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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.07.2025 BES.2025.45 (AG.2025.410)

2 luglio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,964 parole·~20 min·2

Riassunto

Stationäre Beobachtung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2025.45

ENTSCHEID

vom 2. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin MLaw Ariana de la Cruz

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o [...]                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch MLaw Benjamin Appius, Advokat,

Clarastrasse 51, 4005 Basel

gesetzlich vertreten durch [...],

[...]    

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Jugendanwaltschaft

vom 30. April 2025 ([…])

betreffend stationäre Beobachtung

Sachverhalt

Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt derzeit ein Verfahren gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gewaltdarstellungen und Pornografie (Verfahrensnummer: […]). Ihm wird unter anderem vorgeworfen, am 10. März 2025 eine Person mit Fäusten und Fusstritten gegen den Körper und Kopf verletzt zu haben. Mit Verfügung vom 30. April 2025 hat Jugendanwaltschaft die stationäre Beobachtung des Beschwerdeführers im [...]heim [...] (nachfolgend: [...]) angeordnet. Er befindet sich seit dem 30. April 2025 im [...].

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Benjamin Appius, Advokat, mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Appellationsgericht) erhoben. Er beantragt, die Verfügung vom 30. April 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich zu entlassen. Eventualiter sei er innert drei Tagen zu entlassen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bestätigen sei. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Beschwerde mit Verfügung vom 5. Mai 2025 der Jugendanwaltschaft zugestellt und ihr gleichzeitig Frist zur Stellungnahme bis 8. Mai 2025 gesetzt. Dabei seien dem Appellationsgericht ausserdem die Akten einzureichen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 hat die Jugendanwaltschaft Stellung zur Beschwerde genommen und deren kostenpflichtige Abweisung verlangt. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 14. Mai 2025 repliziert und die Replik mit Schreiben vom 26. Mai 2025 ergänzt.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der beigezogenen Akten des Vorverfahrens, ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen die Anordnung der stationären Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. d und Art. 29 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) ist gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b JStPO die Beschwerde zulässig. Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]; § 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [SG 257.500]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 39 Abs. 1 JStPO i. V. m. Art. 393 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

1.2      Der Beschwerdeführer ist als von der stationären Beobachtung Betroffener zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO i. V. m. Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 110 Abs. 2 StPO).

2.        

Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 30. April 2025. Mit der angefochtenen Verfügung ordnete die Jugendanwaltschaft einzig die stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG, und nicht die stationäre Begutachtung gemäss Art. 9 Abs. 3 JStG, an. Denn die Anordnung der stationären Begutachtung hat nach den Art. 182 ff. StPO zu erfolgen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 JStPO; AGE BES.2014.97 vom 8. September 2014 E. 3.2), wonach insbesondere die mit der Durchführung der Begutachtung betrauten sachverständige Person zu bezeichnen und präzise Fragen zu formulieren sind (Art. 184 Abs. 2 StPO). Da die angefochtene Verfügung die in den Art. 182 ff. StPO statuierten Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt und sich den Akten entnehmen lässt, dass die Jugendanwaltschaft die Begutachtung noch gar nicht angeordnet hat (vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 81 f.), bildet diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeinstanz hat einzig zu überprüfen, ob die angefochtene Verfahrenshandlung (zum Zeitpunkt ihrer Vornahme) zu Recht erfolgt ist. Sie darf den Prozessstoff nicht ausweiten (AGE BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.4; vgl. auch AGE BES.2024.127 vom 22. Januar 2025 E. 1.3.3). Soweit der Beschwerdeführer und die Jugendanwaltschaft also Ausführungen zur stationären Begutachtung gemäss Art. 9 Abs. 3 JStG machen, ist auf diese nicht einzugehen.

3.        

3.1      Gemäss Art. 9 Abs. 1 JStG klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, soweit dies für Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck auch eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen (Art. 9 Abs. 1 JStG in fine). Aus dem allgemein geltenden und im Jugendstrafrecht besonders hervorgehobenen Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 1 JStPO; siehe auch Art. 4 Abs. 3 JStPO als Konkretisierung) ergibt sich, dass bei der Persönlichkeitsabklärung ganz allgemein, ganz besonders aber bei Anordnung einer stationären Beobachtung, eine gewisse Zurückhaltung an den Tag zu legen ist, wenn nur geringfügige Delikte zu beurteilen sind. Auf eine vertiefte Abklärung der persönlichen Verhältnisse ist in Bagatellfällen jedenfalls dann zu verzichten, wenn keine Hinweise auf soziale Auffälligkeiten des Täters bestehen (zum Ganzen: AGE BES.2020.211 vom 2. März 2021 E. 3.1, BES.2015.50 vom 8. Mai 2015 E. 4.1; vgl. Hug/Schläfli/Valär, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 9 JStG N 3). Ebenfalls ist eine Persönlichkeitsabklärung überflüssig, wenn die erforderlichen Informationen schon in einem vorgängigen Verfahren gewonnen werden konnten und noch aktuell sind (Hug/Schläfli/Valär, a. a. O, Art. 9 JStG N 3). Dagegen ist eine stationäre Beobachtung zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse namentlich dann indiziert, wenn der Jugendliche und/oder dessen gesetzlichen Vertretung nicht bereit sind, mit der Untersuchungsbehörde zu kommunizieren. Sodann kann eine stationäre Beobachtung angezeigt sein, wenn diese zum Schutze des Jugendlichen selbst, seiner Familie oder der Gesellschaft erforderlich ist (AGE BES.2020.211 vom 2. März 2021 E. 3.1, BES.2015.50 vom 8. Mai 2015 E. 4.1; Hug/Schläfli/Valär, a. a. O, Art. 9 JStG N 12). Bei solchen Entscheiden ist stets der in Art. 2 Abs. 1 JStG und Art. 4 Abs. 1 JStPO verankerte Grundsatz des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen wegleitend (AGE BES.2020.211 vom 2. März 2021 E. 3.1, BES.2015.50 vom 8. Mai 2015 E. 4.1; vgl. auch Hug/Schläfli/Valär, a. a. O, Art. 9 JStG N 4).

3.2      Mit der Abklärung kann eine Person oder Stelle beauftragt werden, die eine fachgerechte Durchführung gewährleistet (Art. 9 Abs. 2 JStG). Die Beobachtung ist schriftlich anzuordnen und zu begründen (Art. 29 Abs. 1 JStPO).

4.

4.1      Die Jugendanwaltschaft hat mit Verfügung vom 30. April 2025 die stationäre Beobachtung des Beschwerdeführers im [...], allenfalls in [...], beginnend ab dem 30. April 2025, gestützt auf Art. 9 Abs. 1 JStG angeordnet. Sie begründet die Anordnung zunächst damit, der Beschwerdeführer habe sich am 10. März 2025 wegen versuchter Körperverletzung strafbar gemacht. Anlässlich einer Festnahme des Beschwerdeführers in dessen Familienwohnung, welche sich in einem desolaten Zustand befunden habe, habe man festgestellt, dass dieser in seiner Entwicklung erheblich gefährdet sei. Dies zeige sich unter anderem in seinem Drogen- und Alkoholkonsum, der hohen Anzahl an Schulabsenzen und der fehlenden Kooperationsbereitschaft mit den sozialen Behörden. Zudem sei der 15-jährige Beschwerdeführer bereits wegen zahlreicher Delikte vorbestraft. Trotz der bisherigen Bemühungen der Jugendanwaltschaft, die Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären, habe dieser nicht kooperiert. Mit dem Vorfall vom 10. März 2025 habe der Beschwerdeführer verdeutlicht, dass er nicht willens und/oder nicht fähig sei, sich gesetzesmässig zu verhalten. Um diese besorgniserregende Entwicklung zu stoppen und eine Entscheidungsgrundlage für die Anordnung von Schutzmassnahmen oder einer Strafe zu erlangen, sei es sowohl zum Schutz des Beschwerdeführers als auch von Dritten notwendig, den Beschwerdeführer zu beobachten, wobei dessen persönlichen Verhältnisse detailliert abzuklären seien. Da der Beschwerdeführer dafür anwesend sein müsse, sei dies nur im stationären Rahmen möglich. Gleichzeitig solle er jugendforensisch-psychologisch begutachtet werden. Für die Beobachtung sei der Beschwerdeführer so schnell wie möglich in einer (vorzugsweise geschlossenen) Institution unterzubringen. Angesichts der verübten Straftaten sei die Anordnung einer stationären Beobachtung verhältnismässig (Akten S. 1 ff.).

4.2      In seiner Beschwerde vom 2. Mai 2025 rügt der Beschwerdeführer die Anordnung der stationären Beobachtung im Wesentlichen als bundesrechtswidrig, unverhältnismässig und willkürlich. Sinngemäss bringt er darin zunächst vor, dass er sich entgegen der Behauptung der Jugendanwaltschaft mangels Urteils nicht der versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht habe. Damit verstosse sie gegen die Unschuldsvermutung, welche bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gelte, und verletze Bundesrecht. Sodann sei es unzutreffend, dass sich die Familienwohnung in einem absolut desolaten Zustand befunden habe, und den Verfahrensakten lasse sich nichts Derartiges entnehmen. Unbegründet bleibe auch, weshalb und wie die Wohnsituation den Beschwerdeführer in seiner Entwicklung erheblich gefährden solle. Vielmehr habe die Festnahme bzw. deren Art und Weise den Beschwerdeführer traumatisiert. Zudem sei der von der Jugendanwaltschaft behauptete Alkohol- und Drogenkonsum des Beschwerdeführers akten- und tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme vom 17. März 2025 ausdrücklich erklärt, dass er weder Alkohol noch illegale Drogen konsumiere. In der Schule liefe es gut; seine Psychiaterin habe ihn infolge der traumatisierenden Festnahme am 17. März 2025 vom 8. April bis zum 30. April 2025 krankgeschrieben, was seine Schulabsenzen begründe. Weiter lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit den sozialen Behörden nicht kooperiere. Selbst wenn dies zutreffe, könne dies dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Denn es handle sich bei der Jugendanwaltschaft bzw. der Polizei um eine repressive Behörde, die ein Strafverfahren gegen ihn führe, und schliesslich sei er ein Opfer von Gewalt und Rassismus durch die Polizei. Die Jugendanwaltschaft stütze sich bei der Anordnung der stationären Beobachtung auf Überlegungen, die nichts mit dem vorliegenden Strafverfahren zu tun hätten und teils sogar akten- bzw. tatsachenwidrig seien. Sie missbrauche die stationäre Anordnung für eine verkappte Untersuchungshaft, deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vorlägen. Des Weiteren unterliege die stationäre Beobachtung – im Gegensatz zur Untersuchungshaft – keiner gesetzlichen Befristung und gerichtlichen Kontrolle. Nach Abschluss des Verfahrens wären ohne Weiteres Strafen oder Schutzmassnahmen, inklusive erzieherischer und therapeutischer Massnahmen, möglich. Da das Verfahren vorliegend aber noch nicht abgeschlossen sei, umgehe die Jugendanwaltschaft damit die jugendstrafrechtlichen Bestimmungen betreffend die Strafen und Schutzmassnahmen. Schliesslich bestehe keine zeitliche Dringlichkeit für eine stationäre Beobachtung, da die mutmassliche Tat am 10. März 2025 begangen worden sei und das Strafverfahren sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befinde. Folglich sei der Beschwerdeführer umgehend aus der stationären Beobachtung zu entlassen, eventualiter innert drei Tagen, sodass sicherlich genügend Zeit bestanden habe, um ein psychiatrisch-forensisches Gutachten zu erstellen (Akten S. 4 ff.).

4.3      Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2025 beantragt die Jugendanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. Unter Verweis auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2025 macht sie geltend, sie habe die stationäre Beobachtung unter Beachtung sämtlicher anwendbarer Bestimmungen angeordnet. Der vorbestrafte Beschwerdeführer stehe unter Verdacht, am 10. März 2025 eine versuchte schwere Körperverletzung begangen zu haben, indem er unter anderem mit den Füssen gegen den Kopf einer anderen Person getreten haben soll. Aus den vorliegenden Videoaufnahmen ergebe sich zweifellos ein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Die Jugendanwaltschaft habe mit ihrer Formulierung lediglich den dringenden Tatverdacht darlegen und keine Vorverurteilung des Beschwerdeführers vornehmen wollen. Weiter führt sie sinngemäss aus, dass im Jugendstrafrecht der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund stünden und es sich um ein Täterstrafrecht handle. Unabhängig davon, wie das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt rechtlich zu qualifizieren sei, handle es sich unbestrittenermassen um ein Gewaltdelikt von erheblichem Ausmass, weshalb ein unmittelbares Eingreifen der Jugendanwaltschaft klarerweise angezeigt sei. Soweit es für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich sei, sei sie verpflichtet, die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen detailliert abzuklären. Zu diesem Zweck könne sie auch eine stationäre Beobachtung verfügen, was vorliegend geschehen sei. Nicht zu hören sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die Jugendanwaltschaft würde die stationäre Beobachtung für eine verkappte Untersuchungshaft missbrauchen. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Sowohl das Bundesrecht als auch das Völkerrecht sähen die Beobachtung eines Jugendlichen zur überwachten Erziehung vor. Das Ziel der angeordneten Beobachtung sei es – im Gegensatz zur Untersuchungshaft –, die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen in Hinblick auf eine potentielle Strafe oder Schutzmassnahme abzuklären und dafür die bestmögliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Es gehe vorliegend in keinem Falle darum, dem Beschwerdeführer in repressiver Absicht seiner Freiheit zu entziehen oder ihn in dieser unverhältnismässig einzuschränken. Dass die angeordnete Beobachtung – wie vom Beschwerdeführer gerügt – nicht befristet sei, schade ihr nicht. Das Gesetz sehe keine Befristung vor. Auch würde eine solche keinen Sinn ergeben, da die Jugendanwaltschaft auf den Beobachtungsbericht der mit der Durchführung der Beobachtung betrauten Institution abzustellen habe, worauf die Jugendanwaltschaft keinen Einfluss habe. Eine umfassende und fachmännisch korrekte Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei innert drei Tagen nicht möglich. Sodann sei entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers dessen Kindeswohl insbesondere infolge Vernachlässigung gefährdet. Beim Beschwerdeführer zeige sich die Kindeswohlgefährdung namentlich anhand der fehlenden Kooperationsbereitschaft und Perspektivlosigkeit sowie anhand der Wohnsituation, welche auf unzureichende Pflege und Sauberkeit hindeute. Betreffend den vom Beschwerdeführer bestrittenen Drogen- und Alkoholkonsum verweist die Jugendanwaltschaft auf dessen Vorstrafe wegen Widerhandlug gegen das Betäubungsmittelgesetz und den den Akten beiliegenden Chatverlauf. Abschliessend hält die Jugendanwaltschaft fest, die Anordnung der stationären Beobachtung sei verhältnismässig. Denn nach Würdigung der Gesamtumstände komme eine ambulante Beobachtung derzeit nicht infrage, da sie den Zweck der Persönlichkeitsabklärung vorliegend nicht zufriedenstellend erfüllen könne (Akten S. 19 ff.).

4.4      Mit Replik vom 14. Mai 2025 nimmt der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Jugendanwaltschaft vom 8. Mai 2025 Bezug und schliesst aus deren dezidierten Bestreitung, es handle sich bei der angeordneten stationären Beobachtung nicht um eine faktische Untersuchungshaft, dass die Anordnung der stationären Beobachtung nicht das vorliegende Strafverfahren betreffe. Die Anordnung werde nunmehr mit einer Kindeswohlgefährdung infolge Vernachlässigung begründet, welche jedoch nicht vorliege. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die von der Jugendanwaltschaft behaupteten Umstände nicht vorlägen bzw. nicht bewiesen seien oder keine Kindeswohlgefährdung darstellten. Vielmehr gefährde der stationäre Rahmen der Beobachtung die Entwicklung des Beschwerdeführers. Ausserdem seien die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bereits genügend abgeklärt, sodass die stationäre Beobachtung nicht verhältnismässig sei. Mangels Zustellung der einschlägigen Akten sei es nicht möglich gewesen, von der Jugendanwaltschaft vorgebrachte Umstände, welche ausserhalb des der Beschwerde zugrundeliegende Strafverfahrens [...] lägen, zu überprüfen (Akten S. 42 ff.).

In der Folge stellte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts dem Rechtvertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Mai 2025 sämtliche von der Jugendanwaltschaft mit Stellungnahme vom 8. Mai 2025 eingereichten Akten (inklusive derjenigen des Verfahrens AJ.2023.26; vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 89) zu und setzte ihm Frist bis zum 26. Mai 2025 zur Ergänzung der Replik vom 14. Mai 2025 (Akten S. 45).

Ergänzend zur Replik führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2025 weiter aus, weshalb seiner Ansicht nach die angefochtene Verfügung willkürlich und unverhältnismässig sei. So habe es sich bei der unaufgeräumten Wohnung im Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers nachweislich um eine Momentaufnahme gehandelt. Ebenfalls unzutreffend sei die Behauptung der Jugendanwaltschaft, dass eine toxische Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Mutter vorliege. Auch liege nachweislich keine (Drogen- oder Alkohol-) Sucht vor. Sodann bestätige die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers, dass eine Beobachtung im stationären Rahmen aus medizinischer Sicht nicht förderlich sei. Folglich sei aufgrund der Verfahrensakten die Willkür und Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung bewiesen (Akten S. 46 f.).

5.

5.1      Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zumindest die ihm vorgeworfene Körperverletzung im Grundsatz nicht bestreitet (vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 173 ff.). Dieser Tatverdacht bzw. -vorwurf wird durch die vorhandenen Videoaufzeichnungen untermauert. Auf diesen ist zu erkennen, wie der Beschwerdeführer das Opfer mutmasslich mit Fäusten und Fusstritten mehrfach gegen das Gesicht schlug. Im Anschluss an die Tat wurde dieses Video aus dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers elektronisch weiterverbreitet. Sodann fand die Jugendanwaltschaft im Zuge der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons des Beschwerdeführers diverse Aufzeichnungen, welche auf weitere Straftaten des Beschwerdeführers (Pornografie gemäss Art. 198 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] und Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB) hindeuten. Trotz des äusserst dringenden Tatverdachts ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als dass kein rechtskräftiges Urteil besteht und es demnach bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens die Unschuldsvermutung zu beachten gilt.

5.2     

5.2.1   Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer (teilweise einschlägig) vorbestraft ist (Akten des Verfahrens [...] S. 20 ff.). So verurteilte ihn die Jugendanwaltschaft mit Strafbefehl vom 24. November 2021 bereits wegen Pornografie. Des Weiteren sprach sie ihn mit Strafbefehl vom 7. Mai 2024 der Körperverletzung, der Beschimpfung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Cannabis) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (unbefugtes Tragen eines Schlagrings) sowie mit Strafbefehl vom 13. Januar 2025 der Beschimpfung schuldig. Diese Strafbefehle sind allesamt rechtskräftig.

5.2.2   Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in schulischer bzw. beruflicher Hinsicht diverse Schwierigkeiten hat. Wegen der prekären schulischen bzw. beruflichen Situation sind bereits diverse Amtsstellen (Kinder- und Jugenddienst, Kindesschutzbehörde) seit geraumer Zeit involviert (vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 8 ff., S. 16 ff., S. 20 ff.; Akten des Verfahrens [...] S. 31 ff., S. 35 ff.). Die Kindesschutzbehörde hat unter anderem auch zu diesem Zweck eine Beistandschaft errichtet (Akten des Verfahrens [...] S. 8 ff., S. 13). Mittlerweile unterstützt ihn auch die Invalidenversicherung bei der Berufsfindung (Akten des Verfahrens [...] S. 32, S. 35). Neben massiver Schulabsenzen und häufigem Zuspätkommen (vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 19 f.) hat der Beschwerdeführer auch schulische Defizite (vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 20 ff.). Nach Rückmeldung der Gesellschaft für Arbeiten und Wohnen (GAW), wo der Beschwerdeführer gearbeitet hat, ist er weder geistig noch körperlich ausbildungsfähig (Akten des Verfahrens [...] S. 35). Auch die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ADS) erschwert die schulische Situation zusätzlich (vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 35; Akten des Verfahrens [...] S. 10). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aufgrund diverser Vorkommnisse (unter anderem Aggressionen gegenüber Lehrpersonen und Mitschülern; Verlieren des von der Schule überlassenen Laptops; sexuelle Handlungen auf der Toilette mit einer Mitschülerin; Mittragen von Waffen während des Unterrichts; Vergessen des Schulmaterials) immer wieder in der Schule negativ aufgefallen (Akten des Verfahrens [...] S. 19) und wurde bereits temporär von der Schule verwiesen, weil er einen Mitschüler tätlich angegriffen hat (Akten des Verfahrens […] S. 20). Zwar seien die Konflikte in der Schule gemäss Aussagen des Kinder- und Jugenddiensts weniger geworden (Akten des Verfahrens [...] S. 35; vgl. auch Akten des Verfahrens [...] S. 10). Dass seine schulische bzw. berufliche Entwicklung seit Längerem und weiterhin gefährdet ist, ist aber ohne Zweifel erstellt.

5.2.3   Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers lässt sich anhand der Akten nachweisen, dass seine Mutter in Alltag und Erziehung überfordert ist. Bereits in der Vergangenheit bemängelten Lehrpersonen die mangelnde Unterstützung seitens der Mutter (Akten des Verfahrens [...] S. 19, S. 20). So arbeite sie in der Nacht, weshalb der Beschwerdeführer oft sich selbst überlassen sei (Akten des Verfahrens [...] S. 19, S. 20). Ausserdem sei sie kaum erreichbar, nehme vereinbarte Termine nicht wahr und lehne diverse Unterstützungsangebote von jeglichen Behörden ab (vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 39; Akten des Verfahrens [...] S. 3 ff., S. 11 ff., S. 19 ff.). Des Weiteren bemängelte die Schule schon im Jahr 2023 die mangelnde Hygiene bzw. Körperpflege des Beschwerdeführers (Akten des Verfahrens [...] S. 11, S. 16, S. 22). Zuweilen mache er einen vernachlässigten Eindruck (Akten des Verfahrens [...] S. 22). Auch der – wie die Jugendanwaltschaft zutreffend festhielt – desolate Zustand der Familienwohnung des Beschwerdeführers am 17. März 2025, welchen die Polizei anlässlich der Festnahme des Beschwerdeführers fotografisch festgehalten hatte, deutet auf eine Überforderung und/oder Vernachlässigung hin (Akten des Verfahrens [...] S. 48 ff.). Es ist anhand der erstellten Fotos davon auszugehen, dass die Familienwohnung über Wochen nicht aufgeräumt bzw. gepflegt wurde. Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass es sich dabei nicht um eine Momentaufnahme handelt. Daran ändert nichts, dass die Wohnung nach einer entsprechenden Aufforderung und der anschliessenden Kontrolle durch den Kinder- und Jugenddienst bzw. die Kindesschutzbehörde aufgeräumt wurde (vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 38, S. 42; Akten des Verfahrens [...] S. 16). Insgesamt zeichnen die Akten das Bild einer überforderten Mutter, die nicht bereit ist, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Zwar ist der Mutter zuzugestehen, dass sie sich in letzter Zeit kooperationsbereiter gezeigt hat, allerdings verweigert sie gewisse Massnahmen (so bspw. eine Fremdplatzierung) kategorisch und «droht» nach wie vor, mit ihrem Sohn nach [...] zu ziehen (vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 16).

5.2.4   Aufgrund der (zum Teil) widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen derzeitigen Alkohol- und Drogenkonsum (vgl. dazu Akten S. 6, S. 42, S. 46; Akten des Verfahrens […] S. 4, S. 77, S. 198 bzw. S. 202) steht nicht abschliessend fest, in welchem Ausmass er zurzeit Alkohol oder Drogen konsumiert. In einer von ihm über Instagram gesendeten Nachricht vom 11. März 2025 im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Körperverletzung hat der Beschwerdeführer eingeräumt, Alkohol konsumiert zu haben (Akten des Verfahrens […] S. 198 bzw. S. 202). Feststeht zudem, dass der Beschwerdeführer (in der Vergangenheit) Cannabis konsumiert hat (siehe Strafbefehl vom 7. Mai 2024 [Akten des Verfahrens […] S. 23]; Akten des Verfahrens […] S. 19, S. 22). Gerade in Anbetracht der Gesamtumstände ist der (vergangene) Alkohol- bzw. Drogenkonsum nicht zu bagatellisieren.

5.2.5   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diversen Lebensbereichen in seiner Entwicklung seit geraumer Zeit gefährdet ist und dies sich aufgrund der Akten zweifelsohne belegen lässt. Seine Ausführungen und die von ihm vorgebrachten Beweise, soweit sie als relevant betrachtet werden können, sind nicht geeignet, dies zu entkräften.

5.3      Zu klären bleibt, ob die Jugendanwaltschaft die stationäre Beobachtung gemäss Art. 9 Abs. 1 JStG rechtmässig angeordnet hat.

5.3.1   Wie bereits erwähnt (siehe oben E. 3.1), ist die Jugendanwaltschaft verpflichtet, die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen abzuklären, soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist. Im vorliegenden Fall kommen aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten und seiner Vorstrafen im Falle einer Verurteilung diverse Schutzmassnahmen in Betracht, bei denen die Abklärung der persönlichen Verhältnisse zwingend ist (so zum Beispiel eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG oder eine Unterbringung nach Art. 15 JStG; für Letztere ist sogar ein medizinisches oder psychologisches Gutachten erforderlich). Die Notwendigkeit einer sorgfältigen Persönlichkeitsabklärung ergibt sich sodann aus dem im Jugendstrafrecht vorgesehenen differenzierten Sanktionssystem und dient dazu, den in Art. 2 Abs. 1 JStG und Art. 4 Abs. 1 JStPO verankerten Grundsätzen des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen gerecht zu werden (vgl. Hug/Schläfli/Valär, a. a. O, Art. 9 JStG N 4). Die Abklärung soll die persönlichen Verhältnisse, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf, feststellen (vgl. Art. 9 Abs. 1 JStGB). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers umgeht die Jugendanwaltschaft bei einer Anordnung einer (stationären) Beobachtung nicht die jugendstrafrechtlichen Bestimmungen betreffend Untersuchungshaft oder die Schutzmassnahmen und Strafen. Vielmehr ist sie aufgrund Letzterer im Rahmen der Untersuchung gezwungen, die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen abzuklären (vgl. Art. 10 Abs. 1 JStG) und darf zu diesem Zweck auch eine stationäre oder ambulante Beobachtung anordnen. Es ist demnach offensichtlich, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten bzw. das deswegen eröffnete Strafverfahren Anlass für die Anordnung der stationären Beobachtung gegeben haben. Dass die Persönlichkeitsabklärung auch die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ausserhalb des Strafverfahrens betrifft, liegt in deren Natur. Nach dem Gesagten ist klar, dass die Jugendanwaltschaft in Hinblick auf potentiell zu erlassende Schutzmassnahmen und Strafen verpflichtet ist, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers umfassend und lückenlos abzuklären.

5.3.2

5.3.2.1 Zu prüfen ist, ob – wie vom Beschwerdeführer behauptet – die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bereits genügend abgeklärt sind bzw. ob die Anordnung einer stationären Beobachtung zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse erforderlich war.

5.3.2.2 Während diverse Behörden seit geraumer Zeit zumindest versuchen, den Beschwerdeführer zu unterstützen, fand bisher noch keine vertiefte Abklärung seiner persönlichen Verhältnisse statt, wie sie das Jugendstrafrecht für die Anordnung bestimmter Schutzmassnahmen fordert. Dies hängt auch mit der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und seiner Mutter zusammen. Die Jugendanwaltschaft hat vor der Anordnung der stationären Beobachtung mildere Massnahmen zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geprüft (vgl. Akten des Verfahrens [...] S. 35 ff.). Derzeit scheint jedoch eine stationäre Beobachtung im geschlossenen Rahmen zielführender zu sein. Dies deshalb, weil die Jugendanwaltschaft nur dadurch sorgfältig abklären kann, welche Schutzmassnahmen bei einer Verurteilung geeignet wären, den Beschwerdeführer in seiner Entwicklung zu fördern bzw. die negative Entwicklung zu stoppen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass die Akten einen Loyalitätskonflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter nahelegen. Der Beschwerdeführer vertrete in Gesprächen oftmals die Meinung seiner Mutter und lasse sich sehr schnell durch sie beeinflussen (Akten des Verfahrens [...] S. 9). Deshalb und aufgrund der bereits erwähnten verweigerten Kooperation durch die Mutter des Beschwerdeführers ist es unumgänglich, ihn einem geschlossenen Rahmen für einen längeren Zeitraum zu beobachten, in dem er nicht von seiner Mutter beeinflusst wird und der ermöglicht, die notwendigen Grundlagen für eine potentiell anzuordnende Schutzmassnahme oder Strafe zu schaffen. Aus dem Zweck der stationären Beobachtung, nämlich die persönlichen Verhältnisse für die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe sorgfältig (d.h. in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf) abzuklären, lässt sich schliessen, dass diese nicht zu befristen ist (vgl. dazu auch Aebersold/Pruin/Weber, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Auflage, Bern 2024, N 339 f. sowie Hug/Schläfli/Valär, a. a. O, Art. 9 JStG N 9 ff., wonach stationäre Beobachtungen mehrere Monate dauern können).

5.3.2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass Anordnung der stationären Beobachtung durch die Jugendanwaltschaft verhältnismässig ist. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist

6.        

6.1      Gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Folglich trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

6.2      Hingegen ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Benjamin Appius, gestützt auf Art. 25 Abs. 1 JStPO (i. V. m. Art. 24 JStPO) antragsgemäss zu bewilligen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand zu schätzen. Im Vergleich mit anderen Beschwerdeverfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt acht Stunden als angemessen. Der kantonale Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 14 i. V. m. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400] i. V. m. Art. 25 Abs. 2 JStPO i. V. m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Demnach ist dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ein Honorar von CHF 1ꞌ600.– (acht Stunden à CHF 200.–) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 129.60, gesamthaft somit CHF 1’729.60 auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und seinem amtlichen Verteidiger, MLaw Benjamin Appius, Advokat, ein Honorar von CHF 1’600.– zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 129.60, somit total CHF 1’729.60, aus der Gerichtskasse entrichtet. Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-       [...], Mutter, gesetzliche Vertreterin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Ariana de la Cruz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2025.45 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 02.07.2025 BES.2025.45 (AG.2025.410) — Swissrulings