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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.09.2024 BES.2024.51 (AG.2024.518)

6 settembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,328 parole·~12 min·2

Riassunto

Wiederherstellung der Einsprachefrist

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.51

ENTSCHEID

vom 6. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Beteiligte

A____, geb. […]                                                          Beschwerdeführerin

[…]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 17. April 2024

betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist

Sachverhalt

Am 14. Juni 2020 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen angeblicher Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung (SR 818.101.24) angehalten und kontrolliert. Ihr wurde ein Ordnungsbussenzettel übergeben. Gegen die Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 100.– erhob die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2020 Einsprache. Am 30. Oktober 2020 erfolgte die Übertretungsanzeige und am 29. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Zahlungserinnerung zugestellt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich wegen Übertretung der COVID-19-Verordnung zu einer Busse in Höhe von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag verurteilt. Der Strafbefehl lag als eingeschriebene Sendung ab dem 16. August 2021 zur Abholung bereit. Am 21. August 2021 gab die Beschwerdeführerin der Post den Auftrag, die Abholfrist bis zum 13. September 2021 zu verlängern. Sie holte die Sendung schliesslich am 2. September 2021 ab.

Am 7. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit den Akten am 6. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, sie sei verspätet eingereicht worden.

Mit Eingabe vom 5. November 2021 erhob die Beschwerdeführerin sodann Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 12. Oktober 2021. Das Appellationsgericht Basel-Stadt stellte mit Entscheid vom 8. Juli 2022 fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin verspätet erfolgt und das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin stellte bereits am 15. November 2021 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist beim Strafgericht Basel-Stadt, das mit Verfügung vom 16. November 2021 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitergeleitet wurde. Die Beschwerdeführerin machte im Gesuch geltend, dass sie damals unmöglich habe wissen können, dass eine siebentägige Frist, ab welcher die Zustellung der Sendung als erfolgt gilt, bereits mit dem Empfang der Abholungseinladung zu laufen beginne, auch wenn die Abholfrist durch den Empfänger verlängert werde. Sie habe daher unverschuldet die Frist zur Einreichung der Einsprache verpasst. Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 bat die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über ihr Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Frist vom 15. November 2021 zu entscheiden, da über dieses Gesuch im Beschwerdeverfahren nicht entschieden worden sei. Am 17. April 2024 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist vom 15. November 2021 ab.

Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. April 2024 hat die Beschwerdeführerin sodann mit Eingabe vom 29. April 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie macht wiederum geltend, die Einsprachefrist unverschuldet verpasst zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 24. Mai 2024 Stellung genommen und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Am 28. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin repliziert.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2024, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom 15. November 2021 abgewiesen worden ist, kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit Beschwerde angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen.

1.2      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2024 ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 18. April 2024 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann folglich am 19. April 2024 zu laufen und das Ende fiel auf den 28. April 2024. Da es sich beim 28. April 2024 um einen Sonntag handelte, endete die Beschwerdefrist am Montag, den 29. April 2024. Die Beschwerde wurde am 29. April 2024 bei der Schweizerischen Post aufgegeben und ist dem Appellationsgericht am 30. April 2024 zugegangen. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Verfügung vom 17. April 2024, die Beschwerdeführerin hätte aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses durch die Erhebung einer Einsprache gegen die Ordnungsbusse mit der Zustellung eines Entscheids rechnen müssen und sei daher nach Treu und Glauben dazu verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akten zugestellt werden könnten. Alternativ hätte sie ihre bevorstehende Ferienabwesenheit der Strafbehörde melden müssen, damit ein Schreiben mit Fristansetzung im Zeitraum der Abwesenheit hätte vermieden werden können. Die Zustellung des Strafbefehls an die Beschwerdeführerin sei in Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO daher, trotz Verlängerung der Abholfrist, am 23. August 2021 erfolgt. Sie hätte sich vor Verlängerung der Abholfrist zudem über den Absender des Schreibens erkundigen können, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin treffe an der Säumnis ein Verschulden und es fehle damit an einem Grund zur Wiederherstellung der verpassten Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO. Daher wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab (vgl. Akten, S. 1 ff.).

In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2024 führt die Staatsanwaltschaft weiter aus, dass die Beschwerdeführerin nur vier Monate nach dem letzten behördlichen Akt mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines Strafbefehls habe rechnen müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits noch vor ihrer Abreise in die Ferien von der erfolglosen Zustellung des eingeschriebenen Briefes erfahren und daher auch genügend Zeit gehabt, einen Verteidiger zu mandatieren. Müsste unter den gegebenen Umständen ein von der beschuldigten Person veranlasster Zurückbehaltungsauftrag beachtet werden, könnte damit das Einspracheverfahren leichthin um Wochen verzögert werden. Das Verpassen der Frist sei daher vermeidbar gewesen und es müsse auch für eine rechtsunkundige Person ersichtlich sein, dass gesetzliche Fristen nicht (auch nicht durch verlängerte Abholungsfristen) erstreckt werden könnten (Akten, S. 19 f.).

2.2      Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde hingegen geltend, dass von einem Laien nicht erwartet werden könne, die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion zu kennen. Daher hätte sie die Einsprachefrist unverschuldet verpasst. Schliesslich sei Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO so zu lesen, dass die Zustellung nach sieben Tagen als erfolgt gelte, wenn eine eingeschriebene Postsendung gar nicht abgeholt werde. Sie hätte als Laiin daher unmöglich wissen können, dass die fiktive Zustellung, entgegen dem Wortlaut von Art.85 Abs. 4 lit. a StPO, auch dann gelte, wenn die Postsendung innert der verlängerten Frist abgeholt werde. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichts bezüglich Zustellfiktion und Abholfrist (BGer 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010). Da die Beschwerdeführerin da noch nicht vertreten gewesen sei und darauf vertraut habe, dass ihr aus der Verlängerung der Abholungsfrist kein Nachteil erwachsen würde, hätte ihr Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist unter Vertrauensgesichtspunkten gutgeheissen werden müssen (Akten, S. 7).

Mit Replik vom 28. Juni 2024 bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, dass sie nach ihrer begründeten Einsprache gegen die Ordnungsbusse nicht damit habe rechnen müssen, dass direkt ein Strafbefehl erlassen werde. Vielmehr habe sie sich durch ihre Einsprache als mit der Ordnungsbusse nicht einverstanden gezeigt und habe als Laiin daher eher damit rechnen müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden sie kontaktieren und befragen würden. Schliesslich sei ihr mit der Übertretungsanzeige vom 9. Juli 2020, der Übertretungsanzeige und dem Schreiben der Kantonspolizei vom 30. Oktober 2020 sowie der Zahlungserinnerung vom 29. April 2021 die Überweisung an die Staatsanwaltschaft bei Einsprache bzw. nicht fristgerechter Bezahlung und nicht der direkte Erhalt eines Strafbefehls angekündigt worden (Akten, S. 27 f.).

3.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht abgewiesen hat.

3.1      Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Die Fristwahrung muss der betroffenen Person in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen sein. Dabei wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2022.91 vom 27. Juli 2022 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wegen des Versäumens der Einsprachefrist wurde das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl eingestellt und dieser erwuchs in Rechtskraft, worin ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust zulasten der Beschwerdeführerin zu sehen ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO, das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist.

3.1.1   Gemäss Art. 354 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb der Frist von 10 Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Nach der gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren aber nicht nur dann als zugestellt, wenn die Adressatin sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich der Adressatin gelangt, so dass sie sie (theoretisch) zur Kenntnis nehmen kann. Wird die Empfängerin einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in ihren Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt erachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von 7 Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).

3.1.2   Die Zustellfiktion kommt, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, nicht erst zum Tragen, wenn eine Sendung überhaupt nicht abgeholt wird, sondern auch, wenn sie nach Fristablauf abgeholt wird. Die Nichtabholung gilt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, für die 7-tägige Zustellfrist und nicht für deren Verlängerung. In den beiden einschlägigen Bundesgerichtsentscheiden 123 III 492 und 127 I 31 wurden die Sendungen jeweils auch abgeholt, aber eben erst nach Verlängerung der Zustellfrist. Gleich entschieden wurde auch in einem Entscheid des Bundesgerichts, bei dem es konkret um die Zustellung eines Strafbefehls gegangen ist. Das Bundesgericht stellte in BGer 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3 fest, dass die Zustellung nach Ablauf der 7-tägigen Frist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO aus Gründen der Rechtssicherheit als erfolgt gelten müsse, unabhängig davon, ob die Adressatin die Sendung zur Kenntnis genommen habe oder nicht. Eine Verlängerung dieser Frist sei nicht möglich, da es sich um eine gesetzliche Frist handle – selbst dann, wenn diese Tatsache der Beschwerdeführerin als Laiin nicht bekannt gewesen sei. Auch gemäss BGer 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023, bei welchem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Appellationsgerichts BES.2021.135 vom 8. Juli 2022 beurteilte wurde, erwog das Bundesgericht in E. 4.2, dass eine Verlängerung der Abholfrist keinen Einfluss auf den Fristenlauf habe und daher das Wirksamwerden der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht durch eine Verlängerung der Abholfrist verhindert werden könne.

3.1.3   Die Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Sie gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Wer weiss, dass er Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, muss im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2; AGE SB.2019.12 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).

3.1.4   Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Zahlungserinnerung vom 29. April 2021 erhalten zu haben. Zwischen diesem Schreiben und der fingierten Zustellung des Strafbefehls am 23. August 2021 liegt ein Zeitraum von rund vier Monaten. Dieser liegt klar innerhalb der zulässigen Aufmerksamkeitsspanne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche sich zwischen 6 Monaten und einem Jahr bewegt (vergleiche etwa BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3, wonach das Bundesgericht verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar bezeichnet hat, im konkreten Fall jedoch eine Aufmerksamkeitsdauer von rund 6 Monaten zwischen der polizeilichen Kontrolle und der versuchten Zustellung des Strafbefehls als angemessen erachtete). Die Beschwerdeführerin wurde im Übrigen zweimal darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung der Busse das Verfahren zur Beurteilung an die Staatsanwaltschaft überwiesen werde. Daher musste sie auch den Erlass eines Strafbefehls in Betracht ziehen, zumal sie gegen die Ordnungsbusse am 10. August 2020 Einsprache erhoben hatte und spätestens dies als Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses angesehen werden muss. Die Beschwerdeführerin musste daher mit der Zustellung des Strafbefehls vom 13. August 2021 rechnen (vgl. BGer 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.1). Bezüglich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten BGer 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da keine Konstellation vorliegt, in welcher der Zeitpunkt der Zustellfiktion und das Datum des letzten Tages der Abholfrist durch die selbständige Gewährung einer längeren Abholfrist durch die Post bzw. durch falsche Angaben der Post zur Abholfrist auseinanderfallen.

Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin die Abholfrist auch nicht einfach verlängern dürfen, ohne sich vorher nach dem Absender des avisierten eingeschriebenen Briefs zu erkundigen (vgl. BGer 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat daher ein Verschulden am Versäumen der Einsprachefrist.

3.2      Zusammenfassend ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen. Der Strafbefehl vom 13. August 2021 gilt in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 23. August 2021 zugestellt. Die Beschwerdeführerin trifft ein Verschulden am Versäumen der Einsprachefrist. Die Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 StPO sind somit nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der Einsprachefrist daher zu Recht abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 500.– zu bemessen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Andrea Meyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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