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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.07.2014 BEZ.2013.67 (AG.2014.488)

30 luglio 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·8,125 parole·~41 min·1

Riassunto

Einsprache nacht Art. 278 SchKG (Arrest Nr. A.2013.102)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2013.67

ENTSCHEID

vom 30. Juli 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner    

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Parteien

A_____                                                                                  Beschwerdeführer

c/o Dr. […]

[…]

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[…]

gegen

B_____                                                                                Beschwerdegegner

[…]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin

vom 10. Oktober 2013

betreffend Einsprache nach Art. 278 SchKG (Arrest Nr. […])

Sachverhalt

Der Arrestrichter hat mit Arrestbefehl Nr. […] vom 11. Juni 2012 auf Arrestbegehren von A_____(vertreten durch Dr. [...]) gegen seinen Sohn B_____ hin dessen Guthaben und Vermögenswerte bei der UBS AG (Hauptsitz und Filialen), Aeschenvorstadt 1, 4051 Basel, insbesondere Konto Nr. […] für eine Forderung von CHF 1'645'149.56 nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2012 verarrestiert. Das Zivilgericht hat mit Entscheid […] vom 24. September 2012 die von B_____ gegen den Arrestbefehl erhobene Einsprache und die weitergehenden Begehren der Parteien kostenfällig abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Appellationsgericht mit Entscheid BEZ.[…] vom 3. April 2013 ebenfalls kostenfällig abgewiesen. Daraufhin wurde bekannt, dass das verarrestierte Konto auf eine Drittperson lautet, womit sich der Arrest als erfolglos erwies.

In der Folge leitete Dr. [...], gestützt auf dieselben Vollmachten von A_____, ein neues Arrestverfahren gegen den Arrestschuldner B_____ ein. In diesem Verfahren hat die Arrestrichterin mit Arrestbefehl Nr. […] vom 31. Mai 2013 das Konto Nr. […]bei der UBS AG, Aeschenvorstadt 1, 4051 Basel, lautend auf "[…]", evtl. […] SA, […] SA oder eine andere vom Arrestschuldner beherrschte Gesellschaft / juristische Person oder einen Familienangehörigen, wobei jedoch der Arrestschuldner wirtschaftlich berechtigt ist, für eine Forderung von CHF 1'645'149.56 (EUR 1'369'563.17) nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2012 verarrestiert. Das Zivilgericht hat auf die dagegen erhobene Einsprache von B_____ hin den Arrestbefehl mit Entscheid V.[…] vom 10. Oktober 2013 aufgehoben, demzufolge dessen Kautionsbegehren als gegenstandslos abgeschrieben und die Kosten dem Gesuchsgegner A_____ überbunden. Gegen diesen Entscheid des Zivilgerichts richtet sich die von Dr. [...] im Namen von A_____ als Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, womit er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt. Eventualiter soll an die Stelle einer Rückweisung an die Vorinstanz die Bestätigung des Arrestbefehls treten; unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers [sic]. Mit Beschwerdeantwort beantragt B_____(Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dieser Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1). Zuständig zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO]; SG 221.100).

1.2      Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a SchKG). Vorliegend wurde der begründete Entscheid am 14. Oktober 2013 an Dr. [...] zugestellt (act. 5). Der letzte Tag der 10-tägigen Frist fällt somit auf den 24. Oktober 2013. Dieses Datum trägt die Beschwerdeschrift. Mit dem Eingangsstempel des Appellationsgerichts wird demgegenüber der 25. Oktober 2013 als Postaufgabedatum vermerkt, womit die Eingabe verspätet und auf das Rechtsmittel nicht einzutreten wäre. Die Sendungsverfolgung (act. 6) weist ebenfalls den 25. Oktober 2013 als Aufgabedatum der als Paket aufgegebenen Sendung aus. Dr. [...] legt dazu allerdings einen Auszug aus dem Empfangsscheinbuch auf, wo mit Poststempel der 24. Oktober 2013 als Aufgabedatum vermerkt ist (Beil. 1 zu act. 7). Weiter legt er ein Schreiben auf, womit die Post CH AG bestätigt, dass die Sendung am 24. Oktober 2013 nach Annahmeschluss um 16 Uhr aufgegeben worden ist (Beil. 2 zu act. 7). Auf Anfrage der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin hin hat die Post CH AG dies mit Schreiben vom 29. November 2013 verdeutlicht (act. 8). Das Paket sei zwar am 24. Oktober 2013 aufgegeben worden, jedoch erst nach der letzten Sendungsweiterleitung von Priority Paketen. Dieser Annahmeschluss lege fest, bis wann bestimmte Sendungen aufgegeben sein müssten, damit sie innerhalb des Leistungsangebotes (bei Priority Paketen am Folgetag) dem Adressaten zugestellt werden könnten. Da das Paket nach Annahmeschluss aufgegeben worden sei, sei es am Folgetag verarbeitet worden. Beim Scannen habe die Postmitarbeiterin versehentlich den falschen Aufgabetag angewählt, weshalb im System der 25. Oktober 2013 als Aufgabetag hinterlegt worden sei, statt, wie es richtig gewesen wäre, der 24. Oktober 2013. Daher sei das Paket auch mit dem falschen Datum abgestempelt worden. Der effektive Aufgabetag sei der physischen Quittung (Kundendoppel) zu entnehmen.

Diesen Ausführungen ist klar zu entnehmen, dass die Sendung tatsächlich am 24. Oktober 2013 und somit innert der 10-tägigen Frist bei der Post aufgegeben worden ist. Weiterer Abklärungen bedarf es entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners (act. 10) nicht. Die Beschwerdefrist ist gewahrt.

1.3      Ausgangspunkt hinsichtlich der Kognition ist im Arrestverfahren das Glaubhaftmachen durch den Arrestgläubiger, dass die Forderung des Gläubigers besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 SchKG). Die Beweislast trägt der Arrestgläubiger (BSK SchKG II-Reiser, Art. 278 N 38). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen das geschriebene wie auch gegen ungeschriebenes Recht. Darunter fällt sowohl das materielle Recht (Bundesprivatrecht, kantonales Privatrecht und öffentliches Recht, soweit es heranzuziehen ist) wie auch das Verfahrensrecht. Für Rechtsfragen steht der Beschwerdeinstanz volle Überprüfungsbefugnis zu. Allerdings muss die gerügte Rechtswidrigkeit für die betreffende Partei einen Rechtsnachteil zur Folge haben, ansonsten sie kein Rechtsschutzinteresse an der Be­schwerdeführung hat (zum Ganzen Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozess­recht, 2. Aufl., Zürich et al. 2013, § 26 Rz 33 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, hrsg. v. Sutter-Somm et al., 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 320 N 3 f.; Reich, in: Handkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, hrsg. v. Baker & McKenzie, Bern 2010, Art. 320 N 2 f.). Demgegenüber ist die Kognition der Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Beschwerdegrunds der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts enger gefasst. Gerügt werden kann nur eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, die für den Ausgang des Verfahrens ent­scheidend ist. "Offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts" ist gleichzu­setzen mit willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 26 Rz 35 f.; Freiburg-haus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 N 5; Reich, a.a.O., Art. 320 N 6 ff.). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist Willkür nicht bereits dann gegeben, wenn bei freier Überprüfung des fraglichen Entscheids eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid vielmehr erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, namentlich zur tatsächli­chen Situation in klarem Widerspruch steht. Willkürlichkeit eines Entscheides setzt überdies voraus, dass nicht bloss dessen Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 ff. E. 2.1 S. 9, 127 I 54 ff. E. 2b S. 56 und 125 I 166 ff. E. 2a S. 168 m.w.H.).

Die Vorinstanz hat den Arrestbefehl aufgehoben. Der Beschwerdeführer als Arrestgläubiger ist vom angefochtenen Entscheid beschwert und daher insoweit zur Beschwerde legitimiert (Reiser, a.a.O., Art. 278 N 43 f.).

1.4      Auf Antrag des Beschwerdeführers, welchem sich der Beschwerdegegner nicht widersetzt, wurden die Arrestakten und die Akten der Vorinstanz, zudem die Akten des vorangehenden Verfahrens (AGE BEZ.2012.85 vom 3. April 2013; V.2012.943 vom 24. September 2012) beigezogen. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdegegner selber ebenfalls den Beizug dieser Akten beantragt.

2.

In Frage steht, ob der Vertreter des Beschwerdeführers zur Prozessführung in vorliegender Angelegenheit legitimiert ist – im Beschwerdeverfahren, aber auch vor der Vorinstanz. Der Beschwerdegegner bestreitet dies.

Art. 68 ZPO bestimmt, dass sich der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen hat. Dies ist als Prozessvoraussetzung nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen (BSK ZPO-Luca Tenchio, Art. 68 N 14). Ebenfalls gestützt auf diese Bestimmung von Amtes wegen zu prüfen ist die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, hat dies Nichteintreten zur Folge (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist. Die Urteilsfähigkeit ist eine relative und muss im Hinblick auf den konkreten Prozessgegenstand gegeben sein (BSK ZPO-Kristina Tenchio, N 4 zu Art. 67; BSK ZGB-Margrith Bigler-Eggenberger, Art. 16 N 34). Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen sowie Personen unter umfassender Beistandschaft. Die Urteilsfähigkeit wird vermutet; die Beweislast trägt, wer sie bestreitet (BSK ZGB-Margrith Bigler-Eggenberger, Art. 16 N 48) – vorliegend also der Beschwerdegegner.

2.1     

2.1.1   Im vorangehenden Verfahren (AGE BEZ.[…] vom 3. April 2013; V.[…] vom 24. September 2012) sind sowohl die Vorinstanz als auch das Appellationsgericht davon ausgegangen, dass das Tribunal de Première Instance de Bruxelles am 29. Mai 2012 einen Administrateur Provisoire (Beistand) für den Beschwerdeführer eingesetzt, diese Massnahme aber am 20. September 2012 wieder aufgehoben hat. Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid V.[…] vom 24. September 2012 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Rechtsvertreter  am 3. Juni 2012 bevollmächtigt und diese Vollmacht am 22. September 2012 bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Massnahme wieder aufgehoben gewesen, und die Rechtshandlungen des Vertreters seien vom Beschwerdeführer – auch rückwirkend – bestätigt worden. Weiter hatte die Vorinstanz ausgeführt, die diversen Arztberichte zum geistigen Gesundheitszustand des betagten Beschwerdeführers belegten nicht, dass dieser nicht in der Lage wäre, die Bedeutung des Arrestverfahrens zu erkennen und einen Anwalt mit dessen Durchführung zu beauftragen. Vielmehr erscheine dessen Verhalten unter den gegebenen Umständen als nachvollziehbar und vernünftig. Auch das Tribunal de Première Instance de Bruxelles halte in seinem Entscheid vom 20. September 2012 fest, dass es keinen Grund gebe, die Gültigkeit der vom Beschwerdeführer an seinen Anwalt für jenes Verfahren erteilten Vollmacht zu bezweifeln. Sollte zum Zeitpunkt jenes ersten Arrestbegehrens (vom 11. Juni 2012) Prozessunfähigkeit bestanden haben, so sei dieser Mangel nachträglich geheilt worden.

2.1.2   Das Appellationsgericht ist in jenem Verfahren der Vorinstanz gefolgt und hat beigefügt, dass unter den gegebenen Umständen – die beiden verfeindeten Söhne des Beschwerdeführers, darunter der Beschwerdegegner, würden sich bereits vor dem Ableben des über 90-jährigen Vaters und Beschwerdeführers um dessen Erbe streiten – das Vorgehen des Beschwerdeführers, sein notabene eigenes Vermögen per Arrest zu sichern und damit den Status Quo aufrecht zu erhalten, ausgesprochen vernünftig erscheine. Allfällige Störungen im Kurzzeitgedächtnis des Beschwerdeführers vermöchten nicht grundsätzlich dessen Fähigkeit zu beeinträchtigen, Fragen von bedeutender Tragweite, wie vorliegend das künftige Schicksal seines Vermögens, vernünftig zu beurteilen. Dies insbesondere auch deshalb, weil kein vernünftiger Grund für den Transfer der fraglichen Vermögenswerte in Millionenhöhe vom Bankkonto des Vaters auf ein solches des einen Sohnes – und Beschwerdegegners – ersichtlich sei. Daher ist das Appellationsgericht in jenem Verfahren von der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

2.2      Die Vorinstanz hat sich im vorliegend angefochtenen Entscheid V.[…] vom 10. Oktober 2013 mit der im vorangehenden Verfahren bei den hiesigen Instanzen noch nicht bekannten Ordonnance de la Justice de Paix du canton d’ Uccle vom 4. Februar 2013 (act. 9, Beilage 8 zur Arresteinsprache; nachfolgend: "Ordonnance") auseinandergesetzt, womit dem Beschwerdeführer erneut ein administrateur provisoire bestellt wurde. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zusammengefasst damit, Belgien sei nicht Vertragsstaat des Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ; SR 0.211.232.1). Von einem Nichtvertragsstaat getroffene Massnahmen könnten nur entsprechend den innerstaatlichen Normen des internationalen Privatrechts des ersuchten Staats anerkannt werden. Nach Art. 25 lit. a IPRG werde eine ausländische Entscheidung anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen sei, begründet gewesen sei (indirekte Zuständigkeit). Gemäss 85 Abs. 4 IPRG würden ausländische Entscheidungen betreffend Massnahmen in der Schweiz unter anderem dann anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erwachsenen ergangen seien, oder wenn sie in einem dritten Nichtkonventionsstaat ergangen seien, aber im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen anerkannt würden. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. b IRPG habe eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebe. Bezüglich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers stützt sich die Vorinstanz auf die Ausführungen in der Ordonnance. Der Beschwerdeführer habe demnach seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Belgien, womit das belgische Gericht örtlich zuständig gewesen sei. Im Übrigen wäre das belgische Gericht ebenfalls zuständig, wenn auf das Wohnsitzerfordernis abgestellt würde. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IRPG habe eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalte. Massgeblicher Zeitpunkt, in dem die Tatbestandselemente des Wohnsitzes erfüllt sein müssten, sei jener der Anhängigmachung des Verfahrens (Art. 9 IPRG). Verlege der Beklagte den Wohnsitz nach diesem Zeitpunkt in ein anderes Land, so bleibe die einmal begründete internationale Zuständigkeit grundsätzlich bestehen, damit nicht der Beklagte die Zuständigkeit leicht manipulieren könne. Das Verfahren um Ernennung eines Beistandes sei am 25. Mai 2012 in Belgien anhängig gemacht worden. Einen Tag später habe der Sohn des Beschwerdeführers, C_____, den Gesuchsbeklagten nach Israel gebracht. Da der Beschwerdeführer zurzeit der Anhängigmachung des Verfahrens in Belgien gewohnt habe, sei das belgische Gericht zuständig gewesen, vormundschaftliche Massnahmen zu erlassen.

Gemäss Art. 25 lit. b IPRG müsse die ausländische Entscheidung endgültig sein, es dürfe also kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden können. In der Ordonnance werde nicht auf ein ordentliches Rechtsmittel hingewiesen. Die Beschwerde des mandatierten Anwalts in Belgien lasse darauf schliessen, dass kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen werden könne. Die Ordonnance sei als endgültig anzusehen.

Im Bereich der Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheide sei der Ordre public Vorbehalt besonders zurückhaltend anzuwenden. Nach dem Wortlaut von Art. 27 IPRG ("offensichtlich unvereinbar") sei er hier restriktiver zu verstehen als im Zusammenhang mit der Anwendung ausländischen Rechts gemäss Art. 17 IPRG. Eine Anerkennung müsse geradezu in unerträglicher Weise gegen die grundlegende Rechtsauffassung der Schweiz verstossen. Der Beschwerdeführer sei vom Friedensgericht des Kantons Uccle nicht angehört worden. Er sei einen Tag nach Einreichung des Gesuchs um Verbeiständung von seinem Sohn C_____ nach Israel gebracht worden. Das Friedensgericht des Kantons Uccle gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig nach Israel gereist sei, sondern von seinem Sohn dazu gezwungen worden sei um zu verhindern, dass ein Entscheid gefällt werden könne. Daher sei ohne Anhörung des Beschwerdeführers entschieden worden. Der Parteivertreter des Beschwerdeführers sei an der Verhandlung anwesend gewesen. Durch die Verbeiständung werde das Vermögen des Verbeiständeten geschützt. Die Ordonnance verstosse demnach nicht gegen den Ordre public. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, der belgische Beistand handle nicht in seinem Interesse, sei nicht relevant, habe doch das Gericht lediglich die Frage zu beurteilen, ob die Ordonnance gemäss den Bestimmungen des IPRG in der Schweiz anerkannt werde und nicht, ob der belgische Beistand rechtmässig handle.

Der belgische Beistand (administrateur provisoire) vertrete nach Art. 488bis Abschn. F § 3 des belgischen Code Civil (Beilage 11 der Arresteinsprache) den Verbeiständeten in sämtlichen rechtlichen Verfahren in Europa. Darunter falle auch die Einleitung von Prozessen oder die Erteilung von Vollmachten. Der Beschwerdeführer sei somit rechtlich nicht in der Lage gewesen, ohne Einwilligung seines Beistandes seinen Parteivertreter für das vorliegende Verfahren zu bevollmächtigen. Der belgische Beistand habe den Parteivertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 7. Juni 2013 aufgefordert, sämtliche Bemühungen einzustellen (Beilage 12 der Arresteinsprache), womit er seine Einwilligung nicht gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei demnach prozessunfähig gewesen, weshalb die Vorinstanz die Arresteinsprache gutgeheissen und den Arrestbefehl aufgehoben hat.

2.3      Der Beschwerdeführer hat die Vollmacht am 3. Juni 2012 unterzeichnet und am 22. September 2012 bestätigt (Arrestakten A.2013.102, Beil. 2 zum Arrestbegehren). Am 3. Dezember 2012 hat der Beschwerdeführer die Vollmacht erneut bestätigt (act. 9, Beil. 5 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers). Die beiden Bestätigungen der Vollmacht vom 22. September 2012 und vom 3. Dezember 2012 sind folglich in einem Zeitraum ergangen, als der Beschwerdeführer auf jeden Fall urteilsfähig war (vgl. vorstehend Ziff. 2.1) – die Ordonnance datiert vom 4. Februar 2013. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin (Beschwerde Ziff. 63 f.), dass mit dieser Vollmacht vereinbart wurde, dass sie auch bei Eintritt der Handlungsunfähigkeit und über den Tod hinaus gültig bleibt. Dies ist zulässig und bei Anwaltsvollmachten durchaus üblich: Art. 35 Abs. 1 OR sieht die Möglichkeit vor, die Vollmacht auch für den Fall der Handlungsunfähigkeit des Vertretenen und über dessen Tod hinaus zu vereinbaren. Dies gilt gemäss Art. 405 Abs. 1 OR ausdrücklich auch für den Auftrag (Fellmann, Berner Kommentar, N 8, 33 zu Art. 405). Das Bundesgericht führt in BGE 132 III 132 E. 2.2 dazu unter Berufung auf Fellmann (a.a.O., N 31, 91, 67 ff. zu Art. 405 OR) aus, dass damit dem allenfalls gewichtigen Interesse des Auftraggebers am Weiterbestand des Auftragsverhältnisses gerade auch für den Fall der Urteilsunfähigkeit Rechnung getragen werden kann, während ein Widerruf durch den gesetzlichen Vertreter vorbehalten bleibt.

Bis hierhin ist also davon auszugehen, dass die Vollmacht und damit die Rechtshandlungen des Vertreters des Beschwerdeführers nicht nur bis zum Ergehen der Ordonnance am 3. Februar 2013, sondern darüber hinaus gültig waren. Das Arrestbegehren datiert vom 29. Mai 2013. Am 7. Juni 2013 hat der mit der Ordonnance in Belgien eingesetzte Beistand den Vertreter des Beschwerdeführers angewiesen, sein Mandat zu suspendieren und festgehalten, dieses sei erloschen (act. 9, Beil. 12 zur Arresteinsprache).

2.4

2.4.1   Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Anerkennung der Ordonnance zu Unrecht allein auf das schweizerische IPRG abgestellt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG blieben völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Zur Anwendung komme daher das Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 29. April 1959, in Kraft seit 15. Oktober 1962 (SR 0.276.191.721; nachfolgend: Abkommen). Gemäss Art. 5 ff. dieses Abkommens müsse zur Exequatur ein ausdrückliches Anerkennungsbegehren gestellt werden, was der Beschwerdegegner nicht getan habe. Ein inzidentes Verfahren sei im Abkommen nicht vorgesehen.

Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Thematik sei akademischer Natur, denn die Kriterien für eine Anerkennung seien gemäss IPRG und dem Abkommen dieselben: Vereinbarkeit mit dem ordre public, Zuständigkeit des Gerichts, kein ordentliches Rechtsmittel, rechtliches Gehör / ordentliche Ladung. Insoweit ist dem Beschwerdegegner wohl im Grundsatz zuzustimmen. Indessen ist damit die Frage nicht beantwortet, ob die Ordonnance inzident anerkannt werden kann, nachdem der Beschwerdegegner kein ausdrückliches Exequaturbegehren gestellt hat.

2.4.2   Gemäss Art. 5 des Abkommens bestimmen sich die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zwangsvollstreckung, wenn diese auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet ist, nach dem SchKG und in den übrigen Fällen nach dem Prozessrecht des Kantons, wo die Vollstreckung stattfinden soll. Die Ordonnance hat die Errichtung einer Beistandschaft zum Gegenstand, womit gemäss zitierter Bestimmung das kantonale Prozessrecht massgebend ist. Dieses wurde durch die schweizerische ZPO ersetzt, wobei im Bereich der Exequatur ohnehin bereits seit 1989 das IPRG gilt (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c und Art. 25 ff. IPRG). In Art. 29 Abs. 3 IPRG ist das inzidente Anerkennungsverfahren ausdrücklich verankert. Das inzidente Verfahren wird häufig angewandt (Volken, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich etc. 2004, N 87 zu Art. 25, N 18 ff. zu Art. 29). Die schweizerische ZPO ist subsidiär anwendbar (Art. 335 Abs. 3 ZPO). Somit ist festzuhalten, dass das Abkommen letztlich (auch) auf das inzidente Verfahren verweist. Dass dieses Verfahren mit dem Abkommen nicht ausgeschlossen wurde, wiewohl es darin nicht ausdrücklich erwähnt wird, ergibt sich aus dem Kontext dieses im Jahre 1959 abgeschlossenen Staatsvertrags. Damals waren noch die Kantone für die Rechtsetzung betreffend Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile zuständig (ausser im Bereich des SchKG; vgl. Botschaft zum IPRG, BBl. 1983 I 263, 265), was seinen Ausfluss im zitierten Art. 5 des Abkommens gefunden hat. Inzidente Verfahren gab es auch damals schon, worauf die Botschaft zum Abkommen am Beispiel des SchKG ausdrücklich verweist (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen; BBl 1959 II 309, 317). Schliesslich ist festzuhalten, dass im Abkommen einfach von "Exequatur" die Rede ist – zwischen selbständiger und unselbständiger Exequatur wird nicht unterschieden, womit auch vom Wortlaut her weder das eine noch das andere ausgeschlossen wird. Nicht zuletzt sei auch auf Art. 5 Abs. 3 des Abkommens verwiesen, wonach "das Exequaturverfahren möglichst einfach, rasch und billig" sein soll, was beim inzidenten Verfahren in besonderem Mass zutrifft. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ordonnance auch im inzidenten Verfahren anerkannt werden kann, sei es direkt gestützt auf das IPRG, sei es indirekt, nämlich gestützt auf den im Abkommen verankerten Verweis.

2.5

2.5.1   Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b des Abkommens hat die Partei, welche das Exequatur nachsucht, eine Urkunde oder Bescheinigung darüber beizubringen, dass die Entscheidung nach dem Rechte des Staates, in dem sie ergangen ist, durch ordentliche Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar und dass sie vollstreckbar ist. Damit übereinstimmend verlangt Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG für das Verfahren, dass dem Begehren um Anerkennung eine Bestätigung beizulegen ist, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist.

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz diese beiden Bestimmungen nicht angewendet habe; der Beschwerdegegner habe keine solche Bescheinigung aufgelegt, und die Ordonnance sei nicht rechtskräftig, da sie mit Rekurs an das Tribunal de Première Instance de Bruxelles angefochten sei. Der in diesem Zusammenhang erhobene formale Einwand des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer setze sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und nehme keinen Bezug darauf, geht insoweit an der Sache vorbei, als die Rüge des Beschwerdeführers ja gerade darauf abzielt, dass die Vorinstanz einschlägige Rechtsnormen nicht angewendet haben soll.

Da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt – dies überdies im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Gültigkeit der Vollmacht –, steht der Beschwerdeinstanz volle Überprüfungsbefugnis zu.

2.5.2   Die Vorinstanz hat die beiden genannten Bestimmungen in der Tat nicht angewandt und stützt sich auf den in Art. 25 lit. b IPRG festgehaltenen Grundsatz, dass eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt wird, wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist. In der Ordonnance werde nicht auf ein Rechtsmittel hingewiesen. Der in Belgien mandatierte Anwalt des Beschwerdeführers habe in seiner Beschwerdeschrift gegen die Ordonnance die aufschiebende Wirkung beantragt, welche nur ausnahmsweise gewährt werde. Aufgrund dieser Umstände geht die Vor-instanz davon aus, dass kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen werden könne.

2.5.3   Der Beschwerdegegner hält dafür, dass eine vorfrageweise Anerkennung den Regeln des Verfahrens folge, in dem sie erfolge. Im vorliegenden Arrestverfahren wie dem vorliegenden sei es deshalb nicht notwendig, eine Rechtskraftbescheinigung einzureichen, hierfür würde die Zeit oft nicht reichen. Die eingereichten Dokumente müssten geeignet sein, die Glaubhaftmachung des Arrestgläubigers zu zerstören.

2.5.4   Gegenstand des Verfahrens auf Anerkennung ist die Kontrolle darüber, ob ein ausländisches Urteil den in Art. 25 - 27 IPRG genannten Anforderungen genügt. Diese Beweisbzw. Überprüfungsthematik ist im selbständigen Exequatur- wie im inzidenter durchgeführten Überprüfungsverfahren die gleiche. Um den Nachweis dieser Bedingungen zu erleichtern, nennt Art. 29 Abs. 1 lit. a - c IPRG drei Urkunden, nämlich das Urteil, die Rechtskraftbescheinigung und die Prozessladung; sie sind jedem Begehren um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung beizugeben (Volken, a.a.O., N 48 f. zu Art. 29 IPRG). Die in Art. 25 lit. b IPRG verlangte Rechtskraft des anzuerkennenden Entscheids hängt vom Ausschöpfen des Instanzenzugs bzw. vom unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfristen ab. Für den Exequaturrichter ist es in der Praxis kaum möglich, mit Sicherheit festzustellen, ab wann im Urteilsstaat eine Rechtsmittelfrist läuft und wie lange sie dauert. Um hierüber Klarheit zu schaffen, verlangt Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG, die Rechtskraft bzw. Endgültigkeit sei vom Anerkennungskläger mit Hilfe einer Rechtskraftbescheinigung nachzuweisen. Die Rechtskraftbescheinigung ist von einer Behörde des Urteilsstaates auszustellen. Bescheinigt wird in der Regel, dass gegen das fragliche Urteil innert der gesetzlichen Frist kein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Solche Bestätigungen sind bei den Gerichtskanzleien auch in Staaten erhältlich, die eine formelle Bescheinigung der Rechtskraft nicht kennen (Volken, a.a.O., N 55 f.).

2.5.5   Wie bereits erwähnt, sind die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen, sowohl von der Vorinstanz als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Beweismasstab ist also insbesondere in Bezug auf die Gültigkeit der Vollmacht nicht das blosse Glaubhaftmachen, weder seitens der einen noch der anderen Partei.

Schon vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer bestritten, dass die Ordonnance rechtskräftig wäre; daran hält er vorliegend fest. Wie soeben dargestellt, dient die Verfahrensbestimmung sowohl im IPRG als auch im Abkommen, dass eine Rechtskraftbescheinigung aufzulegen ist, gerade dem Zweck festzustellen, ob der anzuerkennende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist der Beschwerdegegner, der sich auf die Ordonnance stützt, um die Gültigkeit der Vollmacht zu bestreiten. Ihm obliegt somit der Nachweis der Rechtskraft mittels Rechtskraftbescheinigung. Dies umso mehr, als er mit der Ordonnance die Urteilsfähigkeit (und damit die Prozessfähigkeit und damit wiederum die Gültigkeit der Vollmacht) des Beschwerdeführers bestreitet, wofür er ebenfalls beweisbelastet ist. Diesen Nachweis erbringt der Beschwerdegegner nicht, da er keine Rechtskraftbescheinigung auflegt. Dass die Zeit dafür im Arrestverfahren oft nicht reichen würde, wie er geltend macht, erscheint unbehelflich, hätte der Beschwerdeführer doch die Nachreichung der Rechtskraftbescheinigung offerieren können, was er nicht getan hat. Er hat weder vor der Vor-instanz und auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine solche Rechtskraftbescheinigung aufgelegt, obschon ihm seither nun wahrlich genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre. Damit ist die Rechtskraft der Ordonnance nicht nachgewiesen, was dem beweisbelasteten Beschwerdegegner insofern zum Nachteil gereicht, als der Ordonnance damit die Anerkennung zu versagen ist.

2.5.6   Der Beschwerdegegner stellt sich zwar wie schon vor der Vorinstanz auf den Standpunkt, die Rechtskraft ergebe sich aus der Ordonnance selber, indem darin einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen werde; die Vor-instanz ist dieser Argumentation gefolgt.

Indessen sagt der Umstand, ob einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht, nichts über die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids aus. Auch in der Schweiz haben ordentliche Rechtsmittel zuweilen keine aufschiebende Wirkung, so etwa in der Regel die Beschwerde vor Bundesgericht (Art. 103 Abs. 1 BGG), die Beschwerde gegen Ein- und Ausgrenzungsverfügungen (Art. 74 Abs. 3 AuG), oder die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ein ordentliches Rechtsmittel, bei welcher der Verwaltungsgerichtspräsident die aufschiebende Wirkung ausdrücklich anordnen muss (§§ 17 und 24 VRPG). Aus dem Entzug der aufschiebenden Wirkung kann also hinsichtlich der Rechtskraft eines Entscheides nichts abgeleitet werden.

Im vorliegenden Fall ist zwar nicht geklärt, ob auf die vorläufige Vollstreckbarkeit der Ordonnance gestützte Rechtshandlungen des belgischen Beistandes des Beschwerdeführers bei deren allfälligen Aufhebung nachträglich dahinfallen würden oder nicht. Gegebenenfalls hätte es jedoch der Beschwerdeführer in der Hand, die Rechtshandlungen seines hiesigen Vertreters nachträglich zu genehmigen, falls nicht überhaupt davon auszugehen wäre, dass die bisher erteilten, ausdrücklichen Vollmachten des Beschwerdeführers wieder aufleben würden. Jedenfalls vermag der Entzug der aufschiebenden Wirkung die fehlende Rechtskraftbescheinigung nicht zu ersetzen.

2.6

2.6.1   Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn C_____ die Ordonnance beim Tribunal de première instance de Bruxelles mit je eigener Appellation tatsächlich angefochten haben, was vor der Vorinstanz bereits bekannt war (Beilagen 6 und 7 zur Stellungnahme vom 14. August 2013). Die Vorrichterin hat, wie bereits erwähnt, aus dem Umstand, dass in der Rechtsschrift (Beilage 6 zur Stellungnahme vom 14. August 2013) die aufschiebende Wirkung beantragt wird, sowie aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung in der Ordonnance geschlossen, dass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Zum Gegenbeweis legt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren drei Beilagen auf, nämlich den Sistierungsentscheid des Tribunal de première instance de Bruxelles vom 14. Mai 2013, das E-Mail von Rechtsanwalt [...] an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2014, und ein Bestätigungsschreiben von Prof. Dr. [...] vom 22. Oktober 2013 (BB 2 - 4), und er stützt darauf neue Tatsachenbehauptungen. 

2.6.2   Der Beschwerdegegner macht geltend, diese Beilagen seien als unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen.

Angesichts des Umstands, dass aus vorgenannten Gründen der Ordonnance die Anerkennung zu versagen ist, könnte die Frage zwar grundsätzlich offen gelassen werden. Indessen ist zu bemerken, dass es sich bei diesen Beilagen in Bezug auf die auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren bestrittene Bevollmächtigung des Vertreters des Beschwerdeführers überhaupt nicht um Noven handelt, denn insoweit sollen die Beilagen die Gültigkeit der Vollmacht eben in Bezug auf das Beschwerdeverfahren belegen, was als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist. Insoweit sind die Beilagen zum Beweis zuzulassen. Weiter ist zu bedenken, dass es sich bei der Vollmacht für das Beschwerdeverfahren um dieselbe handelt wie vor der Vorinstanz – die Vollmacht braucht lediglich vor der ersten Instanz eingelegt zu werden (BSK ZPO-Luca Tenchio, Art. 68 N 15). Unhaltbar und unsinnig wäre es, dieselbe Vollmacht für das Beschwerdeverfahren gültig, für das Verfahren vor erster Instanz dagegen als ungültig zu erklären. Vielmehr ist die Gültigkeit der Vollmacht als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen für das gesamte Verfahren zu prüfen, und das Novenverbot kann insoweit keine Anwendung finden. Aus denselben Gründen muss die Kognition im Beschwerdeverfahren bezüglich der Gültigkeit der Vollmacht frei sein.

Selbst wenn von bloss beschränkter Zulässigkeit von Noven ausgegangen würde, wäre zu beachten, dass Art. 326 Abs. 2 ZPO Ausnahmen vom Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO vorsieht, soweit sie im Gesetz verankert sind. In diesem Sinne bestimmt Art. 278 Abs. 3 SchKG, dass vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Gemeint sind damit nur echte Noven (BGer 5P. 296/2005 vom 17. November 2005 m.w.H.). Bei den Beschwerdebeilagen 3 und 4 vom 16. Oktober 2013 und 22. Oktober 2013 handelt es sich um echte Noven, da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 16. Oktober 2013 datiert. Sie sind also auch aus diesem Grund zulässig. Bei der Beschwerdebeilage 2 handelt es sich um den Sistierungsentscheid des Tribunal de première instance de Bruxelles vom 14. Mai 2013. Wann dieser dem belgischen Vertreter des Beschwerdeführers schriftlich eröffnet wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Klar ist, dass der belgische Vertreter des Beschwerdeführers diesen Sistierungsentscheid am 16. Oktober 2013 dessen hiesigem Vertreter zugestellt hat. Angesichts des Umstandes, dass der belgische Vertreter keine Veranlassung hat, den hiesigen Vertreter über sämtliche in Belgien laufenden Verfahren laufend zu dokumentieren, ist auch beim Sistierungsentscheid von einem echten Novum auszugehen. Im Übrigen ist selbst für den Fall, dass man den Sistierungsentscheid als unechtes Novum betrachten wollte, auf den Kommentator Hans Reiser in BSK SchKG zu Art. 278 N 49 (m.w.H.) zu verweisen, wonach zur Vermeidung unnötiger Härten früher eingetretene Tatsachen jedenfalls soweit zuzulassen sind, als sie entschuldbar nicht bereits im Einspracheverfahren vorgetragen worden sind. Dies ist vorliegend der Fall, hat der hiesige Vertreter des Beschwerdeführers die Anfechtung der Ordonnance in Belgien doch schon vor der Vor-instanz mit den Beschwerdeschriften dokumentiert und konnte er doch auch davon ausgehen, dass die Vorinstanz in Anwendung der einschlägigen Normen der Ordonnance mangels Rechtskraftsbescheinigung die Anerkennung versagen würde; der angefochtene Entscheid gab also Anlass zu dem Novum. Zusammenfassend sind die Beschwerdebeilagen 2 - 4 zum Beweis zuzulassen und die darauf gestützten Tatsachenbehauptungen zu hören.

2.6.3   Dem Sistierungsentscheid des Tribunal de première instance de Bruxelles (BB 2) vom 14. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und der eine seiner beiden Söhne, C_____, gegen die Ordonnance appelliert haben. Prozessgegner ist der zweite Sohn des Beschwerdeführers und Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren, B_____. Das Gericht hat die Verfahren vereint und sistiert bis zum rechtskräftigen Abschluss eines parallel laufenden Strafverfahrens. Gemäss dem Sistierungsentscheid hat der Sohn B_____ des Beschwerdeführers – also der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren – gegen dessen anderen Sohn C_____ Strafanzeige erstattet. Er hält ihm vor, den Beschwerdeführer gegen dessen Willen nach Israel entführt zu haben und ihn dort gewaltsam festzuhalten, während es dessen Wunsch sei, nach Belgien zurückzukehren. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Vorwurf sowohl vor der Vorinstanz als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Im E-Mail von Rechtsanwalt [...], also des belgischen Vertreters des Beschwerdeführers an dessen hiesigen Vertreter vom 16. Oktober 2014 (BB 3), erläutert dieser den Sistierungsentscheid und weist darauf hin, dass die Ordonnance mit der Sistierung nicht "définitif" sei. Weiter führt er mit Blick auf eine französische Übersetzung des vorliegend angefochtenen Entscheids aus, dass belgische Urteile in der Regel keine Rechtsmittelbelehrung enthielten, auch wenn sie ordentlich anfechtbar seien. Dies sei auch bei der Ordonnance der Fall.

Dasselbe bestätigt Prof. Dr. [… ]in einem Schreiben vom 22. Oktober 2013 (BB 4). Er führt aus, dass die Ordonnance durch ein ordentliches Rechtsmittel, nämlich den "appel", anfechtbar und tatsächlich angefochten sei. Das Verfahren sei indessen sistiert. Nach belgischem Recht sei ein Entscheid "définitif", wenn damit eine Streitfrage entschieden werde; dies auch dann, wenn noch ein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel dagegen zur Verfügung stehe. Weiter sei ein Entscheid "coulée en force de chose jugée", wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehe, und ein Entscheid sei "irrévocable", wenn auch kein ausserordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehe. Schliesslich bestätigt auch er, dass in Belgien keine gesetzliche Vorschrift bestehe, Gerichtsurteile mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen – obschon der EuGH Belgien deswegen verurteilt habe.

Dem Beschwerdegegner ist insoweit zu folgen, als das Schreiben von Prof. Dr. [...] als Parteigutachten zu werten ist. Indessen sind dessen Ausführungen schlüssig und stimmen mit jenen des Rechtsanwaltes [...] und mit dem Sistierungsentscheid überein; der Beschwerdegegner hält dem nichts Substanzielles entgegen. Aus den BB 2 - 4 ergibt sich zusammengefasst das abgerundete Bild, dass die Ordonnance mit dem ordentlichen Rechtsmittel des "appel" anfechtbar und dieses Rechtsmittel tatsächlich ergriffen worden ist. Das Verfahren ist hängig und sistiert, also nicht abgeschlossen oder rechtskräftig. Aus dem Ganzen ergibt sich somit nichts zugunsten des bezüglich der Anerkennung der Ordonnance beweisbelasteten Beschwerdegegners. Vielmehr illustriert das Ergebnis die Nützlichkeit und Notwendigkeit der Verfahrensvorschrift, dass für die Anerkennung ausländischer Entscheide eine Rechtskraftbescheinigung aufgelegt werden muss, und es illustriert die Ausführungen des Kommentators Volken, für den Exequaturrichter sei es in der Praxis kaum möglich, mit Sicherheit festzustellen, ab wann im Urteilsstaat eine Rechtsmittelfrist laufe und wie lange sie dauere (Volken, a.a.O., N 55 f.; vorstehend Ziff. 2.5.4).

2.7      Am Ganzen ändert nichts, dass der Family Matters Court in Tel Aviv District, Israel, am 11. März 2013 eine Guardianship Appointment Order betreffend den Beschwerdeführer erlassen hat (Beil. 10 zur Arresteinsprache). Wie sich daraus ergibt, erstreckt sich diese nämlich bloss auf die in Israel belegenen Vermögenswerte des Beschwerdeführers. Abgesehen davon ist der israelische Beistand, [...], mit der Führung des vorliegenden Verfahrens durch den Vertreter des Beschwerdeführers einverstanden (einzige Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2013).

2.8      Nachdem die Ordonnance mangels Rechtskraft nicht anzuerkennen ist, brauchen die übrigen – ebenfalls bestrittenen – Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr geprüft zu werden. Die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers besteht somit unverändert fort, und die Rechtshandlungen des belgischen Beistandes vermögen in der Schweiz keine Wirkungen zu entfalten. Die Vollmachten des Beschwerdeführers sind folglich nach wie vor gültig und sein hiesiger Rechtsvertreter bleibt gehörig bevollmächtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, und sie ist gutzuheissen.

3.

3.1      Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass das Appellationsgericht der Ansicht sei, die Angelegenheit sei spruchreif, die Abweisung der Arresteinsprache bzw. die Bestätigung des Arrestbefehls. Dieses Begehren stellt er eventualiter, weil er – zutreffend – davon ausgeht, dass es sich bei der Beschwerde prinzipiell um ein kassatorisches Rechtsmittel handelt (Beschwerde S. 3).

Wird die Beschwerde gutgeheissen, hebt die Rechtsmittelinstanz den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die Spruchreife ist vorliegend gegeben, haben sich die Parteien doch sowohl vor der Vorinstanz als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – und auch schon in den vorangegangenen Verfahren – ausführlich materiell zum Arrest und auch zur beantragten Arrestkaution geäussert. Weil es sich um eine betreibungsrechtliche Summarsache handelt (Karl Spühler, BSK ZPO, Art. 327 N 6; Botschaft zur ZPO, BBl. 2006 7221, 7379) und im Interesse der Beschleunigung des vorliegenden Arrestverfahrens wird nachfolgend reformatorisch auf die Sache eingegangen.

3.2      Entscheidet die Beschwerdeinstanz reformatorisch, tritt sie an die Stelle der Vorinstanz und urteilt mit freier Kognition und freier Beweiswürdigung (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 327 N 12). Ausgangspunkt hinsichtlich der Kognition ist im Arrestverfahren das Glaubhaftmachen durch den Arrestgläubiger, dass die Forderung des Gläubigers besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 SchKG). Die Beweislast trägt der Arrestgläubiger (Reiser, a.a.O., Art. 278 N 38), vorliegend also der Beschwerdeführer.

3.3      Die Aktenlage ist zunächst zu berücksichtigen, wie sie sich vor Vorinstanz präsentiert hat; dazu gehören auch die Akten des Vorverfahrens (V.[…] und BEZ.[…]), deren Edition beide Parteien bereits vor der Vorinstanz beantragt hatten. Fraglich ist, ob vor Appellationsgericht vorgetragene Noven zu berücksichtigen sind, nachdem sich die Vorinstanz materiell nicht zur Sache geäussert hat; der Beschwerdegegner hält dafür, die "mit Noven gespickte Darstellung" des Beschwerdeführers sei aus dem Recht zu weisen und spricht von einer "qualifizierten" Verneinung des doppelten Instanzenzugs.

Vor der Rechtsmittelinstanz können gemäss spezieller Gesetzesvorschrift im SchKG neue Tatsachen geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Gemeint sind damit in der Regel nur echte Noven (Reiser, a.a.O., Art. 278 N 46 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich, diese Noven vorliegend nicht zu berücksichtigen, liegt es doch gerade in der Natur eines reformatorischen Entscheids, dass der Instanzenzug verkürzt wird; daraus soll den Parteien hinsichtlich der Noven kein Nachteil erwachsen. Die Lehre hält dafür, dass bei kassatorischem Entscheid beim neuen Verfahren vor der ersten Instanz keine Noven zulässig sein sollten (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327 N 14). Ohne es ausdrücklich zu erwähnen, wird dabei aber davon ausgegangen, dass die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Noven zu berücksichtigen sind. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies bei reformatorischem Entscheid nicht auch gelten soll, sieht Art. 278 Abs. 3 SchKG Noven doch ausdrücklich vor. Faktisch ist indessen zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zum materiellen Teil gar keine neuen Beweismittel auflegt; die Begründung ist wohl etwas ausführlicher geraten als vor der Vorinstanz, enthält aber nichts wesentlich Neues. Damit ändert am Ergebnis nichts, ob die "mit Noven gespickte Darstellung" berücksichtigt wird oder nicht. Die Frage kann also letztlich offen bleiben.

4.

4.1      Der Beschwerdegegner begründet seine Arresteinsprache vor der Vorinstanz materiell damit, dass er die verarrestierten Gelder nicht vom Konto des Beschwerdeführers abgezogen habe, um sie für diesen zu erhalten, sondern um sie für sich selber zu sichern. Der Rechtsgrund für die Verschiebung der Gelder in seinen Machtbereich gehe aus dem handschriftlichen Testament des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2006 hervor. Darin seien verschiedene Verfügungen auf den Todesfall enthalten, aber auch einige Verfügungen unter Lebenden. Dies gehe aus der Verwendung der Begriffe "I bequeath" ("ich vermache") einerseits und "belongs to" ("gehört") andererseits hervor. Der Beschwerdeführer habe damals ausdrücklich festgehalten, dass die auf dem Konto […] der […] in Genf liegenden Gelder dem Beschwerdegegner gehörten, auch wenn das Konto noch nicht auf dessen Namen gelautet habe. Der Beschwerdegegner habe damit durch den Abzug der Gelder nicht nur eine Anwartschaft gesichert, sondern ihm rechtmässig zustehende Gelder abgezogen. Der Beschwerdegegner legt ein Rechtsgutachten von […] vom 17. Juni 2013 auf, woraus hervorgehe, dass die gewählte Formulierung nach israelischem Recht zwei Bedeutungen haben könne: Entweder werde damit eine Schenkung begründet, die einen einseitigen Akt und nicht ein zweiseitiges Geschäft darstelle, oder es werde deklaratorisch festgehalten, dass der Übergang der Rechte bereits stattgefunden habe. Sofern es sich um eine einseitige Schenkung handle, finde der Rechtsübergang mit Kenntnisnahme der Schenkung statt, oder wenn dem Beschenkten die Möglichkeit zur Bewirkung des Rechtsübergangs verschafft werde, wie beispielsweise durch Einräumung einer Vollmacht. Daher sei der Beschwerdegegner Rechtsinhaber und könne frei über die Vermögenswerte verfügen.

4.2      Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Akten des vorangehenden Verfahrens entgegen, es sei erstaunlich, wenn der Beschwerdegegner nun plötzlich behaupte, das abgezogene Geld würde bereits heute ihm und nicht seinem Vater gehören, nachdem er während über einem Jahr nie eine entsprechende Erklärung abgegeben habe. Dies lasse sich auch nicht damit erklären, dass der Beschwerdegegner überrumpelt worden wäre. Seit dem ersten Arrest im Juni 2012 habe der Beschwerdegegner weder in den entsprechenden Verfahren noch gegenüber dem Vater oder dem langjährigen Anwalt der Familie, Rechtsanwalt [...], über diese Sichtweise gesprochen. Weiter dürfe der Beschwerdeführer nicht allein über das mit seiner Ehefrau zusammen gehaltene Konto verfügen. Es müsste ein gleichlautendes Testament der Mutter des Beschwerdegegners vorhanden sein, was nicht der Fall sei. Zudem gebe es testamentarische Nachträge aus den Jahren 2011 und 2012, die nicht bei den Akten seien. Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben des Rechtsanwaltes [...] auf, woraus hervorgehe, dass es der Wille des Beschwerdeführers beim Verfassen der Testamente gewesen sei, dass zu seinen und seiner Ehefrau Lebzeiten keine Vermögensverschiebung stattfinden solle. Herr [...] sei der eigene Rechtsanwalt des Beschwerdegegners in Israel. Bei dessen Rechtsgutachten handle es sich daher um eine Parteibehauptung. Sodann gebe es keinen Raum für Spekulationen über die Auslegung von Begriffen, solange der Testator noch lebe und man ihn hätte fragen können. Es existierten weitere und aktuellere Testamente bzw. Anhänge, welche ebenfalls ins Recht gelegt werden müssten. Auch fehlten die Testamente der Mutter, die gleichlautende Anordnungen hätte treffen müssen. Der Beschwerdeführer legt weiter ein Gutachten des Richters [...] vom 7. August 2013 auf, woraus hervorgehe, dass es sich beim gesamten Testament um Anordnungen von Todes wegen handle, nicht um Schenkungen unter Lebenden. Nach israelischem Recht müsse ein Testament nach dem Tod des Erblassers durch das zuständige Gericht validiert werden, bevor es gültig sei. Schenkungen unter Lebenden könnten auch deswegen nicht in einem Testament geregelt werden.

4.3      Ausgangspunkt der Überlegungen ist das vorangegangene Verfahren.

4.3.1   Das Zivilgericht hat im Entscheid V.[...] vom 24. September 2012 folgendes erwogen (act. 13):

"2.1.    Der [Beschwerdegegner] bestreitet des Weiteren, dass der [Beschwerdeführer] eine Arrestforderung genügend glaubhaft gemacht habe. Der [Beschwerdegegner] sei vom [Beschwerdeführer] bevollmächtigt gewesen, über das Geld auf dem Konto des [Beschwerdeführers] zu verfügen, dazu habe auch die Befugnis gehört, das Konto zu saldieren. Die Überweisung sei erfolgt, weil der [Beschwerdegegner] den [Beschwerdeführer] und dessen Vermögen vor den Machenschaften des Bruders des [Beschwerdegegners] habe schützen wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 5). Der [Beschwerdeführer] macht geltend, dass sich seine Forderung auf eine von ihm eingereichte Strafanzeige stütze. Hinter der Firma, auf welche das verarrestierte Konto lautet, stehe unbestrittenermassen der [Beschwerdegegner]. Für die Überweisung des Geldes vom Konto des [Beschwerdeführers] auf dieses Konto bestehe kein Rechtsgrund. Dass der [Beschwerdegegner] eine Vollmacht für das Konto des [Beschwerdeführers] gehabt habe, bedeute nicht, dass er ohne Zustimmung des [Beschwerdeführers] das Konto habe räumen dürfen. Es sei dem [Beschwerdegegner] nicht darum gegangen, den [Beschwerdeführer] zu schützen, sondern er habe für sich selbst Geld gebraucht (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.)."

"2.3.    Das Geld vom Konto des [Beschwerdeführers] wurde unbestrittenermassen auf Veranlassung des [Beschwerdegegners] auf das unter seiner Verfügungsmacht stehende Konto bei der UBS überwiesen. Einen plausiblen Grund für diese Vermögensverschiebung legt er jedoch nicht genügend substanziiert dar. Der [Beschwerdegegner] macht lediglich geltend, dass er das Vermögen des [Beschwerdeführers] habe schützen wollen. Weshalb er dazu gerade das Guthaben auf diesem einen Konto auf ein eigenes Konto überweisen musste, hat er nicht erklärt. Der [Beschwerdeführer] hat glaubhaft dargelegt, dass diese Überweisung gegen seinen Willen erfolgte. Dass dies der Fall ist, dafür spricht schliesslich auch die Einleitung des Arrestverfahrens. Der [Beschwerdeführer] hat durch dieses klar gemacht, dass er das Geld zurückhaben will. Der [Beschwerdegegner] hat gegen diese Rückforderung nicht geltend gemacht, dass er einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen, z.B. eine Schenkung oder ein ungekündigtes Darlehen, habe. Dass der [Beschwerdegegner] zum Zeitpunkt der Überweisung eine Vollmacht des [Beschwerdeführers] für dieses Konto hatte, bedeutet nicht, dass der [Beschwerdegegner] über das sich auf diesem Konto befindliche Guthaben nach eigenem Gutdünken frei verfügen durfte. Somit ist die Arrestforderung genügend glaubhaft gemacht."

"3.      

3.1.     Der [Beschwerdegegner] bestreitet des Weiteren, dass ein genügender Bezug zur Schweiz gegeben sei, es genüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dafür nicht, wenn das verarrestierte Konto in der Schweiz liege (Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 5). Der [Beschwerdeführer] wendet dagegen ein, dass das Geld bei einer Schweizer Bank auf einem Konto in der Schweiz liege. Der [Beschwerdegegner] habe den Auftrag persönlich zur Bank nach Genf gebracht, es laufe in Genf auch ein Strafverfahren gegen den [Beschwerdegegner] betreffend diese Angelegenheit. Die ganze Sache habe sich in der Schweiz abgespielt, deshalb liege ein genügender Binnenbezug vor (Verhandlungsprotokoll, S. 4 und 6)."

"3.2.    Ein Gläubiger kann für eine Forderung an Vermögenstücken des Schuldners, welche sich in der Schweiz befinden, dann Arrest legen lassen, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist und die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Als Anknüpfungspunkt genügt z.B., wenn eine Forderung in der Schweiz erfüllt werden muss oder wenn bei einer deliktischen Forderung der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegt (Walter A. Stoffel in: BaKomm SchKG, Rz. 92 zu Art. 271 SchKG). Die Belegenheit der Vermögenswerte in der Schweiz alleine genügt als Anknüpfungspunkt nicht. Jedoch kann sie zusammen mit anderen Elementen einen genügenden Bezug  zur Schweiz herstellen (Walter A. Stoffel in: BaKomm SchKG, Rz. 94 zu Art. 271 SchKG)."

"3.3.    Vorliegend ist der Bezug zur Schweiz nicht alleine dadurch gegeben, dass die verarrestierten Vermögenswerte in der Schweiz liegen. Vielmehr hat sich die ganze Angelegenheit in der Schweiz abgespielt: Das Geld auf dem Konto einer Bank in der Schweiz wurde aufgrund einer entsprechenden Anweisung, welche der [Beschwerdegegner] persönlich in Genf der Bank übergab, auf ein Konto in der Schweiz überwiesen. Somit sind sämtliche Handlungen, die zum Streit zwischen dem [Beschwerdegegner] und dem [Beschwerdeführer] geführt haben, in der Schweiz vorgenommen worden. Eine allfällige Rückzahlung dieses Geldes wird ebenfalls in der Schweiz erfolgen. Sollte sich im derzeit laufenden Strafverfahren ergeben, dass strafbare Handlungen vorliegen, liegen zudem sowohl Handlungs- und Erfolgsort in der Schweiz. Der Bezug zur Schweiz ist somit für die Anordnung eines Arrests genügend."

4.3.2   Das Appellationsgericht hat im Entscheid BEZ.2012.85 vom 3. April 2013 folgendes erwogen (act. 12):

"3.

Der [Beschwerdegegner] macht wie schon vor Vorinstanz geltend, es liege keine glaubhaft gemachte Arrestforderung vor. Er sei gestützt auf eine Bankvollmacht vom 10. September 2000 berechtigt gewesen, das Konto des [Beschwerdeführers] zu saldieren und den Saldo auf ein eigenes Konto zu transferieren. Der [Beschwerdeführer] bestreitet seine Einwilligung hierzu."

"3.1     Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Akten, die rechtlichen Grundlagen (insbesondere Art. 271 SchKG) sowie auf Lehre und Praxis zusammengefasst ausgeführt, es liege kein plausibler Grund für diese Vermögensverschiebung vor. Der [Beschwerdegegner] lege dar, dass er das Vermögen vor dem Zugriff seines Bruders, C_____, habe schützen wollen. Weshalb er das Guthaben ausgerechnet auf ein eigenes Konto überwiesen habe, habe er nicht erklärt. Der [Beschwerdeführer] hingegen habe glaubhaft dargelegt, dass diese Überweisung gegen seinen Willen erfolgt sei. Dafür spreche auch die Einleitung des Arrestverfahrens, womit der [Beschwerdeführer] klar gemacht habe, dass er das Geld zurückhaben wolle. Der [Beschwerdegegner] nenne keinen Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung, wie etwa Schenkung oder Darlehen. Dass der [Beschwerdegegner] eine Vollmacht für das Konto seines Vaters gehabt habe, bedeute nicht, dass er über das entsprechende Guthaben habe frei verfügen dürfen."

"3.2     Der [Beschwerdegegner] setzt sich mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, sondern trägt jene Elemente vor, mit denen sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt hat. Es ist nicht ersichtlich, was an der Begründung des Urteils der Vorinstanz falsch sein soll, sodass auf diese zutreffenden Erwägungen zu verweisen ist (Entscheid S. 4/5). Dem ist beizufügen, dass der [Beschwerdegegner] auch vor Appellationsgericht keinen Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung nennt. Der [Beschwerdegegner] stellt sich auf den Standpunkt, der Rechtsgrund ergebe sich aus der Bankvollmacht selber. Dem ist nicht so. Wie schon aus dem Wortlaut des Ingresses dieser "power of attorney" hervorgeht, galt diese ausdrücklich "in its relations with the Bank", also zwischen dem [Beschwerdegegner] als Vertreter im Rechtssinne einerseits und andererseits der Bank als Dritter (über das Können). Über das Dürfen, also hinsichtlich des Grundverhältnisses zwischen Vertretenem und Vertreter, sagt diese Vollmacht nichts aus. Vielmehr bestimmt dieses nach dem Vertragsverhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter (vgl. Watter, Basler Kommentar OR I, 5. Aufl., Art. 33 N 17). Der [Beschwerdeführer] als Vertretener macht glaubhaft, dass die umstrittene Überweisung der Vermögenswerte von seinem Bankkonto auf ein eigenes Konto des [Beschwerdegegners] seinen Interessen zuwiderläuft, zumal ihm damit seine eigene Verfügungsmacht über das Guthaben entzogen wurde. Er hat dies nie gebilligt, wie sich aus vorliegendem Verfahren selber, aber auch aus seiner "Declaration" vom 3. Dezember 2012 ergibt (BAB 2). Dass der [Beschwerdegegner] das Geld vor seinem Bruder in Sicherheit hätte bringen wollen (zugunsten des Vaters?), wie er darlegt, erscheint als reine Schutzbehauptung und erklärt namentlich nicht, wieso er das Geld nicht einfach auf dem Konto des Vaters belassen hat, und auch nicht, wieso er es ausgerechnet auf ein eigenes Konto hat überweisen lassen. Um einem allfälligen Schutzbedürfnis zu entsprechen, sind zahlreiche und insbesondere weniger eigennützige Alternativen denkbar, als die Überweisung des Vermögens auf ein eigenes Konto des [Beschwerdegegners]. Auch lässt der [Beschwerdeführer] die berechtigte Frage stellen, weshalb sich der [Beschwerdegegner] gegen den Arrestbefehl denn überhaupt wehrt, denn sicherer als unter Arrest kann das Vermögen kaum sein – über den materiellen Anspruch auf das verarrestierte Vermögen wird in der Prosequierung zu entscheiden sein. Zusammenfassend macht der [Beschwerdeführer] als Arrestgläubiger glaubhaft, dass eine entsprechende Forderung respektive Rückforderung gegenüber dem [Beschwerdegegner] besteht."

Von diesen Ausführungen des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts im vorangegangenen Verfahren ist auszugehen.

4.4      Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdegegner nun erstmals einen Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung geltend, nämlich eine Schenkung, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2006 testamentarisch (Beil. 14 zur Arresteinsprache) verfügt haben soll. Es erstaunt tatsächlich sehr, dass dieser Rechtsgrund im vorangegangenen Verfahren weder vor Zivilgericht noch vor Appellationsgericht geltend gemacht worden ist, zumal gerade der fehlende Rechtsgrund vor beiden Instanzen zentrales Prozessthema war – dass dem Beschwerdegegner die Schenkung nicht mehr eingefallen sein soll, weil er überrumpelt gewesen sei, erscheint angesichts der Prozessdauer von 10 Monaten wenig plausibel. Gerade der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner im vorangegangenen Verfahren vor beiden Instanzen ausschliesslich auf die Bankvollmacht gestützt hat, legt nahe, dass ein Vertretungsverhältnis vorliegt und damit nicht von einer Verfügungsfreiheit des Beschwerdegegners in eigenem Namen auszugehen ist. Dazu kommt, dass die behauptete – aber notabene vom Testator als Schenker selber bestrittene – Schenkung in einem Testament des Beschwerdeführers als Erblasser festgehalten ist, welcher indessen noch lebt. Prima vista erweckt die fragliche Passage im Testament denn auch eher den Eindruck einer testamentarischen Teilungsvorschrift auf den Todesfall des Erblassers hin als jenen einer Schenkung unter Lebenden. Der Beschwerdeführer macht ferner glaubhaft, dass zum Testament noch Zusätze aus den Jahren 2011 und 2012 existieren, das vorliegende Testament aus dem Jahr 2006 also nicht vollständig ist – dies ergibt sich aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes [...] vom 5. August 2013 und wird vom Beschwerdegegner auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht substanziiert bestritten (Beil. 13 zur Stellungnahme vor Vorinstanz). Diese Elemente lassen ernsthafte Zweifel an einer Schenkung aufkommen. Dass der Beschwerdeführer nichts verschenkt habe, hat er am 3. Dezember 2012 denn auch schriftlich und ausführlich festgehalten, zu einem Zeitpunkt also, als er auf jeden Fall urteilsfähig war (act. 9, Beil. 5 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers). Es bleibt somit bereits gestützt auf die Aktenlage vor der Vorinstanz dabei, dass der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass eine (Rück-) Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner besteht.

Offen bleiben können und in die Prosequierung zu verweisen sind die weiteren Fragen, für welche die Parteien diverse "Gutachten" auflegen, die aber allesamt als Parteigutachten zu werten sind (Rechtsgutachten [...]C_____ vom 17. Juni 2013, Beil. 4 zur Arresteinsprache; Schreiben von Rechtsanwalt [...] vom 5. August 2013, Beil. 13 zur Stellungnahme vor Vorinstanz; Gutachten von Richter [...] vom 7. August 2013, Beil. 14 zur Stellungnahme vor der Vorinstanz). Dies gilt namentlich für die Frage, wie die im Testament verwendeten Begriffe "I bequeath" und "belongs to" zu verstehen sind und welche Bedeutung dem im Zusammenhang und innerhalb eines Testaments zukommt, zu welchem es noch Zusätze gibt; aber auch für die Frage, ob in einem Testament nach israelischem Recht überhaupt eine Schenkung zu Lebzeiten verfügt werden kann, und wie es um das Gültigkeitserfordernis der Validierung von Testamenten durch das zuständige Gericht steht. Offen bleiben kann auch, wie das vom Beschwerdegegner als Novum im vorinstanzlichen Verfahren am 26. August 2013 aufgelegte, gemeinsame Schreiben des belgischen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers und jenes seiner Ehefrau vom 20. August 2013 zu würdigen ist, worin sie die streitgegenständliche Vermögensverschiebung ausdrücklich gutheissen.

4.5      Wie erwähnt, enthält die Beschwerdeschrift im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum materiellen Teil nichts wesentlich Neues; das gilt auch für die Beschwerdeantwort. Dies führt zum Ergebnis, dass in Gutheissung der Beschwerde der vor-instanzliche Entscheid aufzuheben, die Arresteinsprache abzuweisen und der Arrestbefehl A.2013.102 vom 31. Mai 2013 zu bestätigen ist.

5.

Der Beschwerdegegner beantragt, dass der Beschwerdeführer als Arrestgläubiger eine Arrestkaution von CHF 164'514.95, entsprechend zwei Jahreszinsen der verarrestierten Summe, beim Zivilgericht zu hinterlegen habe. Der Beschwerdeführer schliesst auf Abweisung dieses Antrags.

5.1.     Mit der Einsprache kann der Schuldner die Auferlegung einer Arrestkaution verlangen (Art. 273 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG II- Stoffel, Art. 278 N 17). Die Auferlegung einer Arrestkautionspflicht steht im pflichtgemässen Ermessen des Richters. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Arrestforderung sowie die Interessen des Gläubigers (Stoffel, a.a.O., Art. 273 N 21). Je gewichtiger die Zweifel an der Forderung, dem Arrestgrund und der Zugehörigkeit der Arrestgegenstände zum schuldnerischen Vermögen erscheinen, desto eher ist Kaution zu verlangen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. Aufl., 1997/99, Art. 273 N 9).

5.2.     Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erscheint die Forderung des Beschwerdeführers als glaubhaft, deren Bestehen somit als durchaus wahrscheinlich. Dies ist in einem solchen Masse der Fall, dass das Begehren auf Leistung einer Arrestkaution abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer weist zudem zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdegegner die verarrestierten Vermögenswerte bisher noch gar nie bewirtschaftet hat und ihm insofern aus dem Arrest auch kein Schaden erwächst.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens; für das Verfahren vor der Vorinstanz ist von der Erhebung von Kosten abzusehen.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz die Verlegung der o/e Kosten zu Lasten des Arrestschuldners beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt er o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers [sic]. Er kann jedoch nicht im Ernst die Verlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu seinen eigenen Lasten verlangt haben; es ist von einem offensichtlichen Schreibfehler auszugehen, der in das Gegenteil zu korrigieren ist, also o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

Somit hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. Die Kostennote für das Verfahren vor der Vorinstanz beläuft sich auf CHF 12'050.– inkl. Auslagen (MWSt. frei) und bewegt sich in ähnlichem Rahmen wie die Kostennote der Gegenpartei; diese hat den Beschwerdeführer entsprechend zu entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren liegt keine Kostennote auf; die Parteientschädigung ist daher gestützt auf §§ 11 und 12 Abs. 2 der Honorarordnung (SG. 291.400) festzusetzen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben, die Arresteinsprache abgewiesen und der Arrestbefehl A.[…] vom 31. Mai 2013 bestätigt.

            Das Begehren auf Leistung einer Arrestkaution wird abgewiesen.

            Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.– und bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz von CHF 12'050.– inkl. Auslagen (MWST frei) sowie für das Beschwerdeverfahren von CHF 6'000.– (inkl. Auslagen, MWST frei).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

BEZ.2013.67 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.07.2014 BEZ.2013.67 (AG.2014.488) — Swissrulings