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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.12.2013 BEZ.2013.56 (AG.2014.8)

17 dicembre 2013·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·947 parole·~5 min·1

Riassunto

Art. 86 SchKG / Zahlungsbefehl Nr. 13000034

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

BEZ.2013.56

ENTSCHEID

vom 17. Dezember 2013

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart , Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner

Parteien

A_____                                                                                 Beschwerdeführerin

[…]   

gegen

B_____                                                                              Beschwerdegegnerin

[…]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 5. Juli 2013

betreffend Rückforderungsklage / Zahlungsbefehl

Sachverhalt

Die A_____ (Beschwerdeführerin) erhielt am 11. und 12. Juni 2012 zwei Aufträge zur Reifenausstattung zweier Fahrzeuge sowie zur Kontrolle der Lenkgeometrie an einem Fahrzeug. Die Rechnungen über CHF 1'296.–, CHF 509.75 und CHF 65.– sandte die Beschwerdeführerin an C_____ bzw. D_____. Auch die Verfall-Anzeige vom 13. August 2012 und die Mahnungen vom 10. September 2012, 10. Oktober 2012 und 13. November 2012 richtete die Beschwerdeführerin an D_____, der darauf allerdings nicht reagierte.

Mit einer Aufforderung zur umgehenden Zahlung vom 12. Dezember 2012 liess die Beschwerdeführerin die Rechnungen erstmals der B_____ (Beschwerdegegnerin) zukommen. Der Beschwerdegegnerin wurde nach Einleiten der Betreibung durch die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2013 der Zahlungsbefehl zugestellt, gegen den die Beschwerdegegnerin keinen Rechtsvorschlag erhob. Nach gestelltem Fortsetzungsbegehren und erfolgter Konkursandrohung beglich die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2013 die betriebene Forderung samt Zinsen und Betreibungskosten in der Höhe von CHF 2'084.25 beim Betreibungsamt.

Eine am 1. März 2013 von der Beschwerdegegnerin eingereichte Rückforderungsklage hiess der Zivilgerichtspräsident mit Entscheid vom 5. Juli 2013 gut. Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung von CHF 2'084.25 an die Beschwerdegegnerin verurteilt, unter Hinweis darauf, dass die Nichtreaktion eines Schuldners auf Rechnungen und Mahnungen nicht dazu führe, dass eine Forderung auf einen anderen Schuldner übergehe, selbst wenn dieser der Halter der Fahrzeuge wäre, für welche die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht wurden. Überdies wurden der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten auferlegt.

Gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten richtet sich die vorliegende, mit Eingabe vom 18. September 2013 erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt damit die Abweisung der Klage, soweit sie die beiden Rechnungen über CHF 509.75 und CHF 65.–, insgesamt CHF 574.75, betrifft. Im weiteren Umfang von CHF 1'296.– sei die Klage gutzuheissen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Name und Adresse der Person, die für die ausgeführten Aufträge verantwortlich sei, der Beschwerdeführerin mitzuteilen. Schliesslich seien die Kosten den Parteien hälftig aufzuerlegen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG. Da der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit unter CHF 10'000.– liegt, ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 308 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Gemäss Art. 320 lit. a und b ZPO kann mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Nachdem erstinstanzlich der Zivilgerichtspräsident als Einzelrichter über die vorliegende Angelegenheit entschieden hat, ist der Ausschuss des Appellationsgerichts für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt zu haben, dass die Beschwerdegegnerin in der Verhandlung vom 6. Mai 2013 die beiden Rechnungen über CHF 509.75 und CHF 65.– anerkannt habe. Anders verhalte es sich mit der dritten Rechnung über CHF 1'296.–. Der dieser Forderung zu Grunde liegende Auftrag sei durch den Onkel der Inhaberin der Beschwerdegegnerin, der den gleichen Namen trage wie deren Vater, erfolgt. Das Verfahren sei von der Vorinstanz zum alleinigen Zweck einer familieninternen Regelung der Rechnung zunächst ausgestellt worden; eine Lösung sei so aber offensichtlich nicht möglich gewesen.

Damit macht die Beschwerdeführerin eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend: Die Vorinstanz hätte die Klage nicht im vollen Umfang, sondern nur im Betrag der Rechnung über CHF 1'296.– gutheissen dürfen und den Rest abweisen müssen.

2.2      Zur Beurteilung dieser Rüge ist auf das Protokoll der Verhandlung vom 6. Mai 2013 abzustellen. An dieser Verhandlung waren E_____ für die Beschwerdegegnerin (dort Klägerin) und F_____ für die Beschwerdeführerin (dort Beklagte) anwesend. Die Beschwerdegegnerin hat zunächst betreffend die Identität ihrer Gesellschafter ausgeführt, dass sie durch die einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin, E_____, sowie durch deren Schwester und Bruder geführt werde. Der Zahlungsbefehl sei am 15. Januar 2013 von der Schwester entgegengenommen worden. In der Folge habe man in der Sache nichts unternommen. Ferner hat E_____ für die Beschwerdegegnerin erklärt, mit dem Betreiber des C_____, D_____, habe man „nichts zu tun“, hingegen trage ihr Bruder den gleichen Namen: „Es ist einfach nicht unsere Schuld“ (Verhandlungsprotokoll S. 2), „Ich denke, [das] wäre mein Onkel, der das bezahlen muss. Mit uns hat das nichts zu tun“ (a.a.O. S. 4), „Ich habe bezahlt, weil es auf die B_____ adressiert war. Meine Schwester hat das entgegengenommen. Wir haben erst später gemerkt, dass das nicht uns betrifft“ (a.a.O. S. 4).

Eine ausdrückliche oder implizite Anerkennung einer Schuld für die Beträge über CHF 509.75 und CHF 65.– ist aus dem ganzen Protokoll nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin geht daher zu Unrecht davon aus, dass die entsprechende Summe als ihr gegenüber geschuldet anerkannt wurde. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und muss abgewiesen werden.

2.3      Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Namen und Adresse der für den Bezug einer Leistung zu CHF 1'296.– verantwortlichen Person bekanntzugeben, ist dieser Antrag neu und gemäss Art. 319 ZPO unzulässig. Folglich ist darauf nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren reduzieren sich entsprechend dem aufrecht erhaltenen Anteil am Streitwert auf CHF 300.–. Die Beschwerdegegnerin war nicht vertreten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 300.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Jonas Hertner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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