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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.09.2025 BES.2025.63 (AG.2025.547)

12 settembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,583 parole·~8 min·1

Riassunto

Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der Einsprache

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.63

ENTSCHEID

vom 12. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Zilan Basaran

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                Beschwerdegegner

Schützenmattstr. 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel  

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen  

vom 16. Juni 2025 (ES.2025.74 / VT.[…])

betreffend Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der Einsprache

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 5. Mai 2025 wurde A____ (Beschwerdeführer) der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 250.– verurteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2025 Einsprache. Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, überwies sie diesen zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 zog der Beschwerdeführer die Einsprache vom 5.  Mai 2025 zurück. Daher stellte das Strafgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 16.  Juni 2025 fest, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache rechtskräftig geworden ist, keine Verhandlung durchgeführt wird und dass das Einspracheverfahren abgeschrieben wird. Mit als «Einsprache» betitelter Eingabe vom 17. Juni 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht. Das Appellationsgericht leitete das Schreiben vom 17. Juni 2025 an das Strafgericht Basel-Stadt weiter. Das Strafgericht Basel-Stadt wiederum überwies das Schreiben vom 17. Juni 2025 an das Appellationsgericht zwecks Prüfung, ob es als Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2025 entgegengenommen werden kann.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Juni 2025, mit welcher die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2025 als zurückgezogen abgeschrieben wurde. Dagegen ist die Beschwerde zulässig (Art.  393 Abs.  1 lit.  b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1  Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Als Adressat des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

1.3.1   Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung bzw. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).

Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2022.126 vom 14. November 2022 E. 1.3; BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2). Bereits die Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 396 StPO N 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die Anträge des Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b; AGE BES.2019.70, E. 1.2). Zwar ist der Beschwerdeführer kein Jurist, so dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9e). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO).

1.3.2   Die Verfügung bezüglich der Abschreibung aufgrund des Rückzugs der Einsprache wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2025 zugestellt. Am 17. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer mit dem für Strafbefehle vorgesehenen Formular «Einsprache» gegen diese Verfügung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das eingelegte Rechtsmittel fälschlicherweise als «Einsprache» und nicht als «Beschwerde» bezeichnet, darf nicht dazu führen, dass ihm daraus ein Nachteil entsteht. Massgeblich ist somit einzig, dass aus der Erklärung der Wille der Partei ersichtlich wird, den betreffenden Entscheid durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen (Lieber, in: Schulthess Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 385 StPO N 8; Jositsch/Schmid, in: Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2023, 4. Auflage, Art. 385 StPO N 8). Damit kann festgehalten werden, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.

1.3.3   Als Begründung macht der Beschwerdeführer im beigelegten Brief geltend, dass er die Einsprache vom 5. Mai 2025 mit seiner Eingabe vom 11. Juni 2025 irrtümlicherweise zurückgezogen habe. Er würde weder die deutsche Sprache verstehen noch sei er zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen. Mittlerweile habe er einen Verteidiger und würde damit den Entscheid erneut anfechten. Er habe Beweise, welche seine Unschuld belegen würden, und er weist unter anderem darauf hin, dass eine Verwechslung vorliegen würde.

Ob damit die formellen Anforderungen – insbesondere eine genügende Begründung –  an eine Beschwerde gemäss Art. 385 StPO erfüllt sind, kann vorliegend offengelassen werden, da – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – die Beschwerde ohnehin materiell abzuweisen ist.

2.

2.1      Gemäss Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO kann das Rechtsmittel bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückgezogen werden (Lieber, a.a.O., Art. 386 StPO N 3).

In seiner auf Französisch verfassten Eingabe vom 11. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Strafgericht Basel-Stadt unmissverständlich mit, dass er seine Einsprache zurückziehe («je retire mon objection»). Er begründet den Rückzug seiner Einsprache damit, dass sein Austrittsdatum – der Beschwerdeführer befand sich zum entsprechenden Zeitpunkt in Haft – auf den 23. Juni 2025 festgelegt wurde und er den Monat Juli über «sehr beschäftigt» sei. Folgerichtig hat das Strafgericht eine Verfügung erlassen, in der festgehalten wurde, dass der Strafbefehl infolge des Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer «Einsprache» gegen diese Verfügung. Er begründet den vorangehenden Einspracherückzug damit, dass ihm davor kein Anwalt zur Seite gestanden habe, welcher ihn über seine Rechte aufgeklärt hätte, und dass er die deutsche Sprache – wie bereits dargelegt wurde – nicht verstehe, was die Situation für ihn erschwere. Weiter bringt er gegen den Strafbefehl vor, dass er Beweise habe, welche seine Unschuld beweisen würden. Unter anderem handle es sich beim Vornamen, welcher auf dem massgebenden Einreiseverbot genannt werde, nicht um seinen Vornamen. Er habe ausserdem einen Anwalt gefunden, der ihn in der vorliegenden Angelegenheit verteidigen würde.

Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben seine Rückzugserklärung widerrufen wollte. Im Folgenden gilt es somit zu klären, ob das Strafgericht zu Recht die Einsprache als endgültig zurückgezogen betrachtet hat oder ob ein Widerrufsgrund gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO einschlägig ist, welcher ein Zurückkommen auf die Einsprache zulassen würde.

2.2      Die Rückzugserklärung ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder durch eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. Das Vorliegen eines blossen Irrtums genügt dabei nicht, um von einer Täuschung auszugehen (Art. 386 Abs. 3 StPO; Lieber, a.a.O., Art. 386 StPO N 6 f.; BGer 6B_817/2016 vom 16. August 2016 E. 2; 6B_1184/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3; AGE BES.2020.76 vom 4. Mai 2020 E. 2.2). Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (Lieber, a.a.O., Art. 386 StPO N 7a; BGE  141 IV 269 E. 2.2.1; BGer 2C_292/2014 vom 18. August 2014 E.2.1). Eine Täuschung würde nur vorliegen, wenn jemand beim Beschwerdeführer durch ein positives Verhalten oder allenfalls durch Schweigen einen Irrtum über die Rechtslage hervorgerufen und ihn dadurch zum Rückzug veranlasst hätte (BGer 6B_1184/2014 vom 12.  Januar 2015 E. 3).

Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Fall jedoch nicht geltend, dass diese Voraussetzung vorliege. Vielmehr begründet er den Rückzug seiner Einsprache damit, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und dass er zum damaligen Zeitpunkt keinen ihn in dieser Angelegenheit beratenden Verteidiger gehabt habe. Daraus kann gefolgert werden, dass er sich darauf beruft, sich damals über die Folgen seiner Eingabe nicht im Klaren gewesen zu sein. Dieses Vorbringen vermag indessen nicht den geforderten Schweregrad zu erreichen bzw. einen Willensmangel darzustellen, der den Widerruf des Einspracherückzugs zulassen würde. Der Beschwerdeführer macht damit nämlich keine Willensmängel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO geltend. Weder legt er dar, er sei getäuscht worden, noch behauptet er, die behördlichen Auskünfte seien falsch gewesen. Dass er aufgrund der sprachlichen Barriere möglicherweise einem Irrtum unterlag, genügt nicht. Es war ihm zuzumuten – auch in Haft – sich um entsprechende sprachliche Unterstützung zu kümmern. Weiter ist dem vorangehenden Schriftenwechsel grösstenteils zu entnehmen, dass er seine Rechte, soweit ihm dies möglich war, stets wahrgenommen hat. So hat er sich an die Fristen gehalten und teilweise Eingaben auf Deutsch getätigt (siehe Eingaben vom 5. Mai 2025 und 17. Juni 2025). Es sei hier nochmals anzumerken, dass diese Eingaben getätigt wurden als er sich im Gefängnis befunden hat. Das vorgängige Verhalten des Beschwerdeführers zeigt auf, dass er die deutsche Sprache genügend beherrscht bzw. sich entsprechende Unterstützung einholen konnte. Ohnehin würde das blosse «Nichtverstehen» der Sprache alleine keinen Willensmangel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO darstellen, der einen Widerruf des Einspracherückzugs zulassen würde.  

2.3      Damit macht der Beschwerdeführer keine Willensmängel im Sinne von Art. 386  Abs. 3 StPO geltend. Mithin wird kein zulässiger Beschwerdegrund substantiiert. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Rückzug der Einsprache mit Schreiben vom 17.  Juni 2025 ohne vorgängige Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft erfolgt ist und der Strafbefehl vom 5. Mai 2025 somit in Rechtskraft erwachsen ist. Das Strafgericht Basel-Stadt hat daher die Rechtskraft des Strafbefehls zu Recht festgestellt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu tragen hätte. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         BLaw Zilan Basaran

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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