Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2012.87
ENTSCHEID
vom 27. Dezember 2012
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
X._____ Beschwerdeführerin
gegen
Y._____ Beschwerdegegnerin
vertreten durch lic. iur. Lukas Polivka, Advokat,
Hirschgässlein 30, Postfach 558, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 14. September 2012
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Der Zivilgerichtspräsident Basel-Stadt hat am 14. September 2012 der gesuchstellenden Y._____ für den Betrag von CHF 1'040.– nebst Zins zu 5 % sowie Zahlungsbefehlskosten (Zahlungsbefehl Nr. 12020305) die provisorische Rechtsöffnung bewilligt. Der schriftlich begründete Entscheid ist der gesuchsbeklagten X._____ am 24. Oktober 2012 zugestellt worden. Am 2. November 2012 hat sie dagegen beim Appellationsgericht Basel-Stadt opponiert. Der Instruktionsrichter hat am 7. November 2012 von X._____ einen Kostenvorschuss verlangt und ihr eine Nachfrist gesetzt zur Einreichung einer verständlichen Beschwerdeschrift. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss geleistet und am 14. November 2012 eine neue Beschwerdeschrift eingereicht. Der Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Als nicht berufungsfähiger Entscheid ist der Rechtsöffnungsentscheid allein mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Bei im summarischen Verfahren ergangenen Entscheiden wie jenen des Rechtsöffnungsrichters (Art. 251 lit. a ZPO) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin vorliegend eingehalten.
1.2 Grundsätzlich ist zur Beurteilung von Beschwerden und Berufungen mindestens ein Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Dieser Grundsatz wird durch § 6 EG ZPO in vier Konstellationen durchbrochen: bei Beendigung des Verfahrens infolge Vergleichs, Klageanerkennung, Klagerückzugs (Art. 241 ZPO) oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (Art. 242 ZPO) ist das verfahrensleitende Gerichtsmitglied für die Abschreibung des Verfahrens zuständig. Vorliegend erfolgt indessen keine Abschreibung des Verfahrens, sondern es ergeht ein Nichteintretensentscheid (nachstehend E. 2.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann aus der Zuständigkeit des Instruktionsrichters zur Abschreibung von Verfahren im Sinne von § 6 EG ZPO nicht abgeleitet werden, dieser sei anstelle des gesetzlich vorgesehenen Gerichts als Einzelrichter auch zu einem Nichteintretensentscheid befugt (BGE 137 I 161 E. 4.5 S. 166; AGE BE.2011.201 vom 23. Februar 2012 E. 1.2). Damit ist vorliegend nach der allgemeinen Regel von § 10 Abs. 2 EG ZPO der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (vgl. auch Staehelin, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, hrsg. v. Sutter-Somm et al., Zürich 2010, Art. 132 N 5).
1.3 Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1 Unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO). Unverständlich ist eine Eingabe dann, wenn sie die nötige Klarheit vermissen lässt, mithin wenn sich auch nicht durch Auslegung ermitteln lässt, was damit eigentlich gewollt ist (Bornatico, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, hrsg. v. Spühler et al., Basel 2010, Art. 132 N 28) beziehungsweise was die Partei fordert oder meint (Kramer/Kubat Erk, in: Schweizerische Zivilprozessordnung. Kommentar, hrsg. v. Brunner, Zürich/ St. Gallen 2011, Art. 132 N 9).
2.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 2. November 2012 ihre Beschwerde vom 1. November 2012 eingereicht. Der Instruktionsrichter hat ihr daraufhin mit Verfügung vom 7. November 2012 eine Nachfrist gesetzt, um eine verständliche Beschwerdeschrift einzureichen, anderenfalls die Beschwerde als nicht erfolgt gelten würde. Er hat darauf hingewiesen, dass der Inhalt der Beschwerde in weiten Teilen gar nicht oder höchstens der Spur nach verständlich sei. Deshalb hat die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, (allenfalls unter Beizug einer sprachkundigen Person) eine verständliche Beschwerdeschrift einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin am 14. November 2012 eine weitere Eingabe eingereicht. Dabei hat sie ihre ursprüngliche Eingabe vom 1. November 2012 in weiten Teilen kopiert und – am Anfang und am Ende der Eingabe – etwas ergänzt. Die (verbesserte beziehungsweise ergänzte) Eingabe bleibt jedoch unverständlich, wie aus folgenden Passagen ihrer Eingabe vom 14. November 2012 (ab S. 1 unten) deutlich wird:
"Die Gesuchsklägerin, vermerkt gegen eine unbeeinträgt Anmeldung per Betreibungsamt Basel-Stadt, am 18. April 2012 (die am 16. Mai 2012 zu guten sein war) und noch Mietzinszahlungen von CHF 1'040.– am 23. Mai 2012, CHF 203.– am 14. Juni 2012 und 15. Juli 2012 den der Gericht mit dem Gesuchstellern nicht gefunden haben. Gründen dafür sind von ungestempelten Einzahlungsscheinen (per Postzahlungsauftrag) und 15. Juli 2012 Konto Änderung. Per den ersten Gerichts Termin am 16. Juli 2012 waren 2'483 an 3'120 bezahlt.
Herr Präsident Stein-Wigger hat weitern Mietzinszahlung als nicht getilgt, gegen Mietkautionssparkonto Zahlungen. Folgenden Zins Kosten würdet sich als ungeltend. NEOVIUS, Advokaten Vertretung des Vermieters, am 14. September 2012, hat Herr B._____ Rechtsadvokat, nur die Bezahlung von 15. Juli 2012 vermerkt mit einer neuer Buchung Nummer zu guten.
"Während seiner Überprüfung, Hauptvertreter, Herr C._____ hat sich am 25. September 2012 von getilgt, gutgeschrieben Mietzahlung an Frau X._____ bestätigt als unbezahlt. Am 5. Oktober 2012, wird 2'484 am Frau X.____ Mietkautionssparkonto geschrieben, mit den entsprechenden Mietzinszahlungen von 13. August und 5. September 2012 zu guten. Diesen Beträge hat EPM am Frau X.____ Mietzinskonto gutgeschrieben geworden sein. Ein verfügbares Mietzinsverträglich Konto Nummer, das rechtskräftig ist, ist weiterhin eingeleitet, mit weiterer Mietzinsbezahlung.“
[…]
„Herr Richter Stein-Wigger hat Frau X._____ erfordert, den unrechtskräftigen, ungestempelten Einzahlungsscheinen selbst an das Gericht beizulegen. Hat er oder Frau A._____ die erkennend? Ihren Erwägungen bezeichen sie die nichts!
[…]
Art. 319 ff ZPO ist jetzt als unrichtige Rechtsanwendung und offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachsverhalt geltend. Meine Berufung des Gerichts ist ihren Macht zwingen zu sein. Diese Begründung ist gültig! Den Herr Steiners Forderung war erfüllt, ohne eine sorgfältige Überprüfung. Trotz seinen Bezeichnungen von EG ZPO […] haben ihnen die richte Sachverhalt entsprochen worden. Diese Schuldanerkennung und Zahlensvereinbarung war für den Betrag von 368.95! Die war für meinen Wasser und Heizung Kosten von 2010-2011 geschuldet! Zurzeit habe ich mich meinen neuen Betrag für 2011-2012 noch nicht bekommen!"
Die (verbesserte beziehungsweise erweiterte) Eingabe vom 14. November 2012 erweckt – wie bereits die zur Verbesserung zurückgewiesene Eingabe vom 1. Novem-ber 2012 – den Anschein, als sei ein fremdsprachiger Text mittels eines unzulänglichen Übersetzungsprogramms ins Deutsche übertragen worden. Der Text ist bestenfalls der Spur nach verständlich und lässt damit die nötige Klarheit vermissen. Darauf hat der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 7. No-vember 2012 hingewiesen und ihr zum Beizug einer sprachkundigen Person geraten. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge offensichtlich nicht darum bemüht, eine verständlichere Eingabe zu formulieren, sondern hat ihre ursprüngliche, als unverständlich taxierte Eingabe einfach kopiert und etwas erweitert.
Die "verbesserte" Eingabe vom 14. November 2012 wird auch dann nicht verständlich, wenn man sie im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid liest. Der Zivilgerichtspräsident führt darin im Wesentlichen aus, dass die Gesuchstellerin zwei Mietzinszahlungen à je CHF 1'040.– anerkannt habe und deshalb nur noch für die Miete April 2012 von CHF 1'040.– die provisorische Rechtsöffnung verlange. Der Zivilgerichtspräsident hat sodann angenommen, dass eine Zahlung der Gesuchsbeklagten von CHF 203.– an weitere Zahlungsausstände gegenüber der Gesuchstellerin angerechnet worden sei. Zwei weitere Einzahlungen über CHF 750.– und CHF 300.– seien auf das Mieterkautionskonto erfolgt, welche nicht ins Vermögen der gesuchstellenden Vermieterin übergingen und somit keine Tilgung der Mietzinsschuld bewirkten. Auch vor dem Hintergrund und in Kenntnis des angefochtenen Entscheids bleibt unklar, was die Beschwerdeführerin genau fordert bzw. meint.
2.3 Damit stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge der unverständlichen Beschwerde. Nach dem Gesetzeswortlaut "gilt die Eingabe als nicht erfolgt" (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die für das Verfahren vor Bundesgericht entsprechende Bestimmung von Art. 42 Abs. 5 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) enthält hinsichtlich der Sanktion bei unbenutzter Nachfrist eine vergleichbare Formulierung ("… wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt"). Das Bundesgericht versteht Art. 42 Abs. 5 BGG dahingehend, dass es bei unbenutztem Ablauf der Nachfrist einen Nichteintretensentscheid fällt (BGer 2C_121/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2, 6B_871/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 1 und 5A_322/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2). In der Lehre wird mehrheitlich eine entsprechende Interpretation von Art. 132 ZPO befürwortet (Reetz/Theiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, hrsg. von Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 311 N 33; Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2011, N 912; ähnlich wohl Bornatico, a.a.O., Art. 132 N 36; abweichend Kramer/Kubat Erk, a.a.O., Art. 132 N 4). Demgemäss ist auf die verbesserte, aber weiterhin unverständliche Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Selbst wenn die verbesserte Beschwerde als verständlich zu erachten wäre, wäre sie in der Sache abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat vor Zivilgericht nicht glaubhaft machen können, dass der Mietzins April 2012 getilgt wurde. Die Zahlung von CHF 203.– hat die Vermieterin korrekterweise an andere Zahlungsausstände der Beschwerdeführerin angerechnet und die weiteren Zahlungen von CHF 750.– und CHF 300.– erfolgten auf das Mieterkautionskonto und nicht an die Vermieterin. Die genannten Zahlungen waren demnach nicht geeignet, eine Tilgung des ausstehenden Mietzinses glaubhaft zu machen. Dies hat der Zivilgerichtspräsident im angefochtenen Entscheid klar dargelegt.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Eingaben elektronische Korrespondenzen mit der Liegenschaftsverwaltung und Zahlungsnachweise ins Recht gelegt hat, aus welchen Belegen eine mögliche Reglierung des in Betreibung gesetzten Ausstandes hervorgehen könnte, müssten diese unbeachtet bleiben. Denn diese Korrespondenzen und Zahlungen erfolgten im Nachgang zur vorinstanzlichen Verhandlung vom 14. September 2012. Wie oben unter E. 1.3 ausgeführt, wären neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren indessen nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
4.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 300.–. Der beschwerdebeklagten Vermieterin sind keine Kosten entstanden, weshalb sie auch keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.