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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.09.2024 BES.2024.89 (AG.2024.567)

27 settembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,445 parole·~7 min·2

Riassunto

Rechtsverzögerung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.89

ENTSCHEID

vom 27. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____                                                                            Beschwerdeführer

[…]                                                                                        Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter dem Aktenzeichen VT.[...] eine Strafuntersuchung wegen eines angeblichen Angriffs, ausgehend von unter anderem dem Beschwerdeführer gegen B____. Der Vorfall soll sich am 28. Juli 2018 zugetragen haben.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben und beantragt, es sei unter o/e-Kostenfolge festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren unverzüglich zum Abschluss zu bringen. Mit Stellungnahme vom 16. August 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei gutzuheissen.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsverzögerung, gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 19. Juli 2024 zusammengefasst vor, die vorliegende Strafuntersuchung sei im Oktober 2019 auf ihn ausgedehnt worden, woraufhin er am 24. Oktober 2019 vorübergehend festgenommen und erstmals einvernommen worden sei. Seit der Einvernahme von B____ am 18. Februar 2021 seien für längere Zeit keinerlei Untersuchungshandlungen erfolgt. Die Staatsanwaltschaft habe trotz diverser Schreiben des Beschwerdeführers, in denen er unter anderem um das Vorantreiben des Verfahrens ersucht und eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung in Aussicht gestellt habe, erst am 13. Juli 2023 darüber informiert, dass eine Konfrontationseinvernahme geplant sei, welche nach weiteren Verzögerungen schliesslich am 23. November 2023 stattgefunden habe. Auch danach seien keine Untersuchungshandlungen mehr erfolgt. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung seien damit seit der letzten Untersuchungshandlung wiederum acht Monate vergangen. Das Verfahren laufe nun seit fast fünf Jahren, was als Gesamtdauer bereits unangemessen lang sei, wobei die Staatsanwaltschaft während 3,4 Jahren (von Februar 2021 bis November 2023 und von November 2023 bis mindestens Juli 2024) gänzlich untätig geblieben sei. Dies stelle eine unzulässige Rechtsverzögerung und Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.

2.2      Die Staatsanwaltschaft bestreitet nicht, dass eine Rechtsverzögerung vorliege, und ist der Ansicht, die Beschwerde sei gutzuheissen. Sie legt dar, dass der vorliegende, recht umfangreiche Fall, in welchem sich die beschuldigten Personen auf freiem Fuss befänden, aufgrund der grossen Arbeitsbelastung – insbesondere durch die Bearbeitung von Fällen, in welchen sich die beschuldigten Personen in Untersuchungshaft befänden, und noch älteren Fällen – nicht oberste Priorität habe. Dies sei jedoch kein Anlass, eine Rechtsverzögerung zu verneinen.

3.

3.1      Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Behörde das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, also nicht innerhalb der Zeit handelt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 17; AGE BES.2024.79 vom 23. August 2024 E. 3.2, BES.2019.183 vom 3. Januar 2020 E. 3.1). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (BGer 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1, 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 147; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9). Es liegt an der Staatsanwaltschaft, mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

3.2      Der Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive der Rechtsverzögerung ist, wie auch die Staatsanwaltschaft einräumt, berechtigt. Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass es sich um eine eher umfangreiche Untersuchung mit vielen Beteiligten (mehrere beschuldigte Personen und diverse Auskunftspersonen) handelt. Allerdings dauert das vorliegende Verfahren seit dem Untersuchungsbeginn respektive seit der vorliegend massgeblichen Ausdehnung des Verfahrens auf den Beschwerdeführer im Oktober 2019 bereits rund fünf Jahre, was sachlich nicht zu begründen ist. Die Verfahrensakten enthalten sodann zwar abweichend von den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach zwischen Februar 2021 und November 2023 keine Untersuchungshandlung erfolgt sei, ein Protokoll einer Einvernahme von [...] (als beschuldigte Person) im Mai 2021. Diese Einvernahme stammt allerdings aus einem unter dem Aktenzeichen VJ.[...] geführten Verfahren und ist im Aktenverzeichnis des vorliegenden Verfahrens VT.[...] nicht aufgeführt. Damit erfolgten jedenfalls in den Zeiträumen zwischen Mai 2021 und November 2023 sowie seit November 2023 keine Untersuchungshandlungen. Diese lange Untätigkeit der Staatsanwaltschaft stellt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Dies gilt unabhängig von der hohen Fallbelastung der Staatsanwaltschaft, was von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht bestritten wird. Nicht zu beanstanden ist, dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten gesetzt werden. Vielmehr entspricht dies der Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchgeführt werden müssen. Allerdings vermögen eine hohe Arbeitslast oder personelle Engpässe, wie dargelegt (vgl. oben E. 3.1), eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen.

Somit stellt die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung dar, und die Beschwerde erweist sich als begründet. Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar vorbringt, stellt das Verfahren nicht zuletzt im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus eine erhebliche Belastung für ihn dar. Daher ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fortan zügig voranzutreiben und einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens anzustreben.

3.3      Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft die Akten nicht paginiert hat und das Aktenverzeichnis keine Seitenverweise enthält. Dies hat das Aktenstudium für die Beurteilung des vorliegenden Falls für das Gericht erschwert. Nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist die Staatsanwaltschaft gehalten, die Aktenstücke im Regelfall – unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Rubriken «Zur Person», «Rechtsbeistände», «Anhaltung/Haft», «Weitere Zwangsmassnahmen», «Allgemeiner Teil», «Zur Sache», «Nebenakten», «Abschluss Vorverfahren») oder chronologisch abgelegt werden – schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers laufend zu paginieren (das heisst mit Seitenzahlen zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Aktenverzeichnis muss eine präzise Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke enthalten und über deren Fundstelle in den Akten Auskunft geben. Das vorliegende Dossier genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Aktenführung gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts nicht, was zu korrigieren ist (zum Ganzen AGE BES.2023.34 vom 5. Oktober 2023 E. 3, BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3).

4.

4.1      Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde eine Rechtsverzögerung festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren fortan zügig voranzutreiben und einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens anzustreben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Staatskasse.

4.2      Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Er wird für die Beschwerde sowie die weiteren Eingaben auf vier Stunden bemessen, die zu einem Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen) zu entschädigen sind. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 8,1 %, ausmachend CHF 64.80. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren damit auf CHF 864.80 (einschliesslich Auslagen und MWST).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren VT.[...] zügig voranzutreiben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 64.80, somit total CHF 864.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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