Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.34
ENTSCHEID
vom 10. Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier
Beteiligte
A____, Beschwerdeführer
geb. [...] Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 13. Februar 2024
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führte gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 1. März 2022. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben vom 24. März 2022 eine Übertretungsanzeige sowie eine Zahlungserinnerung vom 5. Mai 2022 zu, welche jeweils den Hinweis auf die Halterhaftung nach Art. 7 OBG enthielten, auf welche er nicht reagierte. Nachdem auch die erneute Zahlungserinnerung vom 5. Januar 2023, die erneute Zustellung der Übertretungsanzeige mit Schreiben vom 27. Juli 2023 sowie die erneute Zahlungserinnerung vom 7. September 2023, ebenfalls mit Hinweis auf die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG, unbeachtet blieben, leitete die Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und stellte dem Beschwerdeführer einen Strafbefehl, datierend vom 22. November 2023, zu. Darin erlegte sie ihm eine Busse in der Höhe von CHF 40.00 sowie Gebühren und Auslagen von CHF 208.60, gesamthaft also CHF 248.60, auf.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2023 Einsprache und machte geltend, das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt im Eigentum von Herrn [...] gewesen und auch von jenem gefahren worden. Ausserdem lieferte der Beschwerdeführer die Personalien von Herrn [...]. Daraufhin kündigte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Januar 2024 den Abschluss der Untersuchung an, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2024 im Sinne des rechtlichen Gehörs Stellung nahm. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2024 ein und erlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten von CHF 227.80 auf. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 setzte sich der Beschwerdeführer gegen den aus seiner Sicht zu Unrecht erhobenen «Strafbefehl und die Verfahrenskosten» zur Wehr, bat um Aufhebung des bisher erfolgten Strafverfahrens, die erneute Prüfung und Einstellung des Verfahrens aufgrund erwiesener Unschuld sowie die Aufhebung der auferlegten Verfahrenskosten.
Mit Stellungnahme vom 26. März 2024 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrer Einstellungsverfügung fest und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. März 2024 setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 25. April 2024, um auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Der Beschwerdeführer replizierte innert Frist nicht und reagierte auch nicht anderweitig.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinem oder ihren Interessen tangiert ist (Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 5). Der Adressat eines Entscheids hat regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung desselben. Es fehlt an der Legitimation der beschuldigten Person, die Einstellungsverfügung mit dem blossen Ziel anzufechten, eine andere juristische Begründung des Entscheids bzw. eine positive Feststellung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Die beschuldigte Person kann somit grundsätzlich die Einstellungsverfügung nicht anfechten (Bähler, a.a.O, Art. 382 StPO N 6).
1.2.1 Hinsichtlich der Änderung von Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs (Akten S. 4 f.) will der Beschwerdeführer lediglich eine explizite Feststellung seiner Schuldlosigkeit erwirken und mithin die Einstellungsverfügung als solche anfechten. Ob das Verfahren mangels Beweises der Täterschaft, wie von der Staatsanwaltschaft verfügt, oder wegen vollständig erwiesener Unschuld, wie vom Beschwerdeführer verlangt, eingestellt wird, ist nicht entscheidend. Beide Varianten ziehen die gleiche Rechtsfolge nach sich, nämlich eine Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer, welche bei Rechtskraft einem freisprechenden Urteil gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO), weshalb es diesbezüglich an einem rechtlich geschützten Interesse seitens des Beschwerdeführers fehlt. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (Akten S. 43). Somit ist der Beschwerdeführer in diesem Aspekt nicht beschwert, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.
1.2.2 Weiter ficht der Beschwerdeführer die mit der Einstellungsverfügung verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten zu seinen Lasten an. Durch die Kostenauflage gemäss Ziffer 2 der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer beschwert und hat insoweit ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Abänderung der Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage aufgehoben wird.
1.3 Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, a.a.O., 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der nicht vertretene Beschwerdeführer nimmt in seiner begründeten Beschwerde insofern auf die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung Bezug, als er ausführt, die Auferlegung der im unverhältnismässigen Übermass zur eher sehr geringfügigen Ausgangstat stehenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 227.80 dieses unrechtmässigen Strafverfahrens mit rechtsfehlerhaftem Abschluss sei aufzuheben. Das Strafverfahren sei grundlos, beweislos und haltlos und impliziere nach wie vor seine potenzielle Täterschaft, die nachweislich nie bestanden habe und niemals habe bestehen können. Darin kann eine Beschwerde gegen die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung vom 13. Februar 2024 an das Appellationsgericht gesehen werden. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.
1.4 Auf die frist- und formgerechte Rüge betreffend Kostenauflage ist folglich einzutreten.
2.
2.1 Nachdem der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass er das zur Diskussion stehende Auto zur Tatzeit nicht gefahren habe, verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens. Wird ein Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 II 1326).
2.2 Gemäss Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) werden Ordnungsbussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt, wenn nicht bekannt ist, wer die Widerhandlung begangen hat. Der Halter kann sich diesem Verfahren gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nur entziehen, wenn er Name und Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat. Bezahlt er die Busse nicht innerhalb der 30-tägigen Frist und entzieht er sich auch nicht der Halterhaftung gemäss Abs. 4, so wird gemäss Abs. 3 ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (BGer 6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1).
2.3 Aufgrund der Akten (Akten S. 18 ff.) muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach der Eröffnung des Strafbefehls vom 22. November 2023 mit Einsprache datiert vom 29. November 2023 in diesem Verfahren reagiert und dabei auch erstmals geltend gemacht hat, es sei jemand anderes mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war er der verantwortliche Halter, was er auch in keiner Weise bestreitet. Er hätte also entweder auf die mehrfachen Übertretungsanzeigen oder die Zahlungserinnerungen reagieren müssen, zumal er nicht geltend macht, diese Schreiben nicht bekommen zu haben bzw. teilweise explizit einräumt, diese erhalten zu haben. Damit wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet. In den Übertretungsanzeigen vom 24. März 2022 und vom 27. Juli 2023 sowie in den Zahlungserinnerungen vom 5. Mai 2022, vom 5. Januar 2023 und vom 7. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung über die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG genügend und verständlich erläutert. Die Folgen seiner ausbleibenden Reaktion mussten ihm also bekannt sein. Es ist deshalb von einem prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu Recht auferlegt wurden. Des Weiteren und insbesondere bezüglich der angeblich zugestellten Eingabe mit Lenkerangaben vom 26. Mai 2022 kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (Einstellungsverfügung vom 13. Februar 2024, Akten S. 4 f. und Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Akten S. 42 ff.).
2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Kostenfolge abzuweisen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu tragen hätte. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Kim Baier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.