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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.02.2014 BEZ.2014.2 (AG.2014.123)

18 febbraio 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,031 parole·~5 min·2

Riassunto

Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege (4A_461/2014)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2014.2

ENTSCHEID

vom 18. Februar 2014

Mitwirkende

Dr. Heiner Wohlfart; lic. iur. Gabriella Matefi; Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A_____                                                                                 Beschwerdeführerin

[…]

[…]

gegen

B_____                                                                              Beschwerdegegner 1

[…]

[…]

C_____                                                                              Beschwerdegegner 2

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 20. Dezember 2013

betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege

Sachverhalt

Am 23. November 2013 erhob die A_____ beim Zivilgericht Klage gegen B_____ und C_____ mit dem Begehren um Zahlung verschiedener Forderungen sowie mit weiteren Rechtsbegehren. Nachdem die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss über CHF 3'900.– verlangt hatte, ersuchte die A_____ mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "mit ein Franchise von Fr. 1000.00". Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 wies die Instruktionsrichterin dieses Gesuch ab.

Hiergegen hat die A_____ mit Schreiben datierend vom 10. Januar 2014 Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege "oder mit ein Franchise von Fr. 1000.00". Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Angefochten ist vorliegend eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt worden ist. Bei dieser Abweisung handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, welche gemäss Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde beim Appellationsgericht angefochten werden kann. Da über die unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 ZPO; Bühler, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 121 N 17). Die ablehnende Verfügung datiert zwar vom 20. Dezember 2013, sie wurde jedoch erst am 31. Dezember 2013 der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerdeführerin nahm sie am 3. Januar 2014 entgegen, womit ihre vom 10. Januar 2014 datierende, allerdings erst am 13. Januar 2014 aufgegebene Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist.

1.2      Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

2.1      Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen verschiedene Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen wird von Amtes wegen durch das Gericht geprüft (Art. 60 ZPO). Zu diesen Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die Prozessfähigkeit (Art. 59 Abs. 1 lit. c ZPO). Art. 67 Abs. 1 ZPO versteht darunter die prozessuale Handlungsfähigkeit, mithin die Fähigkeit, in einem Prozess rechtswirksam Handlungen vorzunehmen. Die Prozessfähigkeit beinhaltet das Recht, einen Prozess als Partei selbständig oder durch einen selbst bestellten (gewillkürten) Vertreter zu führen (Staehelin/Schwei­zer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 67 N 1; Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 67 N 1). Die Prozessfähigkeit beinhaltet auch das Recht einer Partei, innerhalb eines Prozesses über den im Streit stehenden Anspruch zu verfügen, d.h. Klage zu erheben, und Klage anzuerkennen oder zurückzuziehen, einen Vergleich abzuschliessen, ein Rechtsmittel zu ergreifen oder darauf zu verzichten (sog. Postulations- oder Prozessführungsbefugnis; Staehelin/Schweizer, a.a.O., Art. 67 N 3 f.). In bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Konstellationen kann die Prozessführungsbefugnis einer (an sich) prozessfähigen Partei entzogen werden. So verliert der Konkursit mit der Konkurseröffnung die Prozessführungsbefugnis in Prozessen über das Konkursvermögen (Art. 204 Abs. 1 SchKG; Sterchi, a.a.O., Art. 67 N 21a; Wohlfart/Meyer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 204 N 13). Die Konkursmasse wird gemäss Art. 204 SchKG vor Gericht nunmehr durch die Konkursverwaltung vertreten. Die Konkursverwaltung ist von Gesetzes wegen allein befugt, den Prozess zu führen und alle hierfür notwendigen Handlungen rechtswirksam vorzunehmen (Russenber­ger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], a.a.O., Art. 240 N 10 ff.).

2.2      Im vorliegenden Fall fällt auf, dass das Tribunal de première instance in Genf laut Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 20. Januar 2014 am 5. Dezember 2013 um 14.15 Uhr den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet hat. Somit war ihr nach dem vorstehend Gesagten ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Prozessführungsbefugnis und damit die Befugnis entzogen, innerhalb des am 23. November 2013 gegen die beiden Beschwerdegegner angehobenen Prozesses rechtswirksam Erklärungen abzugeben. Dessen ungeachtet stellte die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Fehlte es der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt an der Prozessführungsbefugnis, hätte die Instruktionsrichterin auf dieses Gesuch nicht eintreten dürfen (Wohlfart/Meyer, a.a.O., Art. 204 N 44; Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013, § 13 Rz 27). Hat die Instruktionsrichterin stattdessen am 20. Dezember 2013 einen abweisenden Entscheid getroffen, so liegt das daran, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte von der zwischenzeitlichen Konkurseröffnung. Dieser Umstand kann für das vorliegende Beschwerdeverfahren indessen unbeachtlich bleiben. Denn auch hinsichtlich der Beschwerdeerhebung fehlt der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die Prozessführungsbefugnis, so dass auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.3      Der Instruktionsrichter hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Januar 2014 darauf aufmerksam gemacht, dass infolge der Konkurseröffnung das vor dem Zivilgericht hängige Verfahren nach Art. 207 SchKG eingestellt sei, womit ihre Eingabe vom 17. Dezember 2013 wie auch die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2013 ebenso wie die Beschwerde vom 10. Januar 2014 unwirksam seien. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. ihr geschäftsführender Gesellschafter […] in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2014 geltend machen, dass die im Streit stehenden Sachen, welche von den Beschwerdegegnern geklaut worden seien, Herrn […] gehörten, kann dieses Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Diese Einwendung bezieht sich offenbar auf Mobiliar und Einrichtungen, die der Betriebsführung der Beschwerdeführerin dienten, von dem aber aufgrund eines entsprechenden Eintrags im Handelsregister anzunehmen ist, dass es seinerzeit bei der Gesellschaftsgründung als Sacheinlage eingebracht worden ist und dementsprechend der Beschwerdeführerin gehört. Würde es sich anders verhalten, müsste Herr […] seine entsprechenden Ansprüche im Aussonderungsverfahren nach Art. 242 SchKG geltend machen.

Unbeachtlich im vorliegenden Verfahren bleibt sodann auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 5. Februar 2014, wonach die Beschwerdeführerin ihre Forderungsklage an Herrn […] mit Wirkung per sofort abtrete. Denn mit der Konkurseröffnung kann die konkursite Beschwerdeführerin nicht mehr in rechtsgültiger Weise über zur Konkursmasse gehörende Vermögensstücke, mithin auch nicht über (angebliche) Schadenersatzforderungen und die damit verbundenen prozessualen Rechte, verfügen (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Selbst wenn die Beschwerdeführerin hierzu befugt wäre, würde dies nichts daran ändern, dass diese Abtretung erst am 5. Februar 2014 erfolgt ist. Im Zeitpunkt der abweisenden Verfügung der Vorinstanz fehlte es der Beschwerdeführerin jedenfalls unverändert an der notwendigen Prozessführungsbefugnis und damit auch an der Befugnis, Rechtsmittel einzulegen.

3.

Ist auf die Beschwerde mangels Prozessführungsbefugnis der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, gehen die Prozesskosten zu ihren Lasten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird indessen umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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