Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2014 BEZ.2013.70 (AG.2014.47)

16 gennaio 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,163 parole·~6 min·1

Riassunto

Berechnung der pfändbaren Quote

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2013.70

ENTSCHEID

vom 16. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner

Parteien

A_____                                                                                 Beschwerdeführerin

[…] 

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt                                   Beschwerdegegnerin 1

Bäumleingasse 1, 4051 Basel   

B_____                                                                           Beschwerdegegnerin 2

[…]    

Kanton Basel-Stadt                                                    Beschwerdegegnerin 3

4051 Basel  

vertreten durch Appellationsgericht Basel-Stadt

Zentrales Rechnungswesen Gerichte,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

C_____                                                                           Beschwerdegegnerin 4

[…]   

vertreten durch Dr. Matthias Häuptli, Advokat,

Malzgasse 15, 4052 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 28. Oktober 2013

betreffend Berechnung der pfändbaren Quote

Sachverhalt

Das Betreibungsamt hat in Vollziehung der Pfändung in der Pfändungsgruppe […] die pfändbare Quote des Einkommens von A_____ (Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 3. Mai 2013 für die Dauer eines Jahres auf CHF 2'800.– pro Monat festgesetzt. Dabei berücksichtigte das Betreibungsamt bei einem Einkommen von monatlich CHF 4'000.– den Grundbetrag für alleinstehende Schuldner von CHF 1'200.– als betreibungsrechtliches Existenzminimum. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 hat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt eine Beschwerde der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung nachgewiesener Mietzinszahlungen von monatlich CHF 1'000.– teilweise gutgeheissen und die pfändbare Quote auf CHF 1'800.– reduziert.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 22. November 2013 Beschwerde erhoben und beantragt: „1. Es sei meinen Alimenten Beiträgen blockiert von Betreibungsamt BS ab sofort frei lassen. 2. Es am mich zurück zahlen was wurde von Betreibungsamt bezahlt an die B_____ und an die Steuerverwaltung BS. 3. Es sei jeiden anträgen von Krankenkasse D_____ an meinen exmann zu stellen weil ich hatte mit Krankenkasse D_____ gar nicht zu tun,meinen exmann war Versicherungsnehmer und es ist sein Problem. 4. Es sei dass alle Zivil Gericht Richtern und der Betreibungsamt werden die Scheidungs Urteil von Zivil Gericht Präsident Dr.H.Loehr respektiieren weil bis jetzt die Scheidungsurteil ist die einzige gultig Urteil und es ist keinen privat Vereinbarung.“ Als Beilage legt die Beschwerdeführerin das Veranlagungsprotokoll über die direkte Bundessteuer zur Steuerperiode 2007, das Beiblatt zum Arrest Nr. 2013/130 und ein Merkblatt der baselstädtischen Steuerverwaltung vor. Am 10. Dezember 2013, am 5. und 15. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein, die sich aus weiteren Ausführungen, zusätzlichen Anträgen und etlichen Beilagen zusammensetzen. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solche amtet gemäss § 5 Abs. 3 EG SchKG ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG (nichtige Verfügung) darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).

2.

2.1      Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit der Beschwerde eine Gesetzesverletzung oder die Unangemessenheit einer Verfügung gerügt werden. Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können grundsätzlich die gleichen Weiterziehungsgründe wie mit der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden. Welche Begründungsanforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG respektive an ihre Weiterziehung an die obere Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG im Einzelnen zu stellen sind, kann vorliegend offen bleiben. Aus der erhobenen Beschwerde muss jedoch zumindest im Ansatz eine Begründung erkennbar sein. Die Beschwerdeführerin muss mit anderen Worten erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 15; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungslast praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden können und eine gewisse Grosszügigkeit angebracht ist, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss darlegen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2).

2.2      Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Die Beschwerdeführerin stellt keine verständlichen Rechtsbegehren und ihre begründenden Ausführungen sind weitgehend nicht nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Pfändung beantragen will, wären die Anträge auch aufgrund ihrer fehlenden Genauigkeit unzulässig. Die Beschwerdeführerin verzichtet zwar auf „weitere Verfahren gegen die C_____“. Damit wäre jedoch nicht die ganze Pfändung aufzuheben. Gleichzeitig erklärt die Beschwerdeführerin nicht, in welchem Umfang die Pfändung abzuändern wäre. Sie erläutert denn auch nicht klar, warum sie den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde anficht.

Mutmasslich und sinngemäss bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe keine Schulden und das Betreibungsamt würde mit dem gegen sie gerichteten Pfändungsverfahren Betreibungen für eheliche Schulden, die der von ihr geschiedene Ehemann verursacht habe, vollstrecken. Weiter rügt sie eine Betreibung der Steuerverwaltung als ungerechtfertigt, weil ein Entscheid des Appellationsgerichts betreffend Steuern für das Jahr 2007 ungültig sei. Zudem habe zwischen der Beschwerdeführerin und der Krankenkasse D_____ nie ein Vertragsverhältnis bestanden bzw. habe der Ex-Ehemann die Krankenkassenprämien bezahlt und sei dieser weiterhin Versicherungsnehmer.

Damit weicht die Begründung der Beschwerde, soweit sie sinngemäss verständlich ist, vollständig ab von derjenigen, welche die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2013 vorgetragen hat. Dort machte sie sinngemäss geltend, dass sie von ihrem Ex-Ehemann nur CHF 1'200.– monatlich erhalte, obwohl dieser vermögend sei. Ferner könne sie mit der gegenwärtig pfändbaren Quote kein normales Leben führen. Damit sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, soweit diese überhaupt verständlich sind, neu und nach Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig. Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin Einwände, mit denen sie geltend macht, nicht sie, sondern ihr Ex-Ehemann sei Schuldner, nicht im Pfändungsverfahren geltend machen. Vielmehr hätten solche bereits in einem Rechtsöffnungsverfahren erfolgen müssen.

2.3      Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 sowie mit weiteren Angaben vom 5. und 15. Januar 2014 erhebt die Beschwerdeführerin sodann weitere Einwände: Sie sei in der Zwischenzeit erneut durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt ungerechtfertigterweise – und auf der Grundlage von gefälschten Dokumenten – betrieben worden, wodurch Unterhaltszahlungen an sie blockiert worden seien; ihr Ehemann verfüge über ein geheimes Konto bei einer […] Bank; ihr Wohnsitz in Basel sei ohne ihre Zustimmung im Jahr 2006 aufgehoben worden. Die darin gestellten Anträge sind sinngemäss grösstenteils deckungsgleich mit den Anträgen vom 22. November 2013, soweit diese verständlich resp. neu sind. Auch in diesen neuen Eingaben, die ebenfalls verspätet erfolgt sind, soweit sie neue Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel enthalten, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem angefochtenen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde auseinander. Einwände, mit denen ein an sich zulässiger Nichtigkeitsgrund geltend gemacht würde, wären zwar jederzeit zu beachten, doch ergibt sich ein solcher weder aus den Eingaben noch aus den weiteren Akten.

3.        

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für das Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Jonas Hertner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2013.70 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.01.2014 BEZ.2013.70 (AG.2014.47) — Swissrulings