Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.11.2024 BES.2024.116 (AG.2024.651)

12 novembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,136 parole·~6 min·2

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.116

BES.2024.117

ENTSCHEID

vom 12. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth

Beteiligte

A____, geb. […]                                                             Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-

Stadt vom 3. September 2024

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) reichte am 22. April 2022 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeigen gegen […] und […] (Beschuldigte), beide Mitarbeitende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB Basel-Stadt) ein. Den Anzeigen war dabei zu entnehmen, dass er von der für ihn errichteten Beistandschaft die ihm zustehenden monatlichen Beträge jeweils zu anderen Zeitpunkten im Monatslauf erhalten habe. So sei das Geld anstelle anfangs Monat teilweise erst zur Monatsmitte oder zum Monatsende bei ihm eingegangen. Ebenso hätten sich die Beträge jeweils voneinander unterschieden. Die Beschuldigten, die in unterschiedlichen Zeiträumen als Berufsbeiständin bzw. als Berufsbeistand des Beschwerdeführers walteten, wurden hierbei für diese Unregelmässigkeiten verantwortlich gemacht und bezichtigt, ihre Amtsgewalt in diesem Zusammenhang missbraucht zu haben.

Die hierauf von der KESB Basel-Stadt an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt edierten Akten legten dar, dass in den Monaten April, Mai und Juni 2020 zu viel Geld an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden war, da sich der Anzeigeerstatter während dieser Zeit im Ausland in Haft befunden hatte und ihm entsprechend nur CHF 255.- pro Monat zugestanden hätten; die entsprechenden Mehrzahlungen waren hierauf zurückgefordert worden. Ebenso stellte die Staatsanwaltschaft aufgrund der Auflistungen der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge finanzieller Mittel für den Beschwerdeführer bei der KESB Basel-Stadt keine Unregelmässigkeiten fest. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren hierauf mit Einstellungsverfügung vom 3. September 2024 ein und führte in der hierin enthaltenen Begründung an, dass weder objektiv noch subjektiv Hinweise auf einen Amtsmissbrauch des KESB Basel-Stadt zum Nachteil des Beschuldigten vorliegen würden.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2024 Beschwerde vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben («Einsprache»), wobei er um eine Fristverlängerung von 30 Tagen gebeten hat («Fristverlängerung Aktenzeichen VT.[…]»).

Am 8. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer sodann eine Begründung der genannten Beschwerde vom 18. September 2024 eingereicht.

Erwägungen

1.

1.1      Nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit werden Straftaten unter anderem gemeinsam beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 30 StPO können Staatsanwaltschaft und Gerichte weiter aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen. Im vorliegenden Fall sind sachliche Gründe im Sinn von Art. 30 StPO für eine gerichtliche Zusammenlegung der beiden Beschwerden des Beschwerdeführers gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegeben; so beziehen sich die beiden angefochtenen Verfügungen insbesondere auf zwei Strafanzeigen, die unmittelbar konnexe Sachverhalte beschlagen und zwei Mitarbeitende derselben baselstädtischen Behörde einer identischen Straftat bezichtigen. Inwieweit der Beschwerdeführer den Beschuldigten in seinen Strafanzeigen Mittäterschaft oder Teilnehme i.S. von Art. 29 Abs. 1 lit. b unterstellt, ist indes insbesondere aufgrund der mangelnden Klarheit seiner Eingaben (vgl. hierzu sogleich auch E. 3.2) nicht abschliessend eruierbar.

1.2      Insgesamt liegen hinreichende Gründe zur Verfahrensvereinigung durch das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz vor. Die Verfahren mit den Faszikeln BES.2024.116 und BES.2024.117 werden deshalb vereinigt.

1.3      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.4      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (Mazzuchelli/ Postizzi, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 115 StPO N 94; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 690.).

1.5      Der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist durch die beanzeigten Delikte unmittelbar betroffen, und hat sich mit Strafantrag vom 22. April 2022 am Verfahren beteiligt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Januar 2024 zugestellt.

1.6      Mit Blick auf das Dargelegte ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine hypothetische Beschwerdelegitimation zugekommen wäre (vgl. jedoch sogleich E. 2 f.).

2.

2.1      Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer fristgerechten Einreichung kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.2.     Die Beschwerdeschrift in casu ist am 18. September 2024 am Schalter des Appellationsgerichts Basel-Stadt abgegeben worden. Die unter E. 2.1 hiervor genannte gesetzliche Frist wurde damit nicht gewahrt. Auf die Beschwerde ist deshalb zufolge Verspätung nicht einzutreten.

3.

3.1      Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, a.a.O., 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Bei Erfüllung der Voraussetzung einer formgerechten Begründung kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

3.2      Die (unbegründete) Beschwerdeschrift vom 18. September 2024 sowie die am 8. Oktober 2024 beim Schalter des Appellationsgerichts Basel-Stadt eingegangene «ergänzende» Begründung der erwähnten Beschwerdeschrift entsprechen den Anforderungen an den Inhalt der Beschwerde nach Art. 385 StPO beide nicht im Ansatz. Die Begründung der Beschwerde vom 8. Oktober 2024 ist weitestgehend unverständlich und bringt – auch nicht sinngemäss – zum Ausdruck, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht rechtsgenüglich, unrichtig oder fehlerhaft sein soll. Auch bei fristgerechter Erhebung der Beschwerde wäre deshalb nicht auf sie einzutreten gewesen.

4.         Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Umständehalber werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Verfahren BES.2024.116 und BES.2024.117 werden vereinigt.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Umständehalber werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin

-       KESB Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Raphael Dummermuth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2024.116 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.11.2024 BES.2024.116 (AG.2024.651) — Swissrulings