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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.08.2024 BES.2024.83 (AG.2024.497)

9 agosto 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,083 parole·~5 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.83

ENTSCHEID

vom 9. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 12. Juni 2024

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Mai 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Zudem wurden ihr eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 9.60 auferlegt.

Der per Einschreiben versandte Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2024 an ihrem Wohnort in Frankreich zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl erhob sie mit einer auf den 27. Mai 2024 datierten Eingabe Einsprache, welche bei der Staatsanwaltschaft am 3. Juni 2024 einging. Am 6. Juni 2024 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, sie halte an dem Strafbefehl fest und betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe datiert vom 21. Juni 2024 eine an das Appellationsgericht Basel-Stadt gerichtete, jedoch an das Strafgericht adressierte Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde ging am 10. Juli 2024 ein und wurde gleichentags zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Juni 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V. m Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4      Die Beschwerde wurde in französischer Sprache eingereicht. Gemäss § 3 Abs. 1 GOG ist im Kanton Basel-Stadt die Amts- und Verfahrenssprache Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden in Strafsachen ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die auf Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen wird. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids auf Französisch übersetzt.

1.5      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E.  2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1.  Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216; AGE BES.2024.2 vom 29. Februar 2024 E. 2.2.1). Es liegt in der Verantwortung des Empfängers einer Verfügung dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig am Bestimmungsort eintrifft, beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben wird. Falls die Beschwerdeführerin die Sendung einer ausländischen Poststelle übergibt, muss sie auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2024.1 vom 5. April 2024 E.  1.1.3, BES.2013.41 vom 6. August 2013 E. 2.3). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

Dass die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde fälschlicherweise an das Strafgericht verschickt wurde, schadet folglich nicht, zumal die Beschwerdeführerin juristische Laiin ist, die Beschwerde inhaltlich an das Appellationsgericht gerichtet ist und daher nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerde in rechtsmissbräuchlicher Weise falsch adressiert wurde. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Nichtanhandnahmeverfügung des Strafgerichts der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2024 zugestellt wurde (Verfahrensakten, S. 34). Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 19. Juni zu laufen und endete am 28. Juni 2024. Die Beschwerde wurde per Einschreiben von Frankreich versandt (Verfahrensakten, S. 12). Wie dargelegt, ist für die Fristwahrung ausländischer Postsendungen das Datum massgebend, an dem die Sendung der Schweizerischen Post übergeben wird. Gemäss Sendungsnachverfolgung der Post wurde die Beschwerde am 9. Juli 2024 der Schweizerischen Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde demzufolge nicht innert der laufenden 10-Tages-Frist und somit nicht rechtzeitig erhoben. Selbst wenn vorliegend auf das Datum der Postaufgabe in Frankreich abgestellt würde, wäre die Beschwerde verspätet, wurde die Sendung doch erst am 6. Juli 2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der französischen Post übergeben.

2.

Bei diesem Ausgang kann darauf verzichtet werden, die Beschwerde der Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Nachfrist zurückzuweisen, um diese handschriftlich zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 und Art. 388 Abs. 2 StPO).

3.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht erhoben wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs.  1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtmittelbelehrung auf Französisch)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         BLaw Yasmin Zarin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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