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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.01.2025 BES.2024.102 (AG.2025.52)

21 gennaio 2025·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·918 parole·~5 min·5

Riassunto

Abstandsgebühr

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2024.102

ENTSCHEID

vom 21. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luc Huber, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldiger

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 14. August 2024

betreffend Abstandsgebühr

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 14. August 2023 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt.

Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben, datiert vom 14. August 2023, Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. August 2023 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Am 18. Oktober 2023 lud das Einzelgericht in Strafsachen den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 vor. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 fern. Daraufhin lud das Einzelgericht in Strafsachen am 13. Dezember 2023 den Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 30. Januar 2024 vor. Der Beschwerdeführer blieb auch dieser Hauptverhandlung fern. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als zurückgezogen ab und erlegte dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr von CHF 200.– auf.

Der Beschwerdeführer reagierte auf die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Januar 2024 mit einer Eingabe vom 8. Februar 2024 (Eingang Strafgericht), welche das Strafgericht am 9. Februar 2024 zur Prüfung, ob die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei, zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiterleitete (BES.2024.22). Ferner reichte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2024 sowie am 4. März 2024 zwei Schreiben ein. Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 wurde die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts vom Appellationsgericht (BES.2024.22) abgewiesen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2024 (Vorakten, S. 42 ff.) wurde zu den Akten genommen.

Am 14. August 2024 wies das Einzelgericht in Strafsachen mittels Verfügung das in der Verfügung erwähnte Gesuch des Beschwerdeführers (Akten, S. 3; das Gesuch selbst ist nicht in den Akten enthalten) um Erlass der Abstandsgebühr ab. Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2024, die das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 20. August 2024 an das Appellationsgericht zur Prüfung weiterleitete, ob das Schreiben als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Daraufhin erliess das Appellationsgericht am 22. August 2024 die Verfügung zur Zustellung der Akten. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit drei Eingaben (Eingang Appellationsgericht am 3. September 2024, 6. September 2024 und 12. September 2024), die zu den Akten genommen wurden.

Am 30. September 2024 reichte der Beschwerdeführer abermals ein Erlassgesuch beim Strafgericht ein, auf welches jedoch mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 nicht eingetreten wurde, mit der Begründung, dass das Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung des ersten Erlassgesuchs vom 14. August 2024 noch hängig sei.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts oder der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.

1.2      Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Am 14. August 2024 wies das Einzelgericht in Strafsachen das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Abstandsgebühr ab. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 15. August 2024 seine Beschwerde an sich fristgerecht ein.

Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 30. Januar 2024 (Akten, S. 13 ff.) die Abstandsgebühr auf CHF 200.– festsetzte und das Appellationsgericht die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde des Beschwerdeverfahrens BES.2024.22 mit Entscheid vom 13. Mai 2024 abwies. Bereits in diesem Verfahren hätte die Abstandsgebühr vom Beschwerdeführer gerügt werden müssen. Dies tat der Beschwerdeführer aber nicht, weshalb die Abstandsgebühr nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BES.2024.22 wurde und bereits in Rechtskraft erwuchs. Sie kann daher vorliegend auch nicht mehr mit einer «Beschwerde» gegen die Verweigerung des Erlasses der Abstandsgebühr ausgehebelt werden.

Dies jedenfalls insoweit, als sich die finanziellen Verhältnisse seit dem ursprünglichen Entscheid nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert haben. Derartige Erlassgründe werden vorliegend vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, soweit lesbar, nicht geltend gemacht.

An dieser Stelle ist der Beschwerdeführer auf die Formvorschriften nach Art. 110 Abs. 4 StPO hinzuweisen, die grundsätzlich die Leserlichkeit der eingereichten Beschwerde verlangen. Unleserliche Eingaben können als unzulässig erachtet werden (Hafner/Gachnang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 385 StPO N 21 ff.). Der Beschwerdeführer wird daher gebeten, bei künftigen Beschwerden die Beschwerde in leserlicher Form einzureichen, da diese andernfalls zur Nachbesserung zurückgewiesen werden könnte.

2.         Aus dem Erwogenen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird aber umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Luc Huber, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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