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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.06.2024 BES.2024.8 (AG.2024.381)

20 giugno 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,009 parole·~15 min·2

Riassunto

Parteientschädigung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.8

ENTSCHEID

vom 20. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. Januar 2024

betreffend Parteientschädigung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf mehrfache, teilweise grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne des SVG. Die Beschwerdeführerin soll am 23. Januar 2023 einen Personenwagen unter direkter Wirkung von Medikamenten sowie im psychischen Ausnahmezustand akuter Suizidalität gelenkt haben. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2023 ankündigte, das Strafverfahren einzustellen, verlangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2023 die Zusprechung einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 14'466.15. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. In Ziff. 3 der Einstellungsverfügung sprach diese der Beschwerdeführerin eine gekürzte Parteientschädigung von CHF 3'466.60 zu.

Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 1. Februar 2024 gegen die Kürzung der Parteientschädigung Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt sie, es sei die Verfügung vom 18. Januar 2024 bezüglich Ziff. 3 (Entschädigung) aufzuheben und ihr eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'039.50 zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Mit Eingabe vom 4. März 2024 hat die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde genommen und sie beantragt, die Parteientschädigung sei auf CHF 3'218.75 festzulegen. Die Beschwerdeführerin hat darauf mit Eingabe vom 18. März 2024 repliziert.

Die Vorakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2      Vorliegend ist nicht die Einstellung der Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin, sondern die in Ziff. 3 der Verfügung vom 18. Januar 2024 vorgenommene Kürzung der Parteientschädigung angefochten. Legitimiert ist in solchen Fällen gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO diejenige Person, gegen die das eingestellte Verfahren geführt worden ist. Die Beschwerde wurde daher richtigerweise namens der Beschwerdeführerin erhoben. Da diese im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 396 StPO), ist darauf einzutreten. Es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Die Verteidigerin der Beschwerdeführerin hat ursprünglich gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 gesamthaft CHF 14'466.15 als Entschädigung für Verteidigungskosten ausgewiesen (Beschwerdeakten, S. 35 f.). Für die Details verwies sie auf die beigelegten Honorarnoten mitsamt Spesen (Beilagen 1–9; vgl. Beschwerdeakten, S. 37 ff.).

2.2      In ihrer Einstellungsverfügung vom 18. Januar 2024 hat die Staatsanwaltschaft die Entschädigung für Verteidigungskosten auf CHF 3'466.60 (12 Stunden und 30 Minuten à CHF 250.– zuzüglich CHF 93.75 Auslagen und CHF 247.85 Mehrwertsteuer) gekürzt (Beschwerdeakten, S. 1 ff.). Sie begründete die Kürzung damit, dass die eingereichte Honorarnote diverse Aufwendungen, welche nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Strafverfahren stünden, enthalte. Dabei ging es um Aufwendungen wie (i) Bemühungen in parallelen Verfahren, (ii) interne fachliche Besprechungen zwischen Verteidigerin und Mitarbeitenden, (iii) soziale Betreuungszeit namentlich mit dem Ehemann, (iv) ein übermässiges Rechtsstudium und (v) Sekretariatsarbeit.

2.3      Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2024 (Beschwerdeakten, S. 4 ff.) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unrichtige Feststellung des Sachverhalts, die Unangemessenheit der Entschädigung und die Überschreitung des Ermessens bei deren Festlegung (Randziffer 10).

Ihr rechtliches Gehör sieht sie mit der Kürzung des Aufwands auf 12 Stunden 30 Minuten, ohne Gelegenheit zur Stellungnahme, verletzt (Randziffer 5).

Was den Umfang der Entschädigung anbelangt, anerkennt sie, dass ihre ursprünglich eingereichte Honorarnote Aufwände aus parallelen Verfahren enthalte. Sodann sei sie bereit, diverse weitere Kürzungen zu akzeptieren, womit ein Aufwand von 36.42 Stunden verbliebe (Randziffer 7). Selbst bei einer anderen Berechnungsmethode – bei der nicht von der eingereichten Honorarnote ausgegangen, sondern von Grund auf ermittelt werde, welche Aufwände notwendig seien – komme man auf ein Total von 34.14 Stunden. Notwendig seien nämlich folgende Positionen: Klientensitzungen (5 Stunden), Telefonate mit der Klientschaft und der Polizei (1.84 Stunden), Einvernahmen (6.88 Stunden) mitsamt Wegzeit (1.5 Stunden) und Vorund Nachbereitungszeit (2.25 Stunden), Rechtsabklärungen (gekürzt 6 Stunden), Eingaben an die Polizei und die Staatsanwaltschaft (3.17 Stunden), Mailverkehr mit der Polizei und der Klient-schaft (4 Stunden) und Aktenstudium (3.5 Stunden) (Randziffer 8 f.). Da diese Art der Berechnung indes die Gefahr berge, dass Kleinaufwände vergessen gingen, werde vorliegend das Mittel aus 36.42 Stunden und 34.14 Stunden, d.h. 35.28 Stunden geltend gemacht (Randziffer 9). Daneben seien die effektiven Spesen von CHF 219.50 zu vergüten. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass keine Mehrwertsteuer anfalle, da es sich um einen Dienstleistungsexport ins Ausland handle (Randziffer 9).

2.4      In der Stellungnahme vom 7. Februar 2024 (Beschwerdeakten, S. 62 ff.) beantragt die Staatsanwaltschaft, die Parteientschädigung sei auf CHF 3'218.75 festzusetzen, da keine Mehrwertsteuer anfalle.

Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt, habe diese sich doch zur Honorarforderung umfassend äussern können.

Weiter präzisiert die Staatsanwaltschaft die Gründe für die Kürzung des Aufwands auf 12 Stunden und 30 Minuten. Notwendig und verhältnismässig seien folgende Aufwände: Einvernahmen inklusive Wegzeit (6 Stunden und 5 Minuten), eine Eingabe an die Polizei, ein Kurzbrief und fünf Schreiben an die Staatsanwaltschaft und weitere Korrespondenz (kurze E-Mails insbesondere betreffend Terminabsprachen und Telefonate mit der Polizei). Rechtliche Abklärungen seien hingegen nicht notwendig gewesen: Einerseits sei in der Überweisung der Polizei hervorgehoben gewesen, dass die Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 StGB zu überprüfen sei. Andererseits habe ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) vom 19. April 2023 vorgelegen, wonach bereits der Zustand der akuten Suizidalität per se einen psychischen Ausnahmezustand mit regelmässiger Annahme einer Schuldunfähigkeit nach Art. 19 StGB darstelle.

2.5      In ihrer Replik vom 18. März 2024 (Beschwerdeakten, S. 71 ff.) führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass in der Aufstellung der Staatsanwaltschaft Aufwände gestrichen worden seien, ohne welche keine sorgfältige Mandatsführung möglich sei: So fehlten darin Klientenkontakte, Aktenstudium oder Rechtsabklärungen (Randziffer 5 f.). Insbesondere sei der Ausgang des Verfahrens keineswegs von Beginn an klar gewesen, und habe die Beschwerdeführerin – in das durchaus hilfreiche – rechtsmedizinische Gutachten erst am 10. Oktober 2023 Einsicht nehmen können (Randziffer 8).

3.

3.1      Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Davon erfasst werden die durch das Strafverfahren entstandenen Kosten (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 429 N 1). Die dabei zu ersetzenden Aufwendungen sind in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Die Höhe der Entschädigung des Wahlverteidigers richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen sowie nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung ungekürzt zu gewähren (BGer 6B_392/2013 vom 4. November 2013 E. 2; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 429 N 4d; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 429 StPO N 12 ff.). Etwaige Kürzungen, die massgeblich von der eingereichten Honorarnote abweichen, sind zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1; BGer 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1, 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 18). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; dazu Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 13 f.). Ebenfalls zu entschädigen sind wesentliche Nebenkosten (notwendige Auslagen) der Verteidigung wie die vom Anwalt verrechnete Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrspesen, Verpflegung, Unterkunft, etc. sowie die Mehrwertsteuer (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 17). Eine Herabsetzung der Entschädigung ist unter den in Art. 430 StPO vorgesehenen Fällen möglich.

3.2

3.2.1   Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art 107 Abs. 1 StPO fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_846/2020 vom 24. Februar 2021 E. 2.2.2, 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2). Weiter ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 107 Abs. 1 StPO die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Gericht indes nicht immer gehalten, die Festsetzung der Parteientschädigung (einer obsiegenden Partei) oder des Honorars des amtlichen Vertreters zu begründen. Keine Begründung ist erforderlich, wenn die Entschädigung oder das Honorar sich innerhalb gesetzlich festgelegter Minimal- und Maximalbeträge bewegt. Bei Abweichen von diesen Grenzen, von einer eingereichten Kostennote (und Zusprechung einer Entschädigung unterhalb einer genau definierten Praxis) oder bei Geltendmachung ausserordentlicher Gesichtspunkte durch die betroffene Partei ist die Höhe der Entschädigung beziehungsweise des Honorars jedoch vom Gericht zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1; BGer 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1, 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 429 StPO N 18).

3.2.2   Insoweit sich die Rüge der Beschwerdeführerin auf die Verletzung des Anspruches auf Äusserung – als Teilgehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör – bezieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO; Vest, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 107 StPO N 27 ff.), kann den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 7. Februar 2024 gefolgt werden (Beschwerdeakten, S. 63). Der Anspruch auf Äusserung räumt einer Partei das Recht ein, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Der Anspruch verlangt demgegenüber nicht, dass einer verfahrensbeteiligten Partei die Gelegenheit zu gewähren ist, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2). Etwas anderes geht auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid BGE 139 V 496 hervor. Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin nach Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 13. Dezember 2023 die Gelegenheit, Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung anzumelden, zu beziffern und zu belegen (vgl. Vorakten, S. 360). Davon machte sie mit dem Einreichen der Honorarnote am 21. Dezember 2023 Gebrauch (Beschwerdeakten, S. 35 ff.). Überdies hatte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren durch die Replik (Beschwerdeakten, S. 71 ff.) Gelegenheit, auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (Beschwerdeakten, S. 62 ff.) zu reagieren. Der Anspruch auf Äusserung ist damit gewahrt.

3.2.3   Insoweit sich die Rüge der Beschwerdeführerin auf die fehlende Begründung des Kostenentscheids der Staatsanwaltschaft bezieht, ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die Honorarforderung der Beschwerdeführerin wesentlich gekürzt hat. Für die Begründungspflicht ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausreichend, wenn kurz angegeben wird, welche Bemühungen aus welchen Gründen für übersetzt oder unnötig beurteilt werden (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.3, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3 m.w.H.; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 135 StPO N 8). Vorliegend führte die Staatsanwaltschaft zwar aus, welche Aufwände sie als nicht notwendig oder unverhältnismässig erachtete. Es blieb indes unklar, wie sich die 12 Stunden und 30 Minuten, welche die Staatsanwaltschaft als angemessen erachtet, zusammensetzen (Beschwerdeakten, S. 2 f.). Ob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2024 damit den Mindestanforderungen genügt, ist damit zwar fraglich, kann aber aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.

Selbst wenn eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs vorgelegen haben sollte, so kann eine solche – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 7B_816/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.1, 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4). Angesichts der vollen Kognition des Gerichts (Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO) kann eine (mögliche) Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. AGE BES.2020.77 vom 31. März 2022 E. 4.3.3, BES.2020.143 vom 27. November 2020 E. 2.3.1). Die Staatsanwaltschaft hat im Laufe des vorliegenden Verfahrens die Honorarkürzung weiter begründet (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft [Beschwerdeakten, S. 62 ff.]). Die Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen spätestens mit dieser Stellungnahme dargelegt, wie sich die Kürzungen sowie die von ihr als angemessen betrachteten 12 Stunden und 30 Minuten zusammensetzen. Diese Begründung ist hinreichend. Dass die Staatsanwaltschaft die Kürzung nicht detaillierter aufgeschlüsselt hat, vermag nichts daran zu ändern. Es kann angesichts des Gebots der Verfahrensbeschleunigung nicht weiter verlangt werden, dass die Staatsanwaltschaft akribisch sämtliche geltend gemachten Aufwendungen analysiert und begründet, ob sie anzuerkennen sind oder nicht (zum Ganzen AGE BES.2020.77 vom 31. März 2022 E. 4.3.3, BES.2020.143 vom 27. November 2020 E. 2.3.1, BES.2018.92 vom 11. September 2018 E. 4). Auch hatte die Beschwerdeführerin durch die Replik vom 18. März 2024 daraufhin die Möglichkeit, sich zu dieser Begründung zu äussern. Daraus folgt, dass eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs, sollte denn eine solche vorgelegen haben, ohnehin durch das Rechtsmittelverfahren geheilt wäre. Im Ergebnis liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3.3      Vorliegend ist fraglich, welche Aufwendungen der Verteidigung der Beschwerdeführerin angemessen waren.

3.3.1   Im vorliegenden Verfahren fanden drei Einvernahmen statt. Die Einvernahme der Auskunftsperson [...] vom 10. Februar 2023 dauerte 2 Stunden und 50 Minuten. Sie startete um 10:30 Uhr und endete um 13:20 Uhr, wie auch die Verteidigerin der Beschwerdeführerin mittels Unterschrift bestätigte (Vorakten, S. 282–287). Die Einvernahme der Auskunftsperson [...] vom 23. März 2023 dauerte 1 Stunde und 14 Minuten, wobei nicht die Verteidigerin selbst, sondern deren Volontärin, [...], anwesend war. Die Einvernahme startete um 13:30 Uhr und endete um 14:44 Uhr, wie auch die Volontärin mittels Unterschrift bestätigte (Vorakten, S. 292–295). Die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2023 dauerte 1 Stunde und 31 Minuten. Sie startete um 10:00 Uhr und endete um 11:31 Uhr, wie auch die Verteidigerin der Beschwerdeführerin mittels Unterschrift bestätigte (Vorakten, S. 156–160). Darüber hinaus ist die Reisezeit vorliegend in Anwendung von § 22 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR, SG 291.400) pauschal mit 30 Minuten (pro Verhandlung) zu vergüten. Die Einvernahmen plus Wegzeit dauerten mithin 7 Stunden und 5 Minuten, wovon 1 Stunde und 44 Minuten der Volontärin zuzurechnen sind. Für die Vor- und Nachbereitungszeit der Verhandlungen macht die Beschwerdeführerin weitere Aufwände geltend, welche allerdings als übermässig zu bezeichnen sind. Dies gilt umso mehr, als den eingereichten Honorarnoten keine Nachbearbeitung der Einvernahme vom 10. Mai 2023 zu entnehmen ist (vgl. insbesondere Beschwerdeakten, S. 48). Unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitungszeit ist insgesamt die Entschädigung für einen Aufwand von 8 Stunden (zu einem nicht reduzierten Ansatz) angemessen.

3.3.2   Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren mehrere Eingaben verfasst. Gemäss den Akten liegen Eingaben vom 27. Januar 2023 (Vorakten, S. 43 f.), vom 31. Mai 2023 (Vorakten, S. 14), vom 21. Juli 2023 (Vorakten, S. 17), vom 21.  September 2023 (Vorakten, S. 21), vom 9. Oktober 2023 (Vorakten, S. 24 f.), vom 20. November 2023 (Vorakten, S. 28), vom 1. Dezember 2023 (Vorakten, S. 30) und vom 21. Dezember 2023 (Beschwerdeakten, S. 35 ff.) vor. Hierfür ist die Entschädigung für einen Aufwand von 3 Stunden und 30 Minuten angemessen.

3.3.3   Die Beschwerdeführerin macht sodann Aufwände für den E-Mail-Verkehr mit der Polizei und der Klientschaft geltend. Den Akten sind denn auch diverse E-Mails der Verteidigerin der Beschwerdeführerin an die Polizei zu entnehmen (vgl. etwa Vorakten, S. 39, 61, 62, 64, 68, 69, 72, 73, 75). Ebenfalls macht die Beschwerdeführerin Aufwände für Telefonate mit der Klientin bzw. deren Ehemann und der Polizei sowie für diverse Klientensitzungen geltend. Den Akten sind drei Telefonate mit der Polizei zu entnehmen (Vorakten, S. 301 f.). Der Inhalt der Klientensitzungen geht aus den zugehörigen Leistungstexten zwar nicht hervor, weshalb letztlich unklar ist, welchem Verfahren (Administrativ-, versicherungsrechtliches oder arbeitsrechtliches Verfahren) diese zuzuordnen sind (vgl. Honorarnoten; Beschwerdeakten S. 40 ff.). Der vorliegende Fall war allerdings emotional und psychologisch sicherlich überdurchschnittlich aufwendig. Deshalb sind für die Kommunikation mit der Klientin bzw. deren Ehemann und der Polizei (E-Mails, Telefonate und Klientensitzungen) insgesamt 8 Stunden Aufwand zu entschädigen.

3.3.4   Die Beschwerdeführerin macht Aufwände für das Aktenstudium geltend. Die Akten der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie das IRM-Gutachten erforderten vorliegend sicherlich eine sorgfältige Begutachtung. Es ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Aktenstudiums durch die Volontärin der Verteidigerin der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde (vgl. Honorarnoten; so etwa Beschwerdeakten, S. 54). Im Ergebnis ist die Entschädigung eines Aufwands von 2 Stunden (zu einem nicht reduzierten) Ansatz angemessen.

3.3.5   Auch macht die Beschwerdeführerin einen Aufwand für rechtliche Abklärungen geltend. Der vorliegende Fall war in rechtlicher Hinsicht nicht sehr kompliziert. Es ging primär um die Frage der Schuldfähigkeit und damit um die Einschätzung im IRM-Gutachten, die dann auch zur Einstellung des Verfahrens führte. Allerdings erhielt die Beschwerdeführerin erst (nach mehrmaliger Nachfrage) am 10. Oktober 2023 Einsicht in das IRM-Gutachten (vgl. Vorakten, S. 27). Auch enthielt der Überweisungsantrag der Polizei vom 9. August 2023 keinen Antrag auf Einstellung des Verfahrens, sondern auf S. 5 lediglich auf Überprüfung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Vorakten, S. 81 ff., insbesondere S. 85; vgl. Replik, S. 3 [Beschwerdeakten, S. 73]). Zudem führte die Staatsanwaltschaft nach Erhalt des IRM-Gutachtens vom 19. April 2023 gleichwohl eine ausführliche Befragung der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2023 durch (vgl. Vorakten, S. 156, 199). Damit waren gewisse rechtliche Abklärungen bis zur Verfahrenseinstellung sicherlich gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als sich die von der Beschwerdeführerin vor der relevanten Autofahrt aufgeschlagenen Buchseiten mit einem Suizid mittels Verkehrsunfall auseinandersetzen (vgl. Vorakten, S. 114, 143, 153). Demgegenüber ist zu beachten, dass der Grossteil der Rechtsabklärungen vorliegend durch die Volontärin der Verteidigerin der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Im Ergebnis ist die Entschädigung eines Aufwands von 2 Stunden (zu einem nicht reduzierten Ansatz) für das Rechtsstudium angemessen.

3.3.6   Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass inzwischen unstrittig ist, dass die in der ursprünglich eingereichten Honorarnote enthaltenen Aufwendungen für das Administrativ-, das versicherungsrechtliche und das arbeitsrechtliche Verfahren in jenen Verfahren geltend gemacht werden müssen. Diese sind für das vorliegende Strafverfahren weder notwendig noch angemessen.

3.3.7   Die Beschwerde kann also teilweise gutgeheissen werden. Im Ergebnis sind für die Aufwände der Verteidigerin der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren 23 Stunden und 30 Minuten zu einem Ansatz von CHF 250.–, d.h. CHF 5'875.–, zu entschädigen. Gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements kann nur ein Auslagenersatz von maximal 3% des Honorars in Rechnung gestellt werden. Somit sind zusätzlich CHF 176.25 für die Auslagen zu entschädigen. Da keine Mehrwertsteuer anfällt, ergibt sich eine Parteientschädigung von total CHF 6'051.25 (= CHF 5'875.– Honorar + CHF 176.25 Auslagen).

4.

4.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglements, GGR, SG 154.810) ist der Beschwerdeführerin daher für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 400.– festgelegt.

4.2      Da die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2, AGE BES.2023.28 vom 28. September 2023 E. 3.2; Griesser, a.a.O., Art. 430 N 2, 7). Der geltend gemachte Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren muss allerdings ebenfalls als übermässig bezeichnet werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Aufführen der zu kürzenden Posten von den ursprünglich geltend gemachten 67 Stunden und 7 Minuten Aufwand in der Beschwerde wenig zielführend war, da die ursprünglichen Honorarnoten nicht nur Aufwände vom vorliegenden strafrechtlichen, sondern von diversen weiteren Verfahren (Administrativ-, versicherungsrechtliches und arbeitsrechtliches Verfahren) beinhaltete (vgl. Beschwerde, S. 4 f. [Beschwerdeakten, S. 7 f.]). Insbesondere wurde daraus nicht klar, welche Aufwände, die von ihrem Leistungstext her oftmals allen erwähnten Verfahren zugehörig sein können, im Einzelnen tatsächlich den anderen respektive dem vorliegenden strafrechtlichen Verfahren zugeordnet wurden und wieso. Hilfreich war einzig die Aufführung der einzelnen Aufwände, die für das vorliegende Verfahren nach Ansicht der Beschwerdeführerin notwendig waren (vgl. Beschwerde, S. 6 [Beschwerdeakten, S. 9]). Darüber hinaus ist zwar denkbar, dass die Aufwände für das Verfassen der Beschwerde – so z.B. für die «Gruppierung der Aufwände» (vgl. Honorarnote; Beschwerdeakten, S. 58) – tatsächlich übermässig waren, da die ursprünglich eingereichten Honorarnoten nicht zwischen dem vorliegenden Strafverfahren und den anderen Verfahren unterschieden. Dieser etwaige Zusatzaufwand ist indes nicht zu entschädigen. Jedenfalls rechtfertigt sich für den durchgeführten doppelten Schriftenwechsel praxisgemäss die Abgeltung von sechs Stunden Aufwand zum Stundenansatz von CHF 250.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (vgl. AGE BES.2023.134 vom 24. Januar 2024 E. 6, BES.2019.39 vom 19. Juli 2019 E. 4.1.3). Da die Mehrwertsteuer vorliegend entfällt (Dienstleistungsexport ins Ausland), ergäbe sich bei sechs Stunden Aufwand eine Entschädigung von CHF 1'500.– (inkl. Auslagen). Da der Beschwerdeführerin vorliegend entsprechend dem Kostenentscheid nur eine reduzierte Parteientschädigung auszusprechen ist, beläuft sich die Parteientschädigung auf CHF 800.–

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2024 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 5'875.– zuzüglich Auslagen von CHF 176.25 zu Lasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugesprochen.

Für das Beschwerdeverfahren wird eine reduzierte Gebühr von CHF 400.– erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 800.– (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Fabio Anceschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.8 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.06.2024 BES.2024.8 (AG.2024.381) — Swissrulings