Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.09.2024 BES.2024.87 (AG.2024.559)

27 settembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,048 parole·~5 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.87

ENTSCHEID

vom 27. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 4. Juli 2024

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. April 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1’000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 14.60 auferlegt.

Der per Einschreiben versandte Strafbefehl vom 19. April wurde dem Beschwerdeführer am 24. April 2024 an seinem Wohnort in Deutschland zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob er mit einer auf den 6. Mai 2024 datierten Eingabe Einsprache, welche bei der Staatsanwaltschaft am 13. Mai 2024 einging (Verfahrensakten, S. 34). Am 3. Juni 2024 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe datiert vom 13. Juli 2024 eine an das Strafgericht adressierte Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde ging am 17. Juli 2024 ein (Verfahrensakten, S. 47) und wurde gleichentags zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Juli 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V. m Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ist unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss der Zustellfiktion in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

Vorliegend konnte der per Einschreiben gesendete Nichteintretensentscheid des Strafgerichts dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2024 nicht zugestellt werden (Verfahrensakten, S. 45). Die siebentägige Abholfrist gem. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO begann am Folgetag zu laufen und endete am 15. Juli 2024. Demnach wurde die Verfügung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 zugestellt (Zustellfiktion). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 16. Juli 2024 zu laufen und endete am 25. Juli 2024. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde beim Strafgericht, die am 17. Juli 2024 eingegangen ist (Verfahrensakten, S. 49), wurde somit rechtzeitig erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist, ob die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl rechtzeitig erhoben wurde und ob das Strafgericht Basel-Stadt zu Recht auf die Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten ist.

2.1      Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2024 aus, dass der Strafbefehl vom 19. April 2024 dem Beschwerdeführer nachweislich am 24. April 2024 zugestellt wurde (Verfahrensakten, S. 36). Die 10-tägige Frist gem. Art. 354 Abs. 1 StPO sei nicht eingehalten worden, da die Einsprache erst am 7. Mai 2024 der Schweizerischen Post übergeben wurde. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft wurde der Strafbefehl mangels rechtzeitiger Einsprache rechtskräftig.

2.2      Das Strafgericht schliesst sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft an und bewertet die Einsprache des Beschwerdeführers als verspätet. Es stellt fest, dass die gesetzliche 10-Tages-Frist für die Einreichung der Einsprache nicht eingehalten wurde. Die am 6. Mai 2024 datierte Einsprache wurde erst am 7. Mai 2024 und damit nach Ablauf der Frist bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Aufgrund der Fristversäumnis ist das Strafgericht der Ansicht, dass der Strafbefehl rechtskräftig geworden und somit auf die Einsprache nicht einzutreten ist.

2.3      Die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl beträgt gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Darauf ist der Beschwerdeführer bereits mit der auf dem Strafbefehl aufgedruckten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden (Verfahrensakten, S. 29).

Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 24. April 2024 zugestellt (Verfahrensakten, S. 31). Die Frist zur Erhebung der Einsprache beträgt 10 Tage ab Zustellung des Strafbefehls. Das Fristende wäre somit auf den 4. Mai 2024 gefallen, einen Samstag, wodurch die Frist am folgenden Werktag, dem 6. Mai 2024, endete. Die Einsprache wurde jedoch erst am 7. Mai 2024 der Post übergeben (Verfahrensakten, S. 35) und war somit einen Tag verspätet. Nach Art. 354 Abs. 3 StPO führt eine nicht fristgerecht eingereichte Einsprache dazu, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         BLaw Yasmin Zarin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.87 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.09.2024 BES.2024.87 (AG.2024.559) — Swissrulings