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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.03.2014 BEZ.2013.23 (AG.2014.188)

6 marzo 2014·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,603 parole·~8 min·1

Riassunto

Kostenentscheid

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

BEZ.2013.23

ENTSCHEID

vom 6. März 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner,

Dr. Erik Johner, MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A_____ GmbH                                                                    Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

B_____ BV                                                                       Beschwerdegegnerin

[…]

vertreten durch […], Advokat,

und […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. Dezember 2012

betreffend Kostenentscheid

Sachverhalt

Am 28. April 2010 erhob die A_____ GmbH beim Zivilgericht Klage gegen die B_____ BV auf Bezahlung verschiedener Beträge (Rechtsbegehren 1 und 2 sowie 4 und 5), welche sie mit einem Editions- und Auskunftsbegehren verband (Rechtsbegehren 3). Mit Zwischenentscheid vom 9. November 2011 hiess das Zivilgericht das Editions- und Auskunftsbegehren teilweise gut. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 trat das Zivilgericht auf die Rechtsbegehren 1 und 2 nicht ein, behaftete die Klägerin bei ihrem Rückzug von Rechtsbegehren 3 und wies die Rechtsbegehren 4 und 5 ab. Von den Gerichtskosten von insgesamt CHF 33'300.– wurden der Klägerin ein Anteil von CHF 28'300.– und der Beklagten ein Anteil von CHF 5'000.– auferlegt. Die Klägerin wurde überdies zu einer Parteientschädigung von CHF 72'600.– (MWST-frei, inkl. Auslagen) an die Beklagte verurteilt.

Gegen diesen Entscheid hat die A_____ GmbH am 6. Mai 2013 Kostenbeschwerde erhoben. Darin beantragt sie eine Neuverteilung der Parteikosten, wonach sie eine Parteientschädigung an die Beklagte von CHF 62'100.– und die Beklagte eine Parteientschädigung an sie von CHF 8'715.– zu bezahlen haben. Die B_____  BV verlangt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Der vorliegend im Kostenpunkt angefochtene Entscheid betrifft ein Verfahren, welches zwar vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 eingeleitet wurde. Der Entscheid wurde den Parteien jedoch nach deren Inkrafttreten eröffnet, womit nach der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 405 Abs. 1 ZPO das zu ergreifende Rechtsmittel sich nach dem neuen Prozessrecht bestimmt. Soweit es im Rechtsmittelverfahren jedoch um prozessuale Fragen des erstinstanzlichen Verfahrens geht, für welches gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Recht zur Anwendung kam, hat die Rechtsmittelinstanz die richtige Anwendung dieses kantonalen Verfahrensrechts zu prüfen (BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 2 f. und 138 III 512 E. 2.1 S. 513). Ist vorliegend die Verlegung der ausserordentlichen Kosten strittig, ist diese Frage demzufolge nach den einschlägigen Vorschriften der früheren basel-städtischen Zivilprozessordnung (ZPO BS) zu beurteilen.

1.2      Der vorinstanzliche Entscheid wird ausschliesslich im Kostenpunkt angefochten. Hiergegen steht als Rechtsmittel alleine die Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; BGE 138 III 130 E. 2.2 S. 131). Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 110 N 1; AGE BEZ.2013.28 vom 31. Januar 2014 E. 1.1). Die Vorinstanz hat den Streitwert der Auseinandersetzung mit CHF 369'000.– angegeben (E. 6.2 des angefochtenen Entscheids), womit als Rechtsmittel in der Hauptsache die Berufung zur Verfügung gestanden wäre (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat ihre Kostenbeschwerde innert der hiermit massgeblichen Frist von 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 311 Abs. 2 ZPO) erhoben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3      Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist, nachdem vorinstanzlich die Kammer des Zivilgerichts entschieden hat, die Kammer des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

2.1      Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten, welche sie mit insgesamt CHF 33'300.– bemessen hat, im Umfang von CHF 28'300.– der Beschwerdeführerin und im Umfang von CHF 5'000.– der Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese anteilmässige Verlegung hat sie damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin im Zwischenentscheid zu einem erheblichen Teil unterlegen sei (E. 6.2 des angefochtenen Entscheids). Demgegenüber hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur vollumfänglichen Tragung der Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verurteilt. Die Rechtsschriften der Beschwerdeführerin würden vornehmlich ihre Rechtsbegehren in der Hauptsache betreffen (E. 6.3). Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr sämtliche Parteikosten auferlegt worden seien. Sie rügt diese Beurteilung durch die Vorinstanz als unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie als unrichtige Rechtsanwendung. Der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden, weil die Vorinstanz sich nur über die Rechtsschriften auslasse, jedoch den Aufwand der Parteien für die Zwischenverhandlung vom 9. November 2011 ausser Acht lasse. Nicht nur das Gericht, sondern auch die Parteien hätten Zeit für die Vorbereitung und die Teilnahme an der Verhandlung investieren müssen. Diese Verhandlung müsse daher auch bei der Berechnung und Verteilung der Parteikosten Berücksichtigung finden. Es könne nicht eine Differenzierung bei den Gerichtskosten einerseits wegen des Ergebnisses der Zwischenverhandlung stattfinden und andererseits diese Differenzierung in Bezug auf die Parteikosten unerwähnt bleiben (Rz 4 der Beschwerde). Eine unrichtige Rechtsanwendung erkennt die Beschwerdeführerin darin, dass eine Verteilung der Prozesskosten nach dem Verfahrensausgang in der Hauptsache, ohne Berücksichtigung des Ergebnisses in der Zwischenverhandlung in Bezug auf die Parteikosten unbillig sei (Rz 5 der Beschwerde).

2.2      Gemäss §§ 170-172 ZPO BS richtet sich die Verteilung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, d.h. nach dem Mass, in welchem die Parteien mit ihren Anträgen obsiegen oder unterliegen (Veranlassungsprinzip). Allerdings sind Abweichungen vom Veranlassungsprinzip zulässig, wenn diese begründet sind (vgl. BJM 1989 S. 390, 1981 S. 341 mit Hinweisen; AGE BE.2009.956 vom 18. Dezember 2009 mit Hinweisen; Staehelin/ Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 15 Rz 9). Von Bedeutung sind dabei Billigkeitserwägungen, was für die ordentlichen Kosten in § 171 ZPO BS zum Ausdruck gelangt, aber auch bezüglich der Anwaltskosten aus der Kann-Vorschrift von § 172 ZPO BS abzuleiten ist. Besondere Umstände, welche eine vom Sachentscheid abweichende Kostenverteilung rechtfertigen, können vor allem im Verhalten der Parteien liegen, sei es in einer Prozessführung in guten Treuen durch den Unterliegenden oder in einer unnötigen Vergrösserung des Aufwands durch den Obsiegenden (vgl. AGE 954/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 4.3 mit Hinweisen; Staehelin/Sutter, a.a.O., § 15 Rz 9).

Dem Sachrichter steht bei der Kostenverteilung ein Ermessen zu, von dem er allerdings nur zurückhaltend Gebrauch machen soll. Eine ohne zwingende Gründe vom Prozessergebnis abweichende Verlegung der Kosten würde gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen (Staehelin/Sutter, a.a.O., § 15 Rz 9). Aufgrund dessen kann mit der Kostenbeschwerde bloss eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung), jedoch nicht eine blosse Unangemessenheit der Kostenverteilung gerügt werden (Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 110 N 5a).

2.3      Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz im Gegensatz zur Verteilung der ordentlichen Kosten, welche eine anteilmässige Auferlegung auf die Parteien vorsieht, ihr die Bezahlung einer vollumfänglichen Parteientschädigung auferlegt habe. Wie die Beschwerdegegnerin zwar richtig bemerkt, gibt es keinen Grundsatz, welcher die Verteilung der ordentlichen und ausserordentlichen Prozesskosten zwingend im gleichen Verhältnis vorschreibt (vgl. AGE ZB.2012.32 vom 6. Februar 2013 E. 5 zum neuen Verfahrensrecht). Werden die Kosten indessen in unterschiedlicher Weise verteilt, muss begründet werden, welche Umstände dieses Vorgehen rechtfertigen. Die Vorinstanz hat die teilweise Auferlegung der Prozessgebühr an die Beschwerdegegnerin trotz vollumfänglichen Obsiegens im Endentscheid damit begründet, dass diese im Zwischenentscheid vom 9. November 2011 zu einem erheblichen Teil unterlegen sei (E. 6.2 des angefochtenen Entscheids). In diesem Zwischenentscheid war die Beschwerdegegnerin zur Edition verschiedener Dokumente verurteilt worden (vgl. auch S. 7 des angefochtenen Entscheids). Die anteilmässige Auferlegung der ordentlichen Kosten erscheint als gerechtfertigt, weil darin zum Ausdruck kommt, dass die Beschwerdeführerin zumindest mit Bezug auf ihre Auskunfts- und Editionsbegehren den Prozess in guten Treuen hatte führen dürfen und insofern auch nicht mit Kosten belastet werden darf (Affolter, Die Durchsetzung von Informationspflichten im Zivilprozess, Bern/Stuttgart/Wien 1994, S. 77 f.). Hat die Vorinstanz demgegenüber bezüglich der Parteikosten alleine auf den Inhalt der Rechtsschriften abgestellt (E. 6.3 des angefochtenen Entscheids), um die ausserordentlichen Kosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, erscheint dies nicht als gerechtfertigt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet, hat nicht nur das Gericht im Zusammenhang mit dem Zwischenentscheid Aufwand gehabt. Auch den Parteien ist unbestrittenermassen mit der diesbezüglichen Verhandlung vom 9. November 2011 Aufwand wie Vorbereitung und Teilnahme daran entstanden. Bezeichnenderweise wurde bei der Bemessung der Parteientschädigung explizit ein Zuschlag hierfür gewährt (insgesamt 60 % auf das Grundhonorar zusammen mit der Verhandlung betreffend Dokumentenherausgabe). Ist die Beschwerdegegnerin im Zwischenentscheidverfahren in erheblichem Umfang unterlegen, drängt sich auch eine entsprechende Kostenanlastung auf. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich keine plausible Begründung für die unterschiedliche Kostenverteilung entnehmen. Die vollumfängliche Auferlegung der Parteikosten an die Beschwerdeführerin erscheint im Ergebnis deshalb als unbillig, so dass der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben ist, soweit er die Verteilung der Parteikosten betrifft. Die Höhe und Verteilung der Gerichtskosten sind nicht umstritten und daher zu belassen. Die Parteikosten sind folglich im Verhältnis der Gerichtskosten auf die Parteien zu verlegen.

Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten im Verhältnis von 85 % (Beschwerdeführerin) zu 15 % (Beschwerdegegnerin) verlegt. Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten und vorinstanzlich betragsmässig anerkannten Parteientschädigung von CHF 72'600.– (vgl. Honorarnote vom 14. Dezember 2012, Beschwerdebeilage 4) trägt die Beschwerdeführerin entsprechend einen Anteil von 85 % oder CHF 61'710.–. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Erstattung von 15 % ihrer Parteientschädigung von CHF 58'100.– (Honorarnote vom 17. Dezember 2012, Beschwerdebeilage 5), mithin von CHF 8'715.–. Damit hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine reduzierte, MWST-freie Parteientschädigung von CHF 52'995.– (CHF 61'710.– minus CHF 8'715.–) zu entrichten.

3.

Ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, trägt die Beschwerdegegnerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemessen sich diese nach dem Streitwert. Der Streitwert ergibt sich vorliegend aus der Differenz zwischen der vorinstanzlich der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 72'600.– und der von der Beschwerdeführerin verlangten Herabsetzung auf CHF 52'485.– (CHF 62'100.– minus CHF CHF 8'715.–), mithin CHF 20'115.–. Daraus ergeben sich für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.– (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

Beim genannten Streitwert von rund CHF 20'000.– beträgt das anwaltliche Grundhonorar interpoliert CHF 2'100.– (§ 4 Abs. 1 lit. a der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO; SG 291.400]). Dieses Grundhonorar erhöht sich, da das vorliegende Verfahren schriftlich geführt worden ist, um die Hälfte (§ 4 Abs. 2 HO). Hiervon ist wiederum ein Abzug von einem Drittel für das Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht vorzunehmen (§ 12 Abs. 2 HO), womit das anwaltliche Honorar vorliegend CHF 2'100.– beträgt. Seitens der Beschwerdeführerin wird indessen lediglich ein Honorar von CHF 2'030.– geltend gemacht (Honorarnote vom 29. August 2013), so dass ihr für das vorliegende Verfahren dieser Betrag zuzüglich ausgewiesener Auslagen von CHF 50.– und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2012 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

"4.       Die Klägerin trägt an die Gerichtskosten (inkl. Kosten für den Zwischenentscheid und Auslagen) von insgesamt CHF 33'300.– einen Anteil von CHF 28'300.– sowie eine reduzierte Parteientschädigung an die Beklagte von CHF 52'995.– (MWST-frei, inkl. Auslagen). Die Beklagte trägt an die Gerichtskosten einen Anteil von CHF 5'000.–."

            Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–.

            Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'080.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 166.40, zu bezahlen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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