Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.09.2025 BES.2025.54 (AG.2025.567)

12 settembre 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,469 parole·~7 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.54

ENTSCHEID

vom 12. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts vom 26. Juni 2025

(ES.2025.229)

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 (VT.[...]) wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 700.– verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 809.60 auferlegt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten und zusammen mit der Einsprache am 19. Juni 2025 an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung der Einsprache und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 3. Juli 2025 Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 26. Juni 2025 erhoben und beantragt sinngemäss, diese sei aufzuheben. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Juni 2025 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.4      Die Beschwerde wurde in französischer Sprache eingereicht. Gemäss § 3 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ist im Kanton Basel-Stadt die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden in Strafsachen ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2025.44 vom 22. Mai 2025 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die auf Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen wird. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids auf Französisch übersetzt.

1.5      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2025 zugestellt (Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Akten der Vorinstanz, S. 78). Die 10-tägige Beschwerdefrist endete somit am 14. Juli 2025 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde vom 3. Juli 2025 ging am 7. Juli 2025 bei der Beschwerdeinstanz ein und erfolgte folglich rechtzeitig. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Möglichkeit der direkten postalischen Zustellung nach Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören sowie Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62]; vgl. auch BGer 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4 und AGE BES.2022.151 vom 3. März 2023 E. 3.1.2 und AGE BES.2021.45 vom 2. Juni 2021 E. 3.2).

Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die 10-tägige Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_1446/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2; 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 91 N 20a mit weiteren Hinweisen). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

Allfällige Säumnisfolgen bei Fristen können unter Umständen mit der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO behoben werden. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). An ein Wiederherstellungsgesuch sind keine allzu strengen formellen Anforderungen zu stellen. Wird in einer verspäteten Laieneingabe die Verspätung begründet, ist damit unausgesprochen ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt (BGE 142 IV 201 E. 2.4; m.w.H. Riedo, a.a.O., Art. 94 N 9).

2.2      Der Strafbefehl vom 19. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2025 zugestellt (Sendungsverfolgung, Akten der Vorinstanz, S. 50). Die 10-tägige Einsprachefrist endete folglich am 2. Juni 2025. Damit ist die am 18. Juni 2025 bei der Schweizerischen Post eingegangene Einsprache des Beschwerdeführers verspätet, sodass darauf nicht eingetreten werden kann (siehe Sendungsverfolgung, Akten der Vorinstanz, Akten S. 60). Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts: In seiner Beschwerdeschrift führt er aus, dass er seine Ehefrau am 2. Juni 2025 damit beauftragt habe, seine Einsprache noch am selben Tag bei der Post abzugeben. Auf dem Weg zur Post sei seine Ehefrau gestürzt und habe sich an der Schulter verletzt, weswegen es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, die Einsprache bei der Post einzureichen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihn erst einige Tage später darüber informiert, dass sie die Eingabe aufgrund des Unfalles nicht bei der Post habe einreichen können (Beschwerde, Akten S. 03 f.). Unabhängig davon ist jedoch nicht der Zeitpunkt der Postaufgabe bei einer ausländischen Poststelle fristwahrend, sondern die Empfangnahme der Eingabe bei der Schweizerischen Post (Art. 91 Abs. 2 StPO, vgl. oben, E. 2.1). Somit wäre die Einsprache auch dann verspätet erfolgt, wenn diese tatsächlich am 2. Juni 2025 bei der französischen Post aufgegeben worden wäre.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe erst am 2. Juni 2025 Kenntnis vom Strafbefehl genommen, weil seine Ehefrau diesen entgegengenommen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Zustellung als erfolgt gilt, wenn sie von einer im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wird (Art. 85 Abs. 3 StPO).

Allenfalls könnte die Eingabe des Beschwerdeführers auch als Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO entgegengenommen werden. Dieses müsste jedoch spätestens 30 Tage nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde gestellt werden, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (vorliegend also bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, siehe Art. 94 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe am 4. Juli 2025 der Schweizerischen Post übergeben (Beschwerde, Akten S. 3 und 11). Daraus geht jedoch nicht klar hervor, an welchem Tag der Säumnisgrund weggefallen ist. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er erst «quelques jours» später erfahren habe, dass seine Frau die Einsprache nicht bei der Post abgegeben habe (Beschwerde, Akten S. 3). Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da ein Wiederherstellungsgesuch ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer konnte durch seine Ausführungen nicht glaubhaft vorbringen, dass ihn am Säumnis kein Verschulden trifft. Seinen Ausführungen nach war ihm bewusst, dass seine Ehefrau die Post jeweils auf dem Schreibtisch stapelte. Ebenso war ihm bekannt, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden war und er folglich Post aus der Schweiz erhalten würde. Es lag in seiner Verantwortung, seine Post regelmässig zu kontrollieren. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer Sprache)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Nujin Ak

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2025.54 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.09.2025 BES.2025.54 (AG.2025.567) — Swissrulings