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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.07.2024 BES.2024.82 (AG.2024.443)

25 luglio 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·750 parole·~4 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.82

ENTSCHEID

vom 25. Juli 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____                                                                     Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                           Beschuldigte

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. Juni 2024

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 erstattete [...] namens und im Auftrag von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen die B____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) bzw. deren Mitarbeitende wegen Urkundenfälschung und Nötigung.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Juni 2024 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Sie verlegte die Kosten zu Lasten des Staates. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert vom 9. Juli 2024 Beschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und es seien die notwendigen Untersuchungshandlungen an die Hand zu nehmen. Zudem sei ein Erlass des Kostenvorschusses und der Gerichtskosten zu gewähren.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2). Das ist beim Beschwerdeführer der Fall.

1.3      Angefochten ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2024. Ob die zehntätige Beschwerdefrist mit der Beschwerde datiert vom 9. Juli 2024 eingehalten ist (respektive insbesondere die Tatsachenfrage, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist), kann offen bleiben, da – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist.

1.4

1.4.1   Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung (BV, SR 101) ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Dies gilt nach Art. 11 Abs. 2 StPO auch bei der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO), allerdings unter der Einschränkung, dass an eine etwaige Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO bei nicht anhand genommenen Verfahren tendenziell geringere Anforderungen als bei eingestellten Verfahren zu stellen sind (Tag, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 11 StPO N 13). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (zum Ganzen statt vieler BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Nachweisen; vgl. auch AGE SB.2020.32 vom 30. Juni 2023 E. 2.1.2.1).

1.4.2   Vorliegend wurden die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 2 bzw. Mitarbeitende derselben bereits mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2024 (Strafanzeige ebenfalls wegen Urkundenfälschung und Nötigung gegen die Beschwerdegegnerin 2) beurteilt. Die damalige Nichtanhandnahmeverfügung wurde durch Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. Mai 2024 (AGE BES.2024.45) gestützt. Die erneute Anzeige des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2024 betrifft denselben Sachverhalt, der schon mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. März 2024 respektive Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. Mai 2024 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Derselbe Sachverhalt kann den Strafverfolgungsbehörden nicht mehrfach unterbreitet werden, sodass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu tragen hätte. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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