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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 BES.2023.172 (AG.2025.54)

29 ottobre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,508 parole·~48 min·2

Riassunto

Aufhebung der stationären Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 in Verbindung mit Art. 59 StGB

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer  

BES.2023.172

ENTSCHEID

vom 29. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller , Dr. Andreas Traub ,

Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth

Beteiligte

A____                                                                            Beschwerdeführer

c/o Justizvollzugsanstalt Solothurn,

Postfach 114, 4543 Deitingen

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

gegen

Amt für Justizvollzug Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts

vom 8. Dezember 2023 (SG.2023.220)

betreffend Aufhebung der stationären Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 in Verbindung mit Art. 59 StGB

Sachverhalt

Das Strafgericht Basel-Stadt hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 17. November 2022 wegen Raubs, Drohung, mehrfachen, teils geringfügigen Diebstahls, versuchter Erpressung, sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher harter Pornografie, falschen Alarms, Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, unrechtmässiger Aneignung, Sachentziehung, mehrfacher Sachbeschädigung, Zechprellerei, Erschleichens einer Leistung, mehrfacher versuchter Nötigung, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, Übertretung der Verkehrsregelverordnung, mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Diensterschwerung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 11 Monaten, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 3'800.– verurteilt. In Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Belästigung, der Sachbeschädigung und der Beschimpfung wurde das Verfahren zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt. Von den weiteren Vorwürfen der mehrfachen versuchten Nötigung, der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Urkundenfälschung, der Störung des öffentlichen Verkehrs, des Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Tierquälerei wurde er freigesprochen. Aufgrund der im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____, Oberarzt, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, vom 16. Dezember 2021 sowie in dessen Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2022 aufgestellten Diagnosen, namentlich einer – als schwere psychische Störung einzuordnenden – dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), einer rezidivierend depressiven Störung (ICD-10 F33.0) und einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1), Kokain (ICD-10 F14.1), Steroiden und Hormonen (ICD-10 F555), sowie der als erhöht eingestuften Rückfallgefahr hinsichtlich ähnlicher Straftaten wurde die Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben.

Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren befand sich der Beschwerdeführer vom 21. bis 23. Oktober 2020 in Polizeigewahrsam und seit dem 10. Mai 2022 in Untersuchungshaft bzw. seit dem 27. Juli 2022 im (vorzeitigen) Strafvollzug, dies zunächst im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, ab dem 5. August 2022 im Gefängnis Bässlergut und ab dem 6. Oktober 2022 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg, wo er wegen Handels und Konsums von Drogen mit Disziplinarverfügungen vom 20. Dezember 2022 und vom 12. März 2023 insgesamt 12 Tage in Arrest versetzt wurde. Am 3. April 2023 erfolgte seine Versetzung in die «Geschlossene Abteilung» des Massnahmenzentrums Uitikon (nachfolgend MZU). Aufgrund einer Drohung gegenüber dem Vollzugspersonal bzw. der Störung und Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung sowie der Widerhandlung gegen eine Weisung wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarverfügungen vom 23. bzw. 26. Mai 2023 insgesamt für 4 Tage in Arrest versetzt. Am 4. Juli 2024 folgte eine weitere Disziplinierung mit 1 Tag Arrest wegen erneuter Widerhandlung gegen Weisungen des Personals. Die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2023 und 4. Juli 2023 beantragte Versetzung in das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene (MZjE) Arxhof wurde anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 12. Juli 2023 abgewiesen und ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass eine Verhaltensänderung einzutreten habe, andernfalls die Aufhebung der Massnahme mit Antrag an das Gericht auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB geprüft werde. Am 21. Juli 2023 kam es zu verbalen Drohungen gegenüber Miteingewiesenen und dem Sicherheitspersonal, weshalb der Beschwerdeführer mit gleichtägiger Disziplinarverfügung erneut in den Arrest versetzt und zur Verfügung gestellt wurde. Es folgte die Rückversetzung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2023 in das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 31. Juli 2023 in das Gefängnis Bässlergut. Die zwischenzeitlich mit Schreiben vom 24. Juli 2023 erneut beantragte Versetzung in das MZjE Arxhof wies die Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 2. August 2023 ab.

Nachdem das MZU aufgrund der schlechten Vollzugsentwicklung die Überprüfung der Zweckmässigkeit einer Massnahme nach Art. 61 StGB empfohlen hatte, stellte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt (nachfolgend SMV) am 6. Oktober 2023 beim Strafgericht Basel-Stadt einen Antrag auf Aufhebung der stationären Massnahmen für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 6 in Verbindung mit Art. 59 StGB. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt schloss sich den Anträgen des SMV vollumfänglich an. Der Beschwerdeführer, damals vertreten durch [...], beantragte dagegen die Fortführung der Massnahme nach Art. 61 StGB, eventualiter deren Aufhebung und die Anordnung des Reststrafenvollzugs sowie einer vollzugsbegleitenden, abstinenzorientierten ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, die durch eine Medikation mit Antidepressiva zu begleiten sei. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 hob die Kammer des Strafgerichts «[D]ie durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November 2022 gegen A____ in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnete Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene […] gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches» auf und ordnete an deren Stelle «in Anwendung von 62c Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine stationäre therapeutische Behandlung» an.

Mit eigenhändiger Eingabe vom 21. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt. Eventualiter sei ein ergänzendes Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich vor dem Hintergrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen zur Tauglichkeit einer Massnahme nach Art. 61 StGB äussere. Im Übrigen sei ihm als bis anhin nicht vertretenem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine angemessene Nachfrist einzuräumen, um sich eine Rechtsvertretung zu organisieren und die Beschwerdebegründung zu ergänzen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 zeigte [...] dem Appellationsgericht den Bestand des neu begründeten Vertretungsverhältnisses an, woraufhin sie mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Januar 2024 als neue amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers eingesetzt wurde und eine Nachfrist zur Ergänzung der eingereichten Beschwerde erhielt. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 16. Januar 2024 im Beschwerdeverfahren als Partei konstituiert. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 1. März 2024 hat die Vertreterin des Beschwerdeführers die in der Beschwerdeschrift formulierten Rechtsbegehren – unter o/e-Kostenfolge und unter Berücksichtigung der gewährten amtlichen Verteidigung – wiederholt und beantragt, es seien aktuelle Führungsberichte des Gefängnisses Bässlergut einzuholen. Am 4. März 2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB in die Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA Solothurn) versetzt, wo er sich zunächst in der Eintrittswohngruppe befand, ehe er am 9. April 2024 auf die reguläre Wohngruppe überstellt wurde. Mit Stellungnahme vom 20. April 2024 hat der SMV die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zudem seien ein aktueller Vollzugsbericht und ein aktueller Therapieverlaufsbericht über den Beschwerdeführer einzuholen und es sei der stellvertretende Leiter der geschlossenen Abteilung des MZU, B____ (ehemals [...]), anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge zu befragen. Mit Eingabe vom 22. April 2024 hat auch die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt und um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ersucht. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2024 erneut vernehmen. In Gutheissung seines dahingehenden (eventualiter gestellten) Beweisantrags wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Juni 2024 bei C____ ein mündliches Ergänzungsgutachten mit vorgängiger Exploration des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Auch die übrigen Beweisanträge des Beschwerdeführers und des SMV wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juni 2024 gutgeheissen. Mit gleichtägiger Verfügung wurden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen und es wurde dem Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft stattgegeben.

Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb von drei Wochen dreimal wegen Verstössen gegen die Hausordnung der JVA Solothurn disziplinarisch belangt worden war (Missachtung von ausdrücklichen Anweisungen am 31. Juli 2024, Tätlichkeit gegen einen Mitinsassen am 16. August 2024 und Konsum von THC und Kokain am 21. August 2024) und sich sein Verhalten im Vollzug zunehmend verschlechtert hatte, wurde er mit Verfügung der Anstaltsleitung vom 21. August 2024 im Rahmen des milieutherapeutisch ausgerichteten Stufenvollzugs zurückgestuft und in die Eintrittswohngruppe zurückversetzt. Zudem wurde er mit Verfügung vom 22. August 2024 rückwirkend per 16. August 2024 in die interne Vollzugsstufe 4 rückversetzt. Seit dem 6. September befindet er sich in einem Individualprogramm (Interventionsstufe) in der Eintrittswohngruppe. In der Folge wurden angesichts des sich zunehmend verschlechternden Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers mit Blick auf die Hauptverhandlung erneut aktuelle Führungs- und Therapieberichte eingeholt.

Anlässlich der heutigen Verhandlung sind der Beschwerdeführer sowie Dr. med. C____ als Sachverständiger und B____ als Zeuge befragt worden. Dr. med. C____ ist dabei insbesondere zur Ergänzung und Erklärung seines Gutachtens aufgefordert worden. Die Vertreterin des Beschwerdeführers und der Vertreter des SMV sind zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten dieser Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachelemente sowie Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit ihnen für den vorliegenden Entscheid eine Bedeutung zukommt, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der angefochtene Beschluss betreffend die Aufhebung der stationären Massnahme für junge Erwachsene und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 in Verbindung mit Art. 59 StGB stellt einen selbstständigen nachträglichen gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) dar. Bei einem solchen Entscheid geht es wie vorliegend um die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Sanktionsfolgen von rechtskräftigen Strafurteilen, wobei ein Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO nur dann zum Zug kommt, wenn gegen die verurteilte Person kein neues Strafverfahren durchgeführt werden muss (Schwarzenegger, in: Donatsch/‌Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 363 N 1).

1.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO, weshalb sie nach dem bis Ende 2023 geltenden Recht den Regeln über das Beschwerdeverfahren unterlagen (BGE 141 IV 396 E. 3 und 4 S. 398 ff.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 393 N 21; vgl. AGE BES.2018.149/150 vom 12. Juni 2019 E. 1.1). Seit der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2024 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts als Rechtsmittel nicht mehr die Beschwerde, sondern die Berufung vorgesehen (Art. 365 Abs. 5 und 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid ist jedoch im Jahr 2023 ergangen. Gemäss der Übergangsbestimmung für Rechtsmittelverfahren (Art. 453 Abs. 1 StPO) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der revidierten StPO ergangen sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Vorliegend ist daher das bisherige, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids geltende Verfahren anwendbar und folglich die Beschwerde das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel.

1.3      Beschwerden werden üblicherweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 396 E. 4.7; Urteil 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.1). Die Verfahrensleitung kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Das ist in casu mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juli 2024 geschehen. Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem angefochtenen Beschluss des Strafgerichts angeordneten Massnahme für den Beschwerdeführer hat in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO eine Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Diese war im Interesse des Beschwerdeführers geschlossen, aber im Sinn der Justizöffentlichkeit für die akkreditierte Presse offen (vgl. auch BGE 143 IV 151 E. 2.4, 141 IV 396 E. 4.4; BGer 6B_85/2016 vom 30. August 2016 E. 2.2-2.4; AGE BES.2018.149/150 vom 12. Juni 2019 E. 1.1; Art. 69 Abs. 2, 70 Abs. 1 lit. a, 2 StPO). Anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer der vorliegend begründete Beschluss des Appellationsgerichts mündlich eröffnet und kurz begründet. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

1.4      Aufgrund der anwendbaren übergangsrechtlichen Bestimmungen wäre vorliegendenfalls das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständiges Beschwerdegericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Aufgrund der Tragweite des vorliegend angefochtenen Beschlusses, welcher erstinstanzlich von einer Kammer des Strafgerichts getroffen wurde, und im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2024 geltende Recht, das im Rechtsmittelverfahren gemäss § 91 Abs. 1 Ziff. 1 GOG diesfalls ebenso die Zuständigkeit einer Kammer des Appellationsgerichts vorsieht, ist der vorliegende Entscheid in einer Kammerbesetzung gefällt worden (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 286). 

1.5      Die Beschwerdelegitimation setzt die Parteistellung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO voraus. Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte einräumen können. In § 38 Abs. 2 des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG-StPO, SG 257.100) werden der Vollzugsbehörde volle Parteirechte im gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO eingeräumt. Demgegenüber nimmt die Staatsanwaltschaft in solchen Verfahren gemäss § 38 Abs. 3 EG-StPO die Stellung einer beigeladenen Person ein. Erklärt sie jedoch, wie im vorliegenden Fall, dass sie am Verfahren teilnehmen will, so hat sie neben der Vollzugsbehörde die Rechte und Pflichten einer Partei.

1.6      Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nachdem der angefochtene Beschluss vom 8. Dezember 2023 dem Beschwerdeführer bzw. dessen damaligem Vertreter erst am 19. Dezember 2023 rechtsgültig zugestellt wurde, ist die Beschwerde vom 21. Dezember 2023 innert der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.7      Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Die Beschwerdeinstanz kann im Fall einer Gutheissung in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO).

2.

Das vorinstanzliche Verfahren war mit dem Antrag der Vollzugsbehörde auf Aufhebung der stationären Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB vom 6. Oktober 2023 eingeleitet worden (Vollzugsakten S. 470.1). Diesem Antrag wurde im hier angefochtenen Beschluss des Strafgerichts stattgegeben: Die durch das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November 2022 gegen den Beschwerdeführer angeordnete Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB wurde somit aufgehoben und an deren Stelle eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB angeordnet.

2.1      Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).

Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt kumulativ von folgenden in den Art. 56 in Verbindung mit Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: eine Anlasstat, das heisst die tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens; eine sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen Störung; ein Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand des Täters; die Erforderlichkeit der Massnahme, das heisst die Behandlungsbedürftigkeit des Täters oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit; die Eignung, das heisst die voraussichtlich präventive Wirkung der Massnahme; die Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im Vergleich zu alternativen Massnahmen; das Bestehen einer geeigneten Einrichtung (vgl.Trechsel/Pauen Borer, a.a.O. Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/‌Schwarzenegger, Strafrecht II., 9. Auflage 2018, § 7 N 4.11, 4.13). Demgegenüber verlangt die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB – neben einer Anlasstat, einer sachverständigen Begutachtung und der Erforderlichkeit, Eignung und Verhältnismässigkeit der Massnahme – eine bestimmte Alterskategorie (18 – 25 Jahre), eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung und einen Zusammenhang zwischen Anlasstat einerseits und Störung der Persönlichkeitsentwicklung andererseits.

2.2      Die stationären Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB stehen in einem systematischen Zusammenhang und sind wechselseitig austauschbar. Damit wird dem Bedürfnis nach Flexibilität im Massnahmenrecht Rechnung getragen. Das Gericht kann deshalb im Einzelfall auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und anstelle des Strafvollzugs eine – durch die Vollzugsbehörde gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a wegen Aussichtslosigkeit – aufgehobene stationäre Massnahme durch eine andere voraussichtlich geeignete therapeutische Behandlung ersetzen (Art. 62c Abs. 3 StGB) beziehungsweise – wie in casu – von einer weniger aussichtsreichen zu einer offensichtlich besser geeigneten stationären Massnahme wechseln (Art. 62c Abs. 6 StGB; vgl. BGer 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; dazu AGE BES.2017.166 vom 13. September 2018).

Der nachträgliche Austausch von Massnahmen setzt daher nicht zwingend die vollzugsbehördliche Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a voraus. Gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB kann das Gericht im Verlauf des Vollzugs eine stationäre Massnahme durch eine andere Massnahme bereits dann ersetzen, wenn zu erwarten ist, dass die neue Massnahme der Gefahr weiterer in Zusammenhang mit dem Zustand des Täters stehender Verbrechen oder Vergehen «offensichtlich besser» begegnen wird (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 62c N 12). Das Verhältnis der Regelungen in Art. 62c Abs. 3 und 6 StGB ist so zu verstehen, dass nicht nur eine aussichtslose durch eine voraussichtlich geeignete, sondern auch eine weniger geeignete durch eine offensichtlich besser geeignete Massnahme ersetzt werden kann. Art. 62c Abs. 6 StGB schliesst mithin nicht an einen Misserfolg der ersten Massnahme an (vgl. BGer 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.2).

In diesem Fall besteht eine andere Kompetenzordnung als diejenige gemäss Art. 62c Abs. 1 - 3 StGB: Das Gericht ist sowohl für die Aufhebung der ursprünglichen Massnahme wie auch für die Anordnung der Ersatzmassnahme zuständig (Art. 62c Abs. 6 StGB). Der Wechsel muss mit Blick auf die Deliktsprävention eine «offensichtliche Verbesserung» mit sich bringen (vgl. Heer, Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, in: AJP 2017 S. 592 ff., 604 f.; Dies., Nachverfahren bei Massnahmen, in: FJP Band Nr. 3 [2018], Wege und Irrwege stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils, S. 71, je mit weiteren Hinweisen). Mit diesem separat aufgeführten Aufhebungsgrund soll eine flexible Anpassung an die Behandlungsevaluation im Einzelfall ermöglicht werden.

2.3      Der SMV hat vorliegendenfalls darauf verzichtet, die bisherige stationäre Massnahme für junge Erwachsene gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben und bewusst den Weg über den Art. 62c Abs. 6 StGB gewählt bzw. «dem Gericht den Ball zurückgespielt», zumal bereits im Zeitpunkt der Erstanordnung (mit Strafgerichtsurteil vom 17. November 2022) beide Massnahmen nach Art. 59  bzw. 61 StGB als Option auf dem Tisch lagen (vgl. zweitinstanzliche Verhandlung, Audioaufnahme, ab 1:28:38).

Die Vorinstanz hat die Aufhebung der stationären Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB und die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB denn auch gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB vorgenommen (vgl. den Betreff auf dem Titelblatt des angefochtenen Beschlusses [«(…) betreffend Aufhebung der stationären Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 in Verbindung mit Art. 59 StGB] sowie die Erwägung in Ziffer 1 [Gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB kann das Gericht (…)]. Insoweit als im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses die Aufhebung der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB und die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB aufgeführt sind, handelt es sich hierbei um offensichtliche Redaktionsfehler der Vorinstanz, zumal die Kompetenz für den Aufhebungsentscheid gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB im Kanton Basel-Stadt bei der Vollzugsbehörde (und nicht beim Strafgericht) liegt und es, abgesehen davon, nur um die Aufhebung der angeordneten stationären Massnahme nach Art. 61 StGB (und nicht um die Aufhebung der Einweisung in eine bestimmte Einrichtung) gehen kann. Dies sei hiermit klargestellt. Da seitens der Verteidigung keinerlei diesbezüglichen Einwände erfolgt sind, wird vorliegend ausnahmsweise auf ein diesbezügliches Rektifikat verzichtet.

Nachdem aber hiermit klargestellt ist, dass sich der vorinstanzliche Beschluss ausschliesslich auf Art. 62c Abs. 6 StGB stützt, erübrigen sich – mit Blick auf das soeben Ausgeführte (E. 2.2, zweiter Absatz) – weitere Ausführungen zur Frage, ob die aktuelle Massnahme nach Art. 61 StGB in casu gänzlich aussichtslos (im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) ist. Relevant ist einzig, ob eine Massnahme nach Art. 59 StGB in casu offensichtich besser geeignet als eine solche nach Art. 61 StGB ist oder nicht (hierzu sogleich, E. 4.1).

3.

Ausgangspunkt jeder Prüfung über die Eignung einer therapeutischen Massnahme muss der gegenwärtige Gesundheitszustand der betroffenen Person und die daraus folgende Rückfallgefahr sein.

3.1      Zu diesem Zweck liegt zunächst eine ausführliche fachliche Begutachtung des Beschwerdeführers vor. Zu erwähnen ist primär das von C____ (nachfolgend: Gutachter) angefertigte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 16. Dezember 2021 (Vollzugsakten S. 12 ff.) sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2022 (Vollzugsakten S. 237 ff.). In Gutheissung des eventualiter gestellten Beweisantrags des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren zudem ein zweites ergänzendes Gutachten in Auftrag gegeben. Hierzu wurde der Gutachter als sachverständige Person – ergänzend zu seinen bisherigen schriftlichen (Ergänzungs-)Gutachten sowie zu seinen mündlichen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. November 2022 – unter Einbezug der Entwicklung seit der letzten mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Exploration befragt, sodass das ergänzende Gutachten betreffend die aktuelle Einschätzung zur Art der psychischen Störung, zur Rückfallgefahr und zur Notwendigkeit und Art einer Massnahme nach den Art. 59 ff. StGB mündlich erstattet wurde. Hierzu fand vorgängig am 11. Oktober 2024 ein nochmaliges Explorationsgespräch von 1 Stunde und 45 Minuten mit dem Beschwerdeführer statt (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 292).

Ergänzt werden diese gutachterlichen Einschätzungen jeweils punktuell durch verschiedene Berichte, die jeweils bloss einen beschränkten diagnostischen Aussagewert haben. Sie legen aber die Symptomatik des Störungsbilds des Beschwerdeführers im Vollzugsalltag jeweils punktuell dar. Zu nennen ist hierbei der Therapieverlaufsbericht der psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 4. Juli 2024 (Akten S. 131 f.), die hierzu ergangenen Ergänzungen vom 3. September 2024 (Akten S.  164 f.) und vom 17. Oktober 2024 (Akten S. 251) sowie verschiedene Führungsberichte der JVA Solothurn und schliesslich die Massnahmedokumentation des MZU vom 8. August 2023 (Vollzugsakten S. 436 ff.), welche durch den stellvertretenden Leiter der geschlossenen Abteilung des MZU, B____, anlässlich der heutigen Verhandlung zusätzlich mündlich erläutert wurde. Zudem liegt eine Risikoabklärung des Amts für Justizvollzug Bern vom 13. Dezember 2023 (Akten S. 194 ff., nachfolgend: ROS-Abklärung) vor.

3.2     

3.2.1   Bereits das Gutachten vom 16. Dezember 2021 ging beim Beschwerdeführer von einer – als «schwere psychische Störung» einzuordnenden – dissozialen Persönlichkeitsstörung gemäss lCD-10 F60.2 aus. Es wurde ausgeführt, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung zudem durch zusätzliche Komorbiditäten negativ beeinflusst werde; so leide der Beschwerdeführer auch an einer rezidivierend depressiven Störung gemäss ICD-10 F33.0, an den Folgen eines schädlichen Gebrauchs von Cannabinoiden und Kokain gemäss ICD-10 F12.1 und 14.1 sowie an einem Status nach Hormonmissbrauch gemäss ISD-10 F55.5 (Gutachten vom 16. Dezember 2021, Vollzugsakten S. 93 f.).  

3.2.2   Im Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2022 wurde beim Beschwerdeführer unverändert eine als schwere psychische Störung einzuordnende dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (Vollzugsakten S. 284). Es wurde aber festgehalten, dass sich in der Zwischenzeit neue Aspekte ergeben hätten, die nicht zwanglos der bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung zuzuordnen seien, sondern einen jugendlich-unreifen Charakter aufwiesen, die eher dem Bild einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung zuzuordnen wären. Diese seien im Zeitpunkt des ersten Gutachtens durch das damals vorliegende depressive Syndrom maskiert und deshalb nicht erkannt worden. Erklärend wurde aber auf die mit Blick auf eine eindeutige diagnostische Zuordnung bestehende Schwierigkeit hingewiesen, dass eine Persönlichkeitsstörung definitionsgemäss ihren Beginn in der späten Kindheit bzw. in der Adoleszenz habe, weshalb «eine Persönlichkeitsstörung immer auch als Ausdruck einer beeinträchtigten Ausbildung einer reifen Persönlichkeit» interpretiert werden könne. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht von hoher Relevanz sei in diesem Zusammenhang die Frage, inwiefern die Persönlichkeitsausreifung schon abgeschlossen bzw. inwieweit sich wiederkehrende Verhaltensmuster verfestigt hätten. Der Gutachter führte zum damaligen Zeitpunkt aus, dass beim Beschwerdeführer (noch) «nicht von einer konstanten, eingeschliffenen, in sich abgeschlossenen Persönlichkeit auszugehen» sei (Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2022, Vollzugsakten S. 264 f.). Die zusätzlich vorliegenden Komorbiditäten wurden dahingehend präzisiert, dass nunmehr von einer gegenwärtig remittierten rezidivierend depressiven Störung gemäss ICD-10 F. 33.4 sowie von einem schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden, Kokain, Steroiden und Hormonen gemäss ICD-10 F12.1, 14.1 und 55.5) auszugehen sei. 

3.2.3   Im Rahmen seines mündlichen Ergänzungsgutachtens anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht bestätigte der Gutachter, dass die diagnostizierte schwere Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer weiterbestehe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 292).

Dass gemäss Einschätzung der stellvertretenden Leiterin der Adoleszentenforensik des MZU, D____, zwischenzeitlich von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit nicht nur dissozialen sondern auch narzisstischen Anteilen auszugehen sei (vgl. Massnahmedokumentation MZU, Vollzugsakten S. 457), worauf auch die Vorinstanz im hier angefochtenen Beschluss abstellte (Akten S. 11), hielt er – angesichts der beschriebenen erhöhten Kränkbarkeit, Grössenfantasien oder Ideen, die man mit narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen vereinbaren könne – für «nachvollziehbar» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 293 f.; vgl. bereits das Verhandlungsprotokoll vom 14.-17. November 2022, wo der Gutachter auf Frage hin angegeben hatte, dass man narzisstische Züge diskutieren könne). Ergänzend führte der Gutachter aus, dass nach neuem Diagnosesystem (ICD-11) nicht mehr zwischen den unterschiedlichen Typen von Persönlichkeitsstörungen unterschieden werde. Man spreche nur noch von leichter, mittlerer oder schwerer Persönlichkeitsstörungen. Die Annahme einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zusätzlichen narzisstischen Anteilen bleibe in Bezug auf die Therapie und damit auch auf die Massnahmenempfehlung aus forensisch-psychiatrischer Sicht ohnehin irrelevant. Entscheidend sei einzig, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 293 und 295).

In Bezug auf die Ausführungen im Ergänzungsgutachten, wonach das Krankheitsbild des Beschwerdeführers auch Aspekte einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung aufweise, was letztlich der Grund für die ursprüngliche Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB gewesen war, führte der Gutachter – in Übereinstimmung mit und ergänzend zu seinen Ausführungen im Ergänzungsgutachten (soeben, E.3.2.2) – erklärend aus, dass man gewisse Anteile einer dissozialen Persönlichkeitsstörung auch als «unreif» beschreiben könne. Persönlichkeitsstörungen würden sich im Jugendalter manifestieren und man könne argumentieren, dass hinter jeder Persönlichkeitsstörung am Anfang immer auch eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung stehe. Wenn sich jemand nicht an Regeln halte, müsse man sich beispielsweise fragen, ob das noch «Unreife» sei oder bereits eine verfestigte Persönlichkeit, aufgrund deren man über Jahre bzw. Jahrzehnte nach einem bestimmten Muster lebe. Seit der letzten gutachterlichen Einschätzung des Beschwerdeführers seien nun weitere zwei Jahre vergangen und es sei inzwischen ein solches Muster festzustellen, das sich «wie ein roter Faden» durchziehe: Im therapeutischen Kontext sei der Beschwerdeführer gewillt und motiviert an sich zu arbeiten, der Transfer in den Alltag, im «Milieu» mit den anderen Insassen und dem Betreuungspersonal gelinge ihm aber weiterhin nicht. Im Ergebnis könne festgehalten werden, dass bei ihm am Anfang zwar diese gestörte Persönlichkeitsentwicklung stehe, sich diese Züge aber in den vergangenen zwei Jahren weiter verfestigt hätten (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 293, sowie Audioaufnahme ab 32:55).

3.2.4   Die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen überzeugt. Seine Schlussfolgerungen in den schriftlichen Gutachten sind klar, nachvollziehbar, kohärent und in sich logisch. Dasselbe gilt für seine ergänzenden Ausführungen an der heutigen Verhandlung, wo er das Krankheitsbild des Beschwerdeführers respektive die Gründe für die teilweise divergierenden Diagnosen schlüssig erläutert und den bisherigen Krankheitsverlauf dargelegt hat. Auch die weiteren vorliegenden Berichte bestätigen die Richtigkeit der durch den Gutachter formulierten Diagnose, welche im Übrigen vom Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung nicht als solche in Frage gestellt wird. Folglich besteht im vorliegenden Fall auch kein Anlass, von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Hiernach ist – neben den weiter diagnostizierten Komorbiditäten – von der Diagnose einer schweren, kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen auszugehen, während die früher erkannten Aspekte einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung nunmehr in den Hintergrund treten.

Damit erübrigen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers zur fehlenden Unabhängigkeit der Adoleszenzforensik des MZU und der sich daraus ergebenden fehlenden Verwertbarkeit der entsprechenden Berichte (vgl. Beschwerde, Akten S. 16; Beschwerdeergänzung, Akten S. 61 ff., Rz. 28 - 34); wie dargelegt werden die Berichte aus dem Massnahmenvollzug vorliegend grundsätzlich als punktuell aussagekräftige Berichte von insgesamt begrenztem diagnostischem Aussagewert behandelt, während schwerpunktmässig auf die Aussagen des Gutachters abgestellt wird.

3.3      Weiter ist aufgrund des Gutachtens davon auszugehen – und im Übrigen auch nicht bestritten –, dass die mit Urteil vom 17. November 2022 sanktionierten Anlasstaten in engem Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers stehen. So beschreibt der Gutachter die diagnostizierten Störungsbilder einerseits als allgemein konstellativ «begünstigend» für das «Auftreten von delinquentem Verhalten» und erkennt beim Beschwerdeführer andererseits «deliktsfördernde Verhaltensmechanismen» (Gutachten vom 16. Dezember 2021, Vollzugsakten S. 87). Insgesamt bestätigt der Gutachter einen klaren Konnex zwischen den konkreten Anlasstaten und den psychischen Störungen des Beschwerdeführers (a.a.O., S. 98).

3.4      Darüber hinaus bestätigt der Gutachter mit nachvollziehbaren Ausführungen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer und die hier interessierenden Anlasstaten ein signifikantes Rückfallrisiko bestehe. So legt er bereits in seinem Ausgangsgutachten vom 16. Dezember 2021 dar, die prospektive Rückfallrate des Beschwerdeführers sei im Vergleich zur allgemeinen Täterpopulation als «erhöht» zu betrachten. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, «dass der wiederholte Gebrauch von psychotropen Substanzen und vor allem die dissozialen Persönlichkeitsmerkmale, das damit verbundene Konfliktverhalten und die damit einhergehenden Einschränkungen der sozialen Kompetenz» die Rückfallrate erhöhen würden (Gutachten vom 16. Dezember 2021, Vollzugsakten S. 96). Es seien hierbei ähnliche Delikte zu erwarten wie die damals (d.h. Ende 2021) im Raum stehenden Gewalt- und Sexual-delikte (a.a.O., S. 97).

An dieser Einschätzung hielt der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2022 grundsätzlich fest, wobei der Umstand, dass sich der soziale Empfangsraum im Vergleich zur letzten Begutachtung deutlich verschlechtert habe, sich «zusätzlich negativ» auf die Risikoeinschätzung auswirke (Vollzugsakten S. 285 f.).

Auch anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigte der Gutachter wiederum, dass seine ergänzende Einschätzung aus dem Jahr 2022 weiterhin gültig sei und diese im Übrigen auch mit der ROS-Abklärung aus dem Jahr 2023 übereinstimme. Demnach bestehe das Risiko, dass der Beschwerdeführer – ohne Therapie bzw. nach dem Ende der Maximaldauer einer Massnahme nach Art. 61 StGB – in altes Fahrwasser gerate und dass durch eine Destabilisierung ähnliche Delikte wie im Zeitraum zwischen 2019 und 2021 zu erwarten seien (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 294).

Unterstützt wird diese Einschätzung zudem durch den Vorstellungsbericht des MZU vom 23. März 2023, wonach bezüglich allgemeiner Gewaltdelikte und Hands-on Sexualdelikt bei einer (sehr) geringen Beeinflussbarkeit von einer deutlichen bis sehr hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen sei. Erneute delinquente Verhaltensweisen im Spektrum der Anlassdelikte seien ohne gezielte Behandlung der Sucht- und Persönlichkeitsproblematik mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Vollzugsakten S. 369). Noch deutlicher fiel die damalige Einschätzung von D____, Stellvertretende Leiterin der Adoleszentenforensik im MZU, aus, wonach im August 2023 beim Beschwerdeführer «die in der Persönlichkeit verankerten Risikoeigenschaften unter Berücksichtigung ihrer Risikorelevanz hoch ausgeprägt» seien und gleichzeitig «Kompensationsfähigkeiten, die der Betroffene einsetzen kann, um seine Rückfallneigung zu kontrollieren, in sehr geringem Ausmass» vorlägen. Das Risiko für erneute Straftaten im Bereich des Zieldelikts wurde von ihr insgesamt als «hoch» eingestuft (Mass­nahmedokumentation MZU, Vollzugsakten S. 462).

3.5      Nach dem soeben Ausgeführten liegt in casu eine umfassende sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers vor, die lege artis vonstattenging. Nach der Einschätzung des Gutachters sowie der weiteren im Vollzugsverlauf involvierten Fachpersonen ist beim Beschwerdeführer von einer schweren Persönlichkeitsstörung (und nicht [mehr] von einer blossen Persönlichkeitsentwicklungsstörung) sowie weiteren Komorbiditäten auszugehen. Zudem ist einerseits der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen den psychischen Störungen des Beschwerdeführers und den hier fraglichen Anlassdelikten zu bejahen und andererseits eine signifikante Rückfallgefahr – insbesondere auch für Gewalt- und Sexualdelikte – anzunehmen.

4.

Zu prüfen ist weiter, ob die neu anzuordnende Massnahme offensichtlich besser geeignet ist als die bisherige Massnahme für junge Erwachsene, um der konkret festgestellten Rückfallgefahr zu begegnen und damit den Massnahmenzweck der Rückfallverhütung zu erfüllen, wobei auch die neue Massnahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten können muss. An dieser Stelle ist wiederholend festzuhalten, dass Art. 62c Abs. 6 StGB – anders, als die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung ausführt (vgl. Akten S. 55, Rz. 12 ff.) – nicht an einen Misserfolg der ersten Massnahme anschliesst (vgl. BGer 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.2); vgl. hiervor bereits E. 2.2.

4.1     

4.1.1   Während der Gutachter in seinem ersten Gutachten vom 16. Dezember 2021 noch eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB befürwortet und die Prüfung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nur im Falle «einer fehlenden Mitarbeit, einer negativen Entwicklung im sozialen Umfeld oder einer erheblichen psychopathologischen Verschlechterung» empfohlen hatte (Vollzugsakten S. 98 f.), verwarf er bereits in seinem Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2022 die Eignung einer ambulanten Massnahme und sprach sich nur noch für eine stationäre therapeutische Massnahme aus, nämlich – sofern die psychosoziale Reintegration, insbesondere eine nachhaltige berufliche Neuausrichtung des Beschwerdeführers im Vordergrund stehe – für eine solche nach Art. 61 StGB oder – sofern ein möglichst engmaschiger Kontroll- und Therapierahmen geschaffen werden solle – für eine solche nach Art. 59 StGB.

Basierend auf die Einschätzung im Ergänzungsgutachten erwog das Strafgericht in seinem Urteil vom 17. November 2022, dass entweder eine Massnahme nach Art. 59 StGB oder eine solche nach Art. 61 StGB in Frage käme, «je nachdem, ob das Schwergewicht bei der schweren Persönlichkeitsstörung oder bei der Persönlichkeitsentwicklungsstörung» liege (Vollzugsakten S. 225). Das Strafgericht ordnete schliesslich eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB an. Es erwog zum damaligen Zeitpunkt, dass trotz des Alters des Beschwerdeführers eine Nachreifung möglich sei («Obwohl der Beschuldigte heute schon 25 Jahre alt ist, ist eine Nachreifung möglich», Vollzugsakten S. 226). Es erschien dem Strafgericht sehr wichtig, dass sich der Beschwerdeführer «in Auseinandersetzung mit ähnlich alten Leuten im Hinblick auf eine psychosoziale Reintegration sozial entwickeln» könne, wodurch sehr gute Fortschritte im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklungsstörung erwarten wurden. «Begleitend dazu» hätten sich auch Fortschritte in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung erreichen lassen sollen.

4.1.2   Nachdem der Gutachter anlässlich der heutigen Verhandlung von einer verfestigten Persönlichkeitsstörung des heute 27-jährigen Beschwerdeführers und nicht (mehr) von einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung ausgegangen ist (vgl. hierzu oben, E. 3.2.3 f. und 3.5), erweist sich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB bereits gestützt auf die damaligen Erwägungen des Strafgerichts im Vergleich zu einer solchen nach Art. 61 StGB als offensichtlich besser geeignet:

Da das Schwergewicht inzwischen klar bei der schweren Persönlichkeitsstörung liegt, reicht es nicht (mehr) aus, diese nur «begleitend» im Rahmen einer – auf Persönlichkeitsentwicklungsstörungen zugeschnittenen – Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB zu therapieren. Im Übrigen ist es nach Ansicht des Gutachters ohnehin fraglich, ob man den Beschwerdeführer mit pädagogischen Konzepten überhaupt noch erreichen könne (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 293). Es brauche nun in einer ersten Phase ein intensives, hochstrukturiertes therapeutisches Setting, in dem man einerseits in der Therapie an den Persönlichkeitsstrukturen arbeiten bzw. sich damit auseinandersetze und andererseits dann einen Transfer in den Alltag machen müsse. Dies sei aus seiner Sicht am Besten in Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB zu erreichen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 293 f., und Audioaufnahme ab 36:25; vgl. auch die Schlussfolgerungen der ROS-Abklärung, Akten S. 230, wonach dem forensischen personenbezogenen und umweltbezogenen Veränderungsbedarf mit den gegeben juristischen Rahmenbedingungen der Sanktion gut entsprochen werden könne, sofern durch das Gericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 [rechtskräftig] angeordnet werde).

Weiter fällt mit dem zunehmenden Alter des Beschwerdeführers auch das vom Strafgericht angeführte Argument, wonach «eine Auseinandersetzung mit ähnlich alten Leuten» im Massnahmenvollzug für eine psychosoziale Reintegration «sehr wichtig» sei, weg. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Erstanordnung der Massnahme mit 25 Jahren altersmässig «am oberen Limite» war, zumal Personen im Massnahmenvollzug für junge Erwachsene in der Regel – sowohl im MZU wie auch im MZjE Arxhof – deutlich jünger sind (so die – unbestrittenen – Ausführungen des SMV im zweitinstanzlichen Plädoyer, Protokoll, Akten S. 298). Die Problematik des Altersgefälles geht denn auch klar aus der Massnahmendokumentation des MZU hervor, wonach der damals 26-jährige Beschwerdeführer in seiner Kontaktaufnahme zu den Mitklienten «öfters dominant» gewirkt habe. Seinen Aussagen nach sei dies so gewesen, weil er «Alpha» sei «und sich von niemanden mit gleichem Rang etwas sagen lasse». Im Allgemeinen habe er sich «aufgrund seines Alters und seiner Erfahrungen den anderen Klienten überlegen» gefühlt und dies in den Gesprächen auch so benannt (Einschätzung des Sozialpädagogen E____, Vollzugsakten S. 451). B____ führte heute aus, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer der älteren Klienten gewesen sei, «zu Spannungen geführt» habe. Er habe jüngere Insassen unter seine Fittiche genommen, was teils problematisch gewesen sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 297). Selbst der Beschwerdeführer gab heute auf Frage hin an, dass es für ihn schwierig gewesen sei, sich im MZU anzupassen, «weil die Leute sehr jung sind» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 291). Aus genau diesen Gründen erachtet inzwischen auch der Gutachter «der zunehmende Altersunterschied zum Milieu» als «kritisch» bzw. «kritischer als noch vor zwei Jahren». Dieser führe dazu, dass die Sonderrolle, die der Beschwerdeführer schon grundsätzlich einzunehmen versuche, aufgrund seines Alters und seiner Erfahrung weiter verfestigt und ausgenützt werde, weshalb es aus therapeutischer Sicht schwieriger werde, diesem Aspekt wirksam entgegenzuwirken (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 293 sowie Audioaufnahme ab 35:40).

Folglich sprechen inzwischen sowohl die aktuelle Diagnose wie auch das heutige Alter des Beschwerdeführers deutlich gegen die Weiterführung einer Massnahme nach Art. 61 StGB und für die Anordnung einer solchen nach Art. 59 StGB.

4.1.3   Weiter zu berücksichtigen ist der bisherige Vollzugsverlauf.

Festzustellen ist, dass der Beschwerdefrüher bereits vor seiner Versetzung ins MZU zweimal wegen Handels und Konsums von Drogen diszipliniert werden musste. Auch während seines Aufenthalts im MZU folgten diverse Disziplinierungen wegen Störung und Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung, wiederholter Widerhandlungen gegen Weisungen und mehrfachen Drohungen gegenüber dem Vollzugspersonal, Miteingewiesenen und dem Sicherheitspersonal (vgl. Sachverhalt, zweiter Absatz). Auch sonst geht aus der Massnahmeschlussdokumentation des MZU (Vollzugsakten S. 436 ff.) eine kritische Beurteilung seines Vollzugsverhaltens hervor. So habe der Beschwerdeführer kaum Bereitschaft gezeigt, sich verändern zu wollen. Er sei meist negativ mit «Gangstergehabe» und provokativen Aussagen aufgetreten. Sein forderndes Auftreten, seine unangepasste Kontaktgestaltung und die insgesamt abwertende Haltung hätten eine wenig positive Haltung gegenüber seiner Massnahme und dem Veränderungsbedarf gezeigt. Zudem hätten ihn auch viele Gespräche und das Spiegeln seines Verhaltens nicht zu einem Umdenken bewegt. Er sei nicht in der Lage gewesen, «sich auch nur im Ansatz auf den angestrebten Veränderungsprozess einzulassen» (Einschätzung von F____, Arbeitsagoge des MZU, Vollzugsakten S. 444). Dies wurde auch an der heutigen Verhandlung vom stellvertretenden Abteilungsleiter des MZU, B____, bestätigt: Er führte aus, dass bei einer Einweisung in einer Massnahmenvollzugseinrichtung die Motivation meist relativ hoch sei, eine gewisse Anpassungsleistung zu erzielen. Beim Beschwerdeführer sei jedoch schnell ersichtlich gewesen, dass er nicht motiviert sei. Ausser in der Therapie, wo es «am ehesten» funktioniert habe, sei er überall «in einer Verweigerungshaltung» gewesen und habe nicht mitgemacht. In Zweiergesprächen sei es zwar teilweise möglich gewesen, Vereinbarungen mit ihm zu treffen, es sei dann aber jeweils an deren Umsetzung gescheitert. Zwar könnten Persönlichkeitsveränderungen «nicht so schnell» herbeigeführt werden, weshalb der Weg über eine Anpassungsleistung führe. Eine solche sei der erste Schritt für eine Veränderung, doch beim Beschwerdeführer sei nicht einmal eine Anpassungsleistung möglich gewesen. Selbst nachdem ihm anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 12. Juli 2023 deutlich gesagt wurde, dass er sich – in allen Bereichen (mit Ausnahme der Therapie) – bessern müsse, habe sich nichts verändert. Stattdessen sei es in deutlichen Drohungen gegenüber dem Personal und den Mitinsassen eskaliert (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 297, und Audioaufnahme ab 59:18). In Bezug auf die im Massnahmenvollzug grundsätzlich zu begegnenden Rückfallgefahr hielt D____, in der Massnahmedokumentation des MZU schliesslich fest, dass sich der Beschwerdeführer zwar «in Ansätzen» auf den therapeutischen Prozess habe einlassen können, doch während des – relativ kurzen – Aufenthaltes im MZU noch «keine risikosenkenden Kontrollfähigkeiten» hätten erarbeitet werden können (Vollzugsakten S. 461 und 463).

Dass der Beschwerdeführer denn auch keine intrinsische Motivation aufbringen konnte, um sich im Rahmen des Massnahmenvollzugs im MZU vertieft mit seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung und seinen damit zusammenhängenden, deliktsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften auseinanderzusetzen, ist von ihm denn auch mit Schreiben seines damaligen Vertreters vom 24. Juli 2024 ausdrücklich anerkannt worden. So sei – im Falle der Ablehnung seines Versetzungsantrags in das MZjE Arxhof, wo ein Ausbildungsplatz als Koch zur Verfügung stünde – die angeordnete Massnahme für junge Erwachsene «zufolge Aussichtslosigkeit der Fortführung» aufzuheben (Vollzugsakten S. 416), zumal «die für die Fortführung der angeordneten Massnahme erforderliche Therapiemotivation nicht mehr vorhanden sei» und «das von Artikel 61 StGB im Fokus liegende Ziel der beruflichen Aus- und Weiterbildung in absehbarer Zeit nicht erreicht werden» könne (Vollzugsakten S. 417). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Wahl der geeigneten Vollzugseinrichtung in der Kompetenz der Vollzugsbehörde liegt und eingewiesene Personen prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf die Wahl des Vollzugsorts haben (vgl. AGE VD.2021.118/VD.2021.143 vom 18. Februar 2022 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des negativen Vollzugsverlaufs bestand ohnehin kein Anlass für eine Versetzung in «das grundsätzlich noch offenere Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof» (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer des SMV, Akten S. 7). Im Übrigen ist klarzustellen, dass der beruflichen Ausbildung im Massnahmenvollzug nach Art. 61 StGB zwar zweifelslos «einen hohen Stellenwert» zukommt (vgl. Trechsel/Barbara Pauen, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 61 StGB N 13 mit weiteren Hinweisen), sie aber nicht im Zentrum steht: «[W]as wirklich zählt[,] ist die Persönlichkeitsentwicklung» (so die Ausführungen von B____, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 297). Wenngleich die Möglichkeit, im Massnahmenvollzug eine Lehre zu machen, dafür «hilfreich» sein kann (a.a.O.), besteht jedenfalls kein Anspruch, eine bestimmte Ausbildung der Wahl zu machen, insbesondere nicht, wenn die betroffene Person – wie vorliegend – bereits über eine Ausbildung verfügt. Darüber hinaus ist der Ausbildungsanspruch immer auch «an das Erfordernis der Eignung» der betroffenen Person «und der vollzugspraktischen Möglichkeiten» geknüpft (vgl. Torriani, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Auflage 2022, Stichwort: Aus- und Weiterbildung von Insassinnen und Insassen). So wäre das Absolvieren einer Kochlehre im MZU grundsätzlich möglich gewesen, wenngleich eine solche aus Kapazitätsgründen mit einer bestimmten Wartefrist verbunden gewesen wäre. Relevant ist aber, dass sich der Beschwerdeführer in keinster Weise dafür qualifiziert hatte. So habe sein im MZU gezeigtes Sozialverhalten gegenüber Lehrpersonen und Mitklienten – gemäss Einschätzung von G____, Lehrperson im MZU – nicht darauf schliessen lassen, dass er für die Teamarbeit in der Küche geeignet gewesen wäre (Massnahmedokumentation, Vollzugskaten S. 449; vgl. hierzu auch Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 18. September 2024, Akten S. 188, betreffend das negativ bewertete Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers in der Küche der JVA Solothurn sowie der Rapport vom Gefängnis Bässlergut vom 6. Oktober 2023 betreffend Ausschluss vom Küchendienst wegen mehreren Aussetzern). In diesem Sinne führte B____ aus, dass der Beschwerdeführer während des Vollzugs im MZU keinen guten Willen gezeigt habe und auch nicht gezeigt habe, wozu er eigentlich fähig wäre (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 297). So wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 12. Juli 2023 bezüglich seines Wunsches nach einer Kochlehre denn auch mitgeteilt, «dass er sich zuerst intensiv mit seinen Problembereichen auseinanderzusetzen habe und diesbezüglich Fortschritte erwartet [würden]» (Aktennotiz vom 17. Juli 2023, Vollzugsakten S. 406).

Auch der zwischenzeitliche Vollzug seit der Zurverfügungstellung des Beschwerdeführers durch das MZU spricht klar für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Dies, zumal Beschwerdeführer – trotz gutem Start – auch in der JVA Solothurn wegen Missachtung von Anweisungen, Tätlichkeit gegen einen Mitinsassen und Konsums von Betäubungsmitteln mehrfach diszipliniert werden musste (vgl. Sachverhalt, fünfter Absatz). Nachdem er sich gemäss Mitteilung der dortigen Vollzugsleiterin, H____, vermehrt grenzüberschreitend gezeigt und ein auf sexuell konnotierte Art und Weise distanzloses Verhalten an den Tag gelegt hatte (Aktennotiz vom 26.  August 2024, Akten S. 138; vgl. auch Verfügung vom 21. August 2024 betreffend die Rückversetzung in die Eintrittsgruppe, Akten S. 145), konnte er – selbst nach seiner Rückstufung in die Eintrittswohngruppe mit engerer Führung und Betreuung (vgl. wiederum Sachverhalt, fünfter Absatz) – nicht aus der negativen Dynamik mit Intransparenz, grenzüberschreitendem, ambivalentem und stark angetriebenem Verhalten aussteigen (vgl. Führungsbericht vom 4. Oktober 2024, Akten S. 172 f.; zweitinstanzliches Plädoyer des SMV, S. 6). Trotz dieser negativen Entwicklungen ist immerhin festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB – anders als im Rahmen des Vollzugs der Mass­nahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB (dazu soeben) – immerhin in der Lage war, eine «enorme Anpassungsleistung» zu zeigen, zumal er sich nach seiner Versetzung in die JVA Solothurn zunächst eher unauffällig und sozialkonform verhalten hatte (so war denn auch nach einem Monat seine Verlegung von der Eintrittswohngruppe in die reguläre Wohngruppe möglich gewesen, vgl. Sachverhalt, vierter Absatz), ehe seine destruktiven Persönlichkeitszüge erneut zum Vorschein traten (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer des SMV, S. 7; Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 18. September 2024, Akten S. 191), was nach dem oben Ausgeführten durchaus als erster Schritt in Richtung einer Persönlichkeitsveränderung gewertet werden kann (hierzu oben, E. 4.1.3). Gemäss H____ sei deshalb auch eine Weiterarbeit mit dem Beschwerdeführer in der JVA Solothurn angezeigt (a.a.O., Akten S. 186). Gemäss Führungsbericht vom 4. Oktober 2024 ist die JVA auch grundsätzlich bereit, – nach einem allfälligen Time-Out – den Massnahmenvollzug unter der Voraussetzung der konstruktiven Mitarbeit des Beschwerdeführers weiterzuführen (vgl. Akten S. 176).

Zum – teils bagatellisierenden – Einwand der Vertreterin des Beschwerdeführers, wonach die Weiterführung des Vollzugs in der JVA Solothurn deshalb nicht sinnvoll sei, weil sich dort bzw. in einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB «regelmässig Personen mit schweren psychischen Störungen wie der paranoiden Schizophrenie, schweren bipolaren Störungen oder Psychosen» befänden, weshalb es auch für einen Laien offensichtlich sei, dass eine Person mit «einzig» einer dissoziativen Auffälligkeit von vorneherein nicht in ein solches Setting gehöre (zweitinstanzliches Plädoyer, S. 3), ist zweierlei zu sagen: Zu Einen sind Person, die an Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis leiden, üblicherweise nicht in einem Massnahmezentrum sondern in forensisch-psychiatrischen Kliniken untergebracht (vgl. die Ausführungen des SMV, wonach es zwar Ausnahmefälle geben könne, aber jedenfalls ein Grossteil der Insassen Menschen seien, die an einer Persönlichkeitsstörung leiden würden [zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 299, sowie Audioaufnahme ab 1:51:55]). Zum anderen leidet der Beschwerdeführer u.a. mit seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung selber auch an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (was sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Vertreterin ausdrücklich anerkennen, vgl. zweitinstanzliches Plädoyer, S. 4) und ist nicht lediglich dissoziativ auffällig. Die Bagatellisierungstendenzen des Beschwerdeführers, wonach es für ihn «als relativ gesunde Person» schwierig sei, sich mit anderen Personen mit psychischen Erkrankungen zurecht zu finden (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 289) bzw. «unter psychisch Kranken gesund zu werden» (a.a.O., Akten S. 291), sind wohl Ausdruck des Krankheitsbilds.

Im Ergebnis spricht auch der bisherige Vollzugsverlauf – in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung – deutlich gegen die Weiterführung einer Massnahme nach Art. 61 StGB und für die Anordnung einer solchen nach Art. 59 StGB. Spätestens nachdem der Beschwerdeführer nun selbst in der JVA Solothurn, d.h. im vorzeitigen Vollzug einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, rückversetzt werden musste, ist klar, dass er «ein möglichst engmaschiger Kontroll- und Therapierahmen» bedarf (vgl. zweitinstanzliches Plädoyer des SMV, S. 7), welcher nach Ansicht des Gutachters in seinem Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2022 nur im Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB gegeben wäre (hierzu bereits E. 4.1.1). Dies konnte der Gutachter auch in seinen heutigen mündlichen Ausführungen bestätigen (vgl. oben; zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 293 f.).

4.1.4   Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der mit der Massnahme für junge Erwachsene verbundene Freiheitsentzug Art. 61 Abs. 4 StGB «höchstens vier Jahre» beträgt und – anders als eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB – nicht verlängert werden kann. Unter Berücksichtigung des bisherigen Massnahmenverlaufs verbleiben bis zur regulären Beendigung der mit Urteil vom 8. Dezember 2023 angeordneten Massnahme nach Art. 61 StGB rund zwei Jahre. Die Höchstdauer der Massnahme wäre am 16. November 2026 erreicht. Nach aktueller gutachterlichen Einschätzung würde dieser Zeitrahmen für eine Verbesserung der Rückfallgefährlichkeit jedoch nicht ausreichen («Stand heute ist zu sagen: wenn wir in 2 Jahren aufhören müssten, dann reicht das nicht», zweitinstanzliches Protokoll, S. 293; hierzu bereits oben, E. 3.4). Folglich spricht auch der zeitliche Horizont für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (zur Möglichkeit der Massnahmenverlängerung siehe unten, E. 4.1.5 und 4.2.3).

4.1.5   Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass er sich «stets gegen eine Massnahme nach Art. 59 StGB gestellt» habe (Beschwerde, Rz. 41). Eine solche lehne er «in aller Deutlichkeit ab», wovon insbesondere auch sein schlechtes Vollzugsverhalten der letzten Monate zeuge (zweitinstanzliches Plädoyer, S. 1 und 5 sowie Audioaufnahme ab 1:09:42). Die Tauglichkeit einer Massnahme stehe oder falle mit der entsprechenden Therapiemotivation. Entgegen den Ausführungen im Gutachten bestehe bei ihm aber «keine Motivierbarkeit für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB», weshalb eine solche keinesfalls offensichtlich besser geeignet sei als eine Massnahme nach Art. 61 StGB (vgl. Beschwerde, S. 3; Beschwerdeergänzung, Rz. 39 - 42).

Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer – wohl bedingt durch seine psychische Erkrankung – keineswegs konstant zu seiner Motivation geäussert hat. Nachdem er teils gar keine Massnahme zu akzeptieren schien («ICH gehöre in den Strafvollzug und NICHT in den Massnahmenvollzug», Verfügung vom 21. August 2024, Akten S. 145), äusserte er sich in der heutigen Verhandlung dahingehend, dass er die Aufhebung der bisherigen Massnahme und die Anordnung der Reststrafe (mit haftbegleitender ambulanten Therapie) befürworten würde, «oder am liebsten auch eine [Massnahme] nach Art. 61, dort wäre mir eine Ausbildung möglich» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 289). Später sagte er ausdrücklich, er wolle diese Massnahme [nach Art. 61 StGB] machen (a.a.O., S. 291), das Setting im aktuellen Vollzug der JVA Solothurn sei falsch («Ich sehe mich dort nicht», zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 292). Anlässlich der Vollzugskoordination vom 18. September 2024 zeigte sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf den stationären Vollzug einer Art. 59 StGB aber noch durchaus motiviert: Er erklärte, im Interventionsprogramm die Zeit zum Nachdenken genutzt zu haben und anerkannte, in der JVA [Solothurn] gut behandelt worden zu sein. Entgegen seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren sah er damals noch ein, dass die JVA nicht verantwortlich für sein schlechtes Verhalten der vergangenen Wochen sei. Er habe eine Krise gehabt und sein Verhalten tue ihm leid. Nun seien aber Therapieziele aufgegleist worden und er sei bereit, in der JVA Solothurn eine zweite Chance zu ergreifen. Gemäss Protokoll habe er einen fünfseitigen Brief vorgelesen, um sich für sein Verhalten zu entschuldigen. Er müsse nun bei Stufe 1 wieder anfange und werde sein Bestes geben (Akten S. 190 f.). Folglich kann vorliegendenfalls nicht von einer gänzlich ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers gegenüber einer Massnahme nach Art. 59 StGB die Rede sein, wenngleich seine Motivation «schwankend» ist.

Die teils ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber einer Massnahme nach Art. 59 StGB scheint denn auch auf zwei grundlegend falschen Annahmen zu beruhen: Einerseits scheint er zu glauben, dass er nur im Rahmen einer Massnahme nach Art. 61 StGB eine (neue) Lehre absolvieren könnte, andererseits, dass der Massnahmenvollzug Art. 59 StGB zu lange (so sagte er vor Strafgericht aus, er habe von Leuten gehört, die während 4 ½ Jahren eine Massnahme nach Art. 59 StGB machten; das könne er sich nicht vorstellen [erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 569]) bzw. zeitlich unbegrenzt sei («Eine Umwandlung in eine faktisch unbegrenzte Massnahme nach Art. 59 StGB […]», Beschwerdeergänzung, S. 7). Dies gilt es zu berichtigen: Zum einen schliesst die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB die Perspektive einer Lehre – insbesondere auch einer Kochlehre – nicht aus. Eine solche wäre zum Beispiel in St. Johannsen möglich, sobald die erwarteten Fortschritte des Beschwerdeführers dessen Versetzung in den dortigen offenen Vollzug erlauben, was auch nach Ansicht des Gutachters «motivationsfördernd» sein dürfte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 294 und 296). Zum anderen ist auch der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB gemäss dessen Abs. 4 zeitlich auf maximal fünf Jahre beschränkt, wobei eine Verlängerung den Ausnahmefall darstellen soll und ein entsprechender gerichtlicher Entscheid auf Antrag des SMV hin – sollte er sich als unrechtmässig erweisen – seitens des Beschwerdeführer anfechtbar wäre. Auch dass dem Beschwerdeführer eine Massnahmedauer von 4 ½ Jahre zu lange erscheint, ist zu relativieren, zumal er zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 11 Monaten verurteilt wurde und dies teilweise wegen verwahrungswürdigen Straftaten (dazu sogleich). Im Fall der Weiterführung der – nach den obigen Ausführungen offensichtlich ungeeigneten – Massnahme nach Art. 61 StGB würde sich nach Ablauf deren Maximaldauer damit auch die Frage nach einer nachträglichen Verwahrung und einem diesfalls tatsächlich zeitlich unbeschränkten Vollzug stellen. Sobald sich der Beschwerdeführer dessen bewusst wird, dürfte er in der Anordnung einer bestmöglich geeigneten Massnahme auch eine Chance sehen, die Gefahr eines weit längeren Vollzugs abzuwenden und dafür entsprechend auch eine hinreichende Motivation aufbringen können (so führte seine Vertreterin heute aus, dass er sich sehr wohl bewusst sei, dass «das Ende des Fadens» die Verwahrung sei und eine solche wolle er nicht [zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 298, und Audioaufnahme ab 1:13:43]).

Abgesehen davon hält der Vertreter des SMV zurecht fest, dass die aktuelle Motivation des Beschwerdeführers keine singuläre Rolle spiele, sondern dessen «Motivierbarkeit» genüge, und eine solche sei auch in Bezug auf eine Massnahme nach Art. 59 StGB gegeben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 299). Diesbezüglich erklärte der Gutachter an der heutigen Verhandlung, dass die bestehende Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Therapie ihn positiv stimme. Im Falle der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB müsste man ihm Zeit geben, um den Entscheid setzen zu lassen. Es könne sein, dass es dann zunächst zu einer Phase von erhöhtem Widerstand komme. Man sollte dem Beschwerdeführer aber die «Chance» geben, sich zurecht zu finden. Dann sei damit zu rechnen, dass man Fortschritte machen könne und der Beschwerdeführer gewillt sei, mitzuarbeiten. Zudem könne die psychosoziale Störung des Beschwerdeführers auch weitergefasst werden und als fehlendes Durchhaltevermögen angeschaut werden. Es sei der klare Auftrag an die Therapie, daran zu arbeiten und seine Motivation zu steigern (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 294 und 296, sowie Audioaufnahme ab 50:15).

Die aktuell teils noch schwankende Motivation des Beschwerdeführers für eine Massnahme nach Art. 59 StGB ändert folglich nichts daran, dass eine solche weit bessere Erfolgsaussichten als eine Massnahme nach Art. 61 StGB aufweist. Sollte der Beschwerdeführer wider Erwartens eine langfristige und durchgängige Verweigerungshaltung an den Tag legen und die Massnahme nach Art. 59 StGB deshalb ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Einschätzung der Fachpersonen und Therapeuten aussichtslos erscheinen, wäre dies ein Aufhebungsgrund nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB, was entsprechende Folgeentscheide (insbesondere auch die Prüfung einer nachträglichen Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB) nach sich ziehen würde. Zum aktuellen Zeitpunkt spricht die Motivationslage des Beschwerdeführers aber jedenfalls nicht gegen die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB (so auch die Einschätzung des Gutachters: «Bei einer längeren Verweigerung müsste man diese [Massnahme nach Art. 59 StGB] durchaus [in] Frage stellen, aber dies kommt nun zu früh», so die Einschätzung des Gutachters, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 295).

4.1.6   Insgesamt sind die Erfolgsaussichten hinsichtlich einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu bejahen und erscheint eine solche nicht nur grundsätzlich, sondern insbesondere auch im Vergleich zur bisherigen Massnahme für junge Erwachsene offensichtlich besser geeignet, um der vom Beschwerdegegner ausgehenden überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr zu begegnen. Während die Legalprognose im Rahmen der bisherigen Massnahme nach Art. 61 StGB nicht verbessert werden konnte und der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung mit dieser Massnahme letztendlich überfordert war, bietet eine Massnahme nach Art. 59 StGB die Möglichkeit, konzentriert und in einem klaren, eng begleiteten Behandlungsrahmen mit dem Beschwerdeführers zu arbeiten und das in der Therapie Erlernte im Milieu bzw. im Alltag umzusetzen. Das entspricht auch den Schlussfolgerungen des Gutachters. Die Erfolgsaussichten einer Massnahme nach Art. 61 StGB wären dagegen – aufgrund der geringeren Behandlungsintensität und -dauer sowie des auf junge Erwachsene zugeschnittenen Vollzugskonzepts – im Vergleich zu einer Massnahme nach Art. 59 StGB mit deutlich geringeren Erfolgsaussichten verbunden.

4.2

4.2.1   Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.2, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen), so auch in casu. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; vgl. BGer 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung dieser Verhältnismässigkeit der Massnahme i.e.S. sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers einerseits und ihr Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten. Dabei müssen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4; 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2, je mit Hinweisen; Heer, a.a.O., Art. 56 N 36 und zum Ganzen auch Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7, mit weiteren Hinweisen).

4.2.2   Nachdem die Geeignetheit einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu bejahen ist (dazu soeben, E. 4.1), erweist sich diese vorliegend auch als erforderlich: Laut Gutachten ist ohne die angemessene Behandlung der schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zu befürchten, dass jener auch in Zukunft mit Gewaltstraftaten in Erscheinung treten könnte, wobei von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist (vgl. ausführlich E. 3.4) Die eingriffsschwächere stationäre Massnahme nach Art. 61 StGB erweist sich dabei als nicht bzw. offensichtlich nicht gleich geeignet als eine solche nach Art. 59 StGB, um dieser Rückfallgefahr zu begegnen (dazu soeben). Damit steht auch die Erforderlichkeit dieser Massnahme ausser Frage.

4.2.3   Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers erweist sich denn auch angesichts des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit als verhältnismässig:

In Bezug auf den Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers ist zunächst auf den Umstand hinzuweisen, dass ein offensichtliches Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers besteht (vgl. nur die abschliessende Bemerkung von H____ anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 18. September 2024, wonach der Beschwerdeführer «als klarerweise massnahmenbedürftig» eingeschätzt werde, Akten S. 191). Dies nicht nur aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut dem Gutachter im Fall einer fehlenden oder auch nur unzureichenden Behandlung seines Störungsbilds ein signifikantes Rückfallrisiko besteht (vgl. oben, E. 3.4) und insbesondere auch Gewaltund Sexualstraftaten zu befürchten sind. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB liegt somit nicht nur im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers, sondern ist insbesondere auch im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen ebensolche Bedeutung einzuräumen ist wie der Schwere des Behandlungsbedürfnisses des Beschwerdeführers.

Eine erhebliche zusätzliche Belastung liegt für den Beschwerdeführer in casu darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB – im Gegensatz zur ursprünglich verfügten Massnahme nach Art. 61 StGB – zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen unter den Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 4 StGB möglich sind. Wie bereits ausgeführt beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre. Auf Antrag der Vollzugsbehörde kann das Gericht aber die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. In Anbetracht dessen ist der Verteidigung insoweit beizupflichten, als sich die Situation des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht zu verschlechtern scheint, wenn statt einer Massnahme nach Art. 61 StGB nun eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet wird. Allerdings besteht ein Bedürfnis nach Flexibilität im Massnahmenrecht (vgl. BGer 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 62c N 1 und eingehend auch Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 62c N 2 ff.), weshalb dies – bei gegebenen Voraussetzungen für eine Aufhebung respektive Änderung einer Massnahme – hinzunehmen ist. Zudem trägt der Wortlaut von Art. 59 Abs. 4 StGB dem Verhältnismässigkeitsprinzip bereits Rechnung (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f.). Es folgt aus dem Zweck dieser Massnahme, nämlich der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit, dass sie im Gegensatz zu einer Strafe unabhängig vom Verschulden des Betroffenen angeordnet wird und zeitlich nicht absolut limitiert ist. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; Urteil 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.4). Abgesehen davon befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 10. Mai 2022 und damit «erst» seit knapp zweieinhalb Jahren im Justizvollzug (vgl. Sachverhalt, zweiter Absatz), womit die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB auch angesichts der verbleibenden Reststrafe von rund dreieinhalb Jahren verhältnismässig erscheint. Unter diesem Aspekt ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch wegen Anlasstaten rechtskräftig verurteilt wurde, die unter Art. 64 Abs. 1 StGB fallen, und die grundsätzlich auch die Anordnung einer nachträglichen Verwahrung nach sich ziehen können (BGE 139 IV 57 E. 1.3; BGE 139 IV 57 E. 1.3.3; Urteile 6B_82/ 2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 218; 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2.2). Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB und die damit einhergehende Annahme von deutlich besseren Behandlungsaussichten als bisher dient vor diesem Hintergrund vor allem auch dazu, die Möglichkeit einer – zeitlich unbeschränkten – nachträglichen Verwahrung abzuwenden.

4.2.4   Insgesamt ist festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Beschwerdeführers eingreift – selbst wenn sie in ihrem objektiven Interesse liegt (vgl. Urteil 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 2.5.2). Anderseits besteht wie soeben dargelegt ein grosses Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers, welchem in einem bestmöglich geeigneten Vollzugs- und Therapiesetting nachzukommen ist. Angesichts der erheblichen Anlasstaten und der überdurchschnittlichen Rückfallgefahr für gravierende Delikte hält die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB auch vor dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn stand.

5.         Zusammenfassend folgt aus den obigen Ausführungen, dass eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB im Vergleich zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB schon angesichts des diagnostischen Befundes einer nunmehr verfestigten Persönlichkeitsstörung offensichtlich weniger geeignet respektive ungeeignet ist, um die Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern. Zudem lässt sich das Störungsbild des Beschwerdeführers im Zeithorizont, den eine Massnahme nach Art. 61 StGB zur Verfügung stellt, ohnehin nicht behandeln. Den durch den Gutachter skizzierten Bedürfnissen des Beschwerdeführers entspricht eine Massnahme nach Art. 59 StGB in offenkundiger Weise besser als die bisherige Vollzugssituation. Eine solche erscheint damit nicht nur grundsätzlich, sondern im Vergleich zur bisherigen Massnahme für junge Erwachsene offensichtlich besser geeignet, um der vom Beschwerdegegner ausgehenden überdurchschnittlich hohen Rückfallgefahr zu begegnen.

Entsprechend ist die mit Beschluss des Strafgerichts vom 8. Dezember 2023 beschlossene Umwandlung der Massnahme für junge Erwachsene gestützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 als rechtskonform zu betrachten und zu bestätigen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.         Die Abweisung der vorliegenden Beschwerde bringt es mit sich, dass der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wäre. Umständehalber wird aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Zugunsten der amtlichen Verteidigerin ist aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung auszurichten. Ihr werden gemäss der eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor der zweiten Instanz ein Honorar von CHF 8'016.66 gemäss Honorarnote, zzgl. vier Stunden für die heutige Verhandlung à CHF 200.–, ein Auslagenersatz von insgesamt CHF 324.44 sowie Mehrwertsteuer zu 8,1 % im Umfang von insgesamt CHF 740.43, damit total CHF 9'881.53 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, [...], Advokatin, werden für das Verfahren vor der zweiten Instanz ein Honorar von CHF 8'016.66 gemäss Honorarnote zzgl. Aufwendungen für vier Stunden für die Verhandlung im Umfang von CHF 800.–, ein Auslagenersatz von insgesamt CHF 324.44 sowie Mehrwertsteuer zu 8,1 % im Umfang von insgesamt CHF 740.43, damit total CHF 9'881.53 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Gutachter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Raphael Dummermuth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2023.172 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 BES.2023.172 (AG.2025.54) — Swissrulings