibt es kein Haupt- und kein Nebenverfahren. Das Verfahren […] wie auch das Verfahren […] stehen in keinem Unterordnungsverhältnis zueinander. Ersteres Verfahren betrifft die Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Konkurs- und Betreibungsamt bezüglich der Konkursandrohung. Das Verfahren […] betrifft die Konkurseröffnung. Beschwerden gegen Entscheide in diesen beiden Verfahren haben von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, sondern nur, wenn sie von der Rechtsmittelinstanz angeordnet wird. Die vom Bundesgericht im Verfahren 5A_579/2013 am 10. September 2013 betreffend definitive Rechtsöffnung der Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung erstreckt sich daher nicht auch auf diese beiden Verfahren, sondern fiel mit dem Entscheid des Bundesgerichts in der Sache vom 11. November 2013 dahin (BGer 5A_579/2013 vom 11. November 2013). Die im Verfahren 5A_579/2013 der Beschwerde gewährte aufschiebende Wirkung hat jedenfalls keine derartige Wirkung in anderen Verfahren, zumal diese vor anderen Gerichten hängig sind. So betrifft das Verfahren […] die genannte Konkursandrohung und ist vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 11. Februar 2014 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war. Eine aufschiebende Wirkung wurde nicht gewährt. Auch hier ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin mit der Konkursverhandlungsanzeige kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen kann, selbst wenn die Beschwerde betreffend die Konkursandrohung vom Appellationsgericht noch nicht beurteilt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre. Einige weitere in diesem Zusammenhang gemachte Ausführungen der Beschwerdeführerin (insbesondere S. 5 f.) sind unverständlich. Darauf ist nicht einzutreten.

1.5             Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich zu Unrecht, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihr das Konkursbegehren nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Das Konkursbegehren beschränkt sich auf die mittels Formular bezifferte Forderungssumme und die Bezeichnung der Parteien, die in die Anzeige zur Verhandlung der Konkurseröffnung vom 14. März 2014 übernommen worden sind. Dem Formular sind der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung beizulegen, hingegen ist das Formular nicht mit einer Begründung zu versehen, da es sich um ein mündliches Verfahren handelt. Den Parteien wird daher nicht das Antragsformular, sondern die Anzeige der Konkursverhandlung zugestellt. Bei der Konkursverhandlungsanzeige handelt es sich um ein Formalerfordernis der Konkurseröffnung. Lediglich wenn eine Partei nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgeladen würde, wäre das rechtliche Gehör einer Partei verletzt und diese könnte die Aufhebung des Konkursdekretes verlangen (Nordmann, a.a.O., Art. 168 SchKG N 15 mit weiteren Hinweisen). Da vorliegend die Konkursverhandlungsanzeige der Beschwerdeführerin rechtzeitig zugestellt worden ist, ist ihr rechtliches Gehör eben gerade nicht verletzt worden. Im Übrigen besteht Recht auf jederzeitige Akteneinsicht.

1.6             Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Damit hat auch die Verhandlung über das Begehren um Eröffnung des Konkurses vom 31. März 2014 stattzufinden. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Verhandlungstermin aufzuschieben, ist hiermit gegenstandslos.

2.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 1'000.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Andrea Pfleiderer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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