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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.01.2025 BES.2024.141 (AG.2025.28)

9 gennaio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·855 parole·~4 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.141

ENTSCHEID

vom 9. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                             Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 19. November 2024

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.– verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– sowie Auslagen in der Höhe von CHF 9.60 auferlegt.

Mit unbestimmtem Datum erhob der Beschwerdeführer im November 2024 Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache samt Akten am 13. November 2024 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass sie an dem Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte. Mit Verfügung vom 19. November 2024 fällte das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten einen Nichteintretensentscheid.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 Beschwerde erhoben. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2024 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

1.4

1.4.1   Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 91 StPO N 20a mit weiteren Hinweisen).

1.4.2   Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2024 zugestellt (vgl. Beschwerde-akten S. 29). Die am 2. Dezember 2024 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht geltend, nicht der fehlbare Lenker gewesen zu sein. Es ist jedoch vorab zu prüfen, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf seine Einsprache eingetreten ist.

2.2      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 9. September 2024 erlassene Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 11. September 2024 zugestellt wurde (Beschwerdeakten S. 24). Der letzte Tag der 10-tägigen Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl fiel, da der 21. September 2024 ein Samstag war, auf Montag, 23. September 2024. An diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Frist hingewiesen (Beschwerdeakten S. 4). Die Einsprache wurde vom Beschwerdeführer undatiert eingereicht. Aus dem zumindest teilweise lesbaren Poststempel auf dem Briefumschlag ist jedoch ersichtlich, dass die Einsprache erst im November 2024 und somit bereits deutlich nach Fristablauf der Deutschen Post übergeben worden ist (vgl. Poststempel Beschwerdeakten S. 10). Wann die Postsendung bei der Schweizerischen Post eingegangen ist, ist nicht bekannt und kann nach dem Gesagten offen bleiben. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit infolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.

3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Natalie Noureddin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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