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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2025 BES.2024.118 (AG.2025.101)

12 febbraio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,144 parole·~11 min·5

Riassunto

amtliche/notwendige Verteidigung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.118

ENTSCHEID

vom 12. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldiger

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 13. September 2024

betreffend amtliche/notwendige Verteidigung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 29. Januar 2024 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass er durch B____ vertreten werde und beantragte die amtliche Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft erklärte ihm am 6. Februar 2024, dass über das Gesuch um amtliche Verteidigung erst entschieden werde, wenn dieses begründet und belegt sei. Am 6. September 2024 liess die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die «Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung» zukommen und kündigte eine Anklageerhebung an. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. September 2024 abermals um Anordnung einer «amtlichen/notwendigen» Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 13. September 2024 ab.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 23. September 2024 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und mit Wirkung seit dem 29. Januar 2024 die notwendige/amtliche Verteidigung zu bewilligen. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 14. November 2024 liess sich der Beschwerdeführer replicando vernehmen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2024, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht und begründet worden, sodass auf sie einzutreten ist.

1.3      Was die in Rz. 4 der Beschwerde gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (das Gesuch um notwendige Verteidigung sei nicht bearbeitet worden) angeht, ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung – sollte das rechtliche Gehör tatsächlich verletzt worden sein – im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre, zumal das Beschwerdegericht mit voller Kognition ausgestattet ist (vgl. dazu schon E. 1.1).

2.

2.1      In seinem Gesuch um amtliche/notwendige Verteidigung vom 9. September 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, er lebe von der Sozialhilfe und verfüge über keine finanziellen Mittel. Auch sei er aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens auf einen amtlichen Verteidiger angewiesen.

Die daraufhin erfolgte Ablehnung des Gesuchs mittels Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2024 wurde mit dem Fehlen ebendieser tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten begründet. Zum einen habe der Beschwerdeführer die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zugestanden. Zum anderen sei eine DNA-Spur des Beschwerdeführers an der Bürotür am Tatort gesichert worden. Ferner habe sein Geschäftsschlüssel vor Ort gefunden werden können, sodass seine Täterschaft erstellt sein dürfte. Der Beschwerdeführer sei zudem ohne Weiteres in der Lage seine Interessen selbstständig zu wahren (Akten, S. 1).

In seiner Beschwerde vom 23. September 2024 entgegnete der Beschwerdeführer, es liege eine notwendige Verteidigung unweigerlich vor, da nicht auszuschliessen sei, dass ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bzw. eine freiheitsentziehende Massnahme drohe. Auch beweise die Sozialhilfeabhängigkeit, das Schreiben des Arztes, die Spitex-Unterstützung sowie die laufende IV-Abklärung, dass er seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren könne. Ferner sei völlig offen, ob die Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht persönlich auftrete, was ebenfalls eine notwendige Verteidigung begründe. Der gesicherten DNA-Spur und dem gefundenen Büroschlüssel hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass eine DNA-Spur wandern könne und der Schlüssel von anderen Personen deponiert worden sein könnte. Ausserdem sei bekannt, dass der Beschwerdeführer im Restaurationsbetrieb, dem Tatort, angestellt gewesen sei, was die gesicherte DNA und den gefundenen Büroschlüssel vor Ort erkläre. Würde eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, so habe dies eine grosse Härte für den Beschwerdeführer zur Folge, da er in diesem Fall für längere Zeit keinen Kontakt zu seinem [...] Sohn pflegen könnte (Akten, S. 4 f.).

In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass sie aufgrund der Begründung des Gesuchs vom 9. September 2024 davon ausgegangen sei, dass sich das Gesuch auf die Einsetzung als amtlicher Verteidiger beziehe, weshalb sie dieses abgelehnt habe. Demgegenüber sei die Einsetzung als notwendiger Verteidiger nicht explizit abgewiesen worden, da der Inhalt des Gesuchs auf eine Einsetzung als amtlicher Verteidiger habe schliessen lassen und ein Fall der notwendigen Verteidigung auch offensichtlich nicht vorliege. So sei zum Zeitpunkt der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung die Anklageschrift bereits vorgelegen, was bedeute, dass für die Staatsanwaltschaft bereits zu diesem Zeitpunkt offensichtlich gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe und dass sie vor dem Strafgericht nicht persönlich erscheinen werde. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft lägen daher keine Gründe für eine notwendige Verteidigung vor. Für die Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung verweise sie abermals auf ihre begründete Verfügung vom 13. September 2024. Zudem spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu 80 % als [...] tätig gewesen sei, für einen guten körperlichen und geistigen Zustand. Auch deute weder das ärztliche Zeugnis noch die Vereinbarung mit der Spitex darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht imstande sei, seine Verfahrensinteressen selbst zu wahren (Akten, S. 33).

Demgegenüber erläutert der Beschwerdeführer in seiner Replik, dass eine [...]tätigkeit nicht auf einen aktuell guten körperlichen und geistigen Zustand schliessen lasse. Vielmehr befinde er sich offensichtlich in keinem guten Zustand. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ungeschickt verhalten und kenne die Vorschriften der Strafprozessordnung nicht, weshalb es ihm nicht möglich sei, die Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft zu erkennen und sich selbst zu verteidigen. Ferner seien in Bezug auf die bloss per Telefon geführte Befragung von [...] seine Teilnahmerechte verletzt worden (Akten, S. 43 f.).

2.2      Die notwendige Verteidigung wird gemäss Art. 130 lit. c StPO angeordnet, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Ein anderer Grund kommt in Frage, wenn die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Mass eingeschränkt ist wie bei geistigen oder körperlichen Defiziten, wobei dies nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 130 StPO N 32). Die Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung bedeutet aus Sicht der beschuldigten Person primär einen Verteidigungszwang auf eigene Kosten, ausser im Falle der Bedürftigkeit (Ruckstuhl, a.a.O. Art. 130 StPO N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher nicht in allen Fällen notwendiger Verteidigung auch eine amtliche Verteidigung gerechtfertigt (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis).

Demgegenüber ist die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGE 143 I 164 E. 3.4 mit Hinweisen). Wie gross die Schwierigkeiten eines Straffalls sein müssen, damit eine unentgeltliche Verteidigung gewährt werden muss, kann nicht abstrakt formuliert werden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat in jedem einzelnen Fall eine Beurteilung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zur erfolgen, was sich einer Schematisierung entzieht. Allerdings haben die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten umso höher zu sein, je geringer die zu erwartende Strafe ist und umgekehrt. Die Schwierigkeiten sind ausserdem an den Fähigkeiten der beschuldigten Person zu messen, wobei deren Alter, Bildung, Sprachkenntnisse und Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen ist (vgl. zum Ganzen: Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 37 ff. mit Verweis auf BGE 143 I 164 E. 3.6).

2.3      In seinem Gesuch vom 9. September 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, er lebe von der Sozialhilfe und sei daher nicht in der Lage, seinen Verteidiger zu bezahlen. Auch die offenen Betreibungen und die bestehenden Verlustscheine bestärken die Annahme, dass er tatsächlich nicht über die erforderlichen Mittel verfügt.

In Bezug auf die im Weiteren notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verweist der Beschwerdeführer auf die Ausführung der Staatsanwaltschaft, wonach kein Bagatellfall gegeben sei (Akten, S. 43). Er verkennt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft zudem erläutert hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 2 StPO nicht vorliegen würden (Akten, S. 1). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, bestehen in casu weder komplexe Beweisfragen noch umstrittene Tatbestände, die eine umfangreiche Beweisaufnahme oder die Einvernahme von Zeugen erfordern würden. Ebenso gibt es keine gegenseitigen Schuldzuweisungen zwischen mehreren Beschuldigten. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, wie sie etwa bei der Frage nach einer Rechtfertigung oder wie sie bei komplexen Delikten wie Betrug oder Urkundenfälschung auftreten können, sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Faszikel SW [...]; Vorakten, S. 83 ff.) und die Tatbestände der Sachbeschädigung, des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs (Faszikel SW [...]; Vorakten, S. 120 ff.) rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufwerfen würden, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. So hat der Beschwerdeführer zugestanden, den Personenwagen trotz Entzugs des Führerausweises gegen den Willen der Halterin, seiner Freundin, gefahren, das Fahrzeug also entwendet und darüber hinaus im Halteverbot abgestellt zu haben (Vorakten, S. 101). Auch deuten die gesicherte DNA-Spur an der Bürotür und der gefundene Büroschlüssel am Tatort (die Teilnahmerechte betreffend die Befragung des Vorgesetzten können auch vor dem Strafgericht gewährt werden) nicht auf schwierige Beweisfragen oder einen komplexen Sachverhalt hin. Bei der gesicherten DNA handelt es sich um eine Mischspur, die der Bürotür entnommen wurde und eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte (Vorakten, S. 212 f.). Auch am Tresor wurden Spuren entnommen, ein DNA-Profil war jedoch nicht erstellbar (Vorakten, S. 214 f.). In der Tat hat der Beschwerdeführer zuvor im zur Diskussion stehenden Restaurationsbetrieb gearbeitet und dabei unweigerlich DNA-Spuren hinterlassen. Die Frage, inwieweit sich die dem Beschwerdeführer zuzuordnende DNA-Spur an der Bürotür an einem Ort befindet, an dem der Beschwerdeführer zuvor gearbeitet hat, und somit durch seine ehemalige berufliche Tätigkeit erklärbar ist, muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, zumal die definitive Beurteilung dem Strafgericht obliegt. Beim aufgefundenen Büroschlüssel handelt es sich gemäss dem Inhaber des Restaurationsbetriebs jedoch gerade um denjenigen Büroschlüssel, der dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte und den er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eigentlich hätte zurückgeben müssen (Vorakten, S. 166). Die Tatsache, dass der Schlüssel nach der mutmasslichen Tat am Tatort wiedergefunden wurde, lässt vermuten, dass sich der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unbefugt Zugang zum Restaurant verschafft haben könnte. Dass der Schlüssel von einer Drittperson am Tatort deponiert worden sein könnte, erscheint eher unwahrscheinlich.

Seine frühere Tätigkeit als [...], die Tatsache, dass er der Einvernahme zur Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz problemlos folgen konnte und dass er laut ärztlichem Zeugnis vom 10. Juli 2024 noch zu 50 % arbeitsfähig ist, sprechen – auch wenn der Beschwerdeführer offenbar von der Spitex betreut wird – für einen nicht schlechten körperlichen und geistigen Zustand. Entgegen der Auffassung des Verteidigers lässt die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers zwar auf seine finanzielle Bedürftigkeit schliessen, nicht aber auf seine unzureichende Fähigkeit, seine Interessen selbst zu wahren. Somit ist der die Deutsche Sprache sprechende Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage, ohne Beigabe einer Verteidigung seine Sicht in das (nicht komplexe) Strafverfahren einzubringen und seine Interessen selbst zu wahren. Daran ändert entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer betreffend die mutmasslichen Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz angeblich «ungeschickt und unbeholfen» verhalten hat. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe zur Folge haben könnte, dass der Kontakt zu seinem […] Sohn für längere Zeit eingeschränkt wird, was durchaus eine Härte darstellen würde, jedoch die gesetzmässige Folge eines Freiheitsentzugs ist. Zudem verkennt er, dass bei der vorliegenden Prüfung des Gesuchs um amtliche bzw. notwendige Verteidigung weder über die Anklage noch über das Strafmass entschieden wird und er im Übrigen im Gefängnis auch besucht werden könnte. Die Anklage wird an das Einzelgericht in Strafsachen überwiesen, wobei dem Einzelgericht die Kompetenz bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe zukommt (vgl. § 79 Abs. 3 Ziff. 3 GOG; Art. 130 lit. b StPO). Darüber hinaus wird die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 130 lit. c StPO nicht persönlich vor dem erstinstanzlichen Gericht auftreten, weshalb auch keine Waffenungleichheit gegeben ist (sollte das Strafgericht gemäss Art. 337 Abs. 4 StPO wider Erwarten den persönlichen Auftritt der Staatsanwaltschaft anordnen, so hätte der dortige Verfahrensleiter bzw. die dortige Verfahrensleiterin über eine notwendige Verteidigung zu entscheiden).

Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer weder eine amtliche (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) noch eine notwendige Verteidigung (Art. 130 lit. b, c oder d StPO) beizugeben ist.

3.        

3.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

3.2      A____ wurde mit Verfügung vom 24. September 2024 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ gewährt, womit Letzterem ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist der angemessene Aufwand zu schätzen. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘200.– (sechs Stunden à CHF 200.–) festzusetzen, zuzüglich MWST zu 8,1 % (CHF 97.20). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.–.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 97.20, insgesamt somit CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                      Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Luc Huber, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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