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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2024 BES.2023.157 (AG.2024.705)

11 dicembre 2024·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,561 parole·~28 min·2

Riassunto

Einstellung, Nichtanhandnahme, unentgeltliche Rechtspflege und Abnahme von Beweisanträgen

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2023.157

ENTSCHEID

vom 11. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth

Beteiligte

A____, geb. […]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Anzeigesteller

vertreten durch […], Advokat,

[…]

gegen

B____                                                                                    Beschuldigter

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen vier Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 20. November 2023

betreffend Einstellung, Nichtanhandnahme, unentgeltliche Rechtspflege

und Abnahme von Beweisanträgen

Sachverhalt und Prozessgeschichte

A.       Am 12. Juli 2020 kam es vor der Liegenschaft an der [...]strasse [...] in Basel zu einem Vorfall zwischen B____ (im Folgenden: der Beschuldigte) und seiner Exfrau C____. Ebenfalls anwesend waren A____ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) sowie die gemeinsame Tochter des Beschuldigten und C____. C____ gab in der Folge im Rahmen der Beanzeigung dieses Vorfalls mit Schreiben vom 21. Juli 2020 zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie am Handgelenk gepackt und auf die Strasse in Richtung der Gleise der dort verkehrenden Tramlinie gedrängt und sie hierbei mit dem Tod bedroht. Darauf habe der Beschuldigte die gemeinsame Tochter angewiesen, wegzulaufen und habe versucht, sie zu Fall zu bringen. Letzteres sei gescheitert. Darauf habe er sie gegen eine Wand gedrückt und zu würgen versucht. Darauf sei die Polizei vor Ort erschienen und habe die Parteien voneinander trennen können.

C____ erstattete hierauf Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung und Drohung, beides zu ihrem eigenen Nachteil (SW […]).

B.       Am Samstag, 16. Juli 2022 trafen der Beschwerdeführer und der Beschuldigte in den Räumlichkeiten des Departements Geschichte am [...]gässlein [...] aufeinander, wie der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Strafanzeige zu Protokoll gab (vgl. Strafanzeige vom 7. Oktober 2022). Es habe sich hierbei eine Diskussion zwischen den Parteien ergeben. Im Rahmen dieser Diskussion habe der Beschuldigte nach der Auffassung des Beschwerdeführers die Straftatbestände der Nötigung und der Beschimpfung erfüllt, was er am 7. Oktober 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Anzeige brachte (SW […]).

Am 15. April 2023 richtete sich der Beschuldigte in einer schriftlichen Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Aktenzeichen VT.[…]), wobei er wie von der Staatsanwaltschaft in einem Einschreiben vom 6. März 2023 gefordert unter anderem auch seine Sicht auf die Vorfälle vom 16. Juli 2022 schilderte (SW […]). Dabei äusserte er sich verschiedentlich zur Natur des Verhältnisses zwischen C____ und dem Beschwerdeführer. Selbige Äusserung enthielt einerseits Darstellungen, nach welchen C____ in «Straftaten mit Herrn A____ verwickelt» sei, andererseits auch sprachliche Wendungen, nach welchen C____ die «Komplizin» des Beschwerdeführers sei.

C.       Aufgrund der Darstellungen des Beschuldigten in dieser Stellungnahme vom 15. April 2023 richteten sich der Beschwerdeführer und C____ mit Strafanzeigen vom 30. Juni 2023 wiederum an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. C____ brachte hierbei den Straftatbestand der Verleumdung (SW […]), der Beschwerdeführer die Straftatbestände der falschen Anschuldigung und der üblen Nachrede zur Anzeige (SW […]) Die beiden konstituierten sich in Bezug auf die zur Anzeige gebrachten Delikte im Verfahren gegenüber dem Beschuldigten als Privatklägerschaft und machten als Zivilpartei eine Forderung geltend (beides laufend unter dem Aktenzeichen VT.[…]). Weiter stellte der Beschwerdeführer gleichentags den Antrag, ihm seien sämtliche Akten aus dem Strafverfahren VT.[…] gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von D____ auszuhändigen.

Mit Gesuch vom 6. Juli 2023 begehrte der Beschwerdeführer weiter die Anordnung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Privatklägerschaft im Verfahren VT.[…].

D.       Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess am 20. November 2023 vier Verfügungen, gegen welche sich die vorliegende Beschwerde richtet.

Zunächst stellte die Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[…] mit Einstellungsverfügung vom 20. November 2023 das Verfahren wegen Körperverletzung und Drohung, beides zum Nachteil von C____ (SW […]) sowie wegen Nötigung und Beschimpfung, beides zum Nachteil von A____ (SW […]) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Verfügung 1).

Zudem verfügte die Staatsanwaltschaft mit Blick auf diese Einstellungsverfügung am 20. November 2023 weiter eine Abweisung des Gesuchs der Privatklägerschaft um Anordnung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren VT.[…] und führte aus, aufgrund der Einstellung des Verfahrens sei auch die Aussichtslosigkeit der Zivilforderung ersichtlich (Verfügung 2).

Ebenso erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 20. November 2023 im Verfahren VT.[…] eine Verfügung, in welcher auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde. Zudem wurde in selbiger Verfügung abgelehnt, sämtliche Akten des genannten Verfahrens an den Beschwerdeführer zu überstellen. Die Staatsanwaltschaft führte dabei aus, der Beschwerdeführer habe im genannten Verfahren keine Parteistellung; beim Beschwerdeführer handle es sich um eine am Tatort anwesende Person, aber nicht um einen Geschädigten. Es sei «mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte sämtlicher Beteiligter untersagt», die nicht den Beschwerdeführer betreffenden Akten herauszugeben (Verfügung 3).

Schliesslich verfügte die Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[…] mit einer Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023, auf die vom Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 vorgebrachte Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede werde nicht eingetreten, da eindeutig keiner der fraglichen Straftatbestände erfüllt sei. Die Kosten wurden hierbei dem Staat auferlegt (Verfügung 4).

E.       Gegen diese vier vom 20. November 2023 datierenden Verfügungen der Staatsanwaltschaft erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt, wobei er deren Aufhebung verlangte. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen und nach Abschluss Anklage zu erheben und einen Strafbefehl zu erlassen. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer im Verfahren VT.[…] Parteistellung zu gewähren. Ebenso verlangte er, ihm seien für das Verfahren vor der Vor­instanz und für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.

F.       Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid relevant sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von C____ gegen die genannte Einstellungsverfügung vom 20. November 2023 und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023 erhobenen Beschwerden in den separaten Entscheiden BES.2023.155 und BES.2023.160 behandelt werden.

Erwägungen

1.

1.1     Gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde vor der Beschwerdeinstanz erhoben werden (Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Die weiteren hier angefochtenen Verfügungen über die Ablehnung von Beweisanträgen bzw. die unentgeltliche Rechtspflege unterliegen gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls der Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt.

1.2     Zur Beurteilung der angefochtenen Verfügungen ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf die Prüfung des Willkürtatbestands beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Beschwerdegericht ist in seiner Kognition nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. A StPO).

1.3     Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder im Sinn von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll.

Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für die Einstellungsverfügung vom 20. November 2023 bezüglich SW […], für die gleichentags ergangene Verfügung über die Abweisung des Gesuchs der Privatklägerschaft um Anordnung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unter derselben Faszikel sowie für die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023 bezüglich der vom Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 vorgebrachten Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede eine Aktivlegitimation aufweist. Auf die Rügen des Beschwerdeführers, die sich auf diese drei Verfügungen beziehen, ist deshalb einzutreten.

1.4     Die Staatsanwaltschaft behandelt die Vorwürfe der Körperverletzung und der Drohung zum Nachteil von C____ (SW […]) sowie der Nötigung und Beschimpfung, beides zum Nachteil von A____ (SW […]) im selben Verfahren VT.[…]. In der Eingabe vom 30. Juni 2023 formulierte der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft sodann verschiedene Beweisanträge im Verfahren VT.[…] bzw. SW […] zum Nachteil von C____. Konkret verlangt der Beschwerdeführer darin, es sei im Zusammenhang mit dem Vorfall zwischen C____ und B____ eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beschuldigten, C____ und deren Tochter D____ durchzuführen (Ziff. 1 der Eingabe). Weiter seien verschiedene Personen als Zeugen vorzuladen und zu befragen, um den Sachverhalt des Vorfalls vom 12. Juli 2020 aufzuklären (Ziff. 2 der Eingabe). Es sei darauf das Verfahren fortzuführen und nach Abschluss der Ermittlung gegebenenfalls zur Anklage zu bringen (Ziff. 3 der Eingabe).

In Bezug auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft über die Beweisanträge des Beschwerdeführers im Verfahren VT.[…] ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten gegenüber formulierten Vorwürfen der Körperverletzung und der Drohung zulasten von C____ (SW […]) mangels Parteistellung keine Aktivlegitimation des Beschwerdeführers besteht, sofern seine Rechtsbegehren die Akten zu den behaupteten Delikten gegen C____ betreffen. Ein rechtliches Gehör kommt in diesem Zusammenhang nur den Parteien zu. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten. Er ist in diesem Verfahren nicht zur Formulierung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO nicht berechtigt.

1.5     Die Beschwerde ist im Übrigen formgerecht und fristgerecht am letzten Tag der zehntägigen Frist (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) erhoben worden, womit auf sie – mit Ausnahme der Beweisanträge des Beschwerdeführers im Verfahren VT.[…] – einzutreten ist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Einstellungsverfügung vom 20. November 2023 und verlangt deren Aufhebung. Im Verfahren VT.[…] werden zwei verschiedene Tatvorwürfe zusammengefasst; einerseits der Vorwurf der Körperverletzung und Drohung zum Nachteil von C____ anlässlich des Vorfalls vom 12. Juli 2020 (SW […]), andererseits der Vorwurf der Nötigung und Beschimpfung zum Nachteil von A____ anlässlich des Vorfalls vom 16. Juli 2022 (SW […]). Die Staatsanwaltschaft hat mit Einstellungsverfügung vom 20. November 2023 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO sowohl die durch C____ als auch die durch den Beschwerdeführer zur Anklage gebrachten Vorwürfe verworfen und das Strafverfahren eingestellt, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (Ziff.1 der Verfügung vom 20. November 2023 im Verfahren VT.[…]). Diese Einstellungsverfügung wurde auch durch C____ durch Beschwerde angefochten. Soweit die Einstellungsverfügung die Rechte von C____ betrifft, ist dies Gegenstand des Verfahrens BES.2023.155 vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich alleine auf den Beschwerdeführer.

2.2     Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1).

2.3

2.3.1  Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Körperverletzung und Drohung (SW […]) sowie der vorliegend zu interessierenden Nötigung und der Beschimpfung (SW […]) damit, dass sich einerseits die Aussagen der beiden Parteien widersprächen und andererseits keine weiteren Beweismittel, insbesondere Zeugen, vorhanden seien, welche die Angaben des Beschwerdeführers stützen würden. In casu sei eine Straftat des Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen; es sei im Fall einer gerichtlichen Beurteilung des Sachverhalts mit Sicherheit mit einem Freispruch zu rechnen.

2.3.2  Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Beschwerdeschrift, die Staatsanwaltschaft habe mit ihrem Vorgehen die existierenden Beweise falsch bzw. willkürlich gewürdigt. Der Beschuldigte sei mit den Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers nicht konfrontiert worden; weiter seien die Sachverhaltsdarstellungen beider Parteien einander nicht in rechtsgenüglichem Mass gegenübergestellt oder hinreichend und im Detail gewürdigt worden. Es sei bei Vieraugendelikten durchaus üblich, dass als einzige Beweismittel bloss die Aussagen der Parteien verglichen werden könnten, ohne dass weitere Beweismittel existieren würden; in diesen Fällen gelte es, den Fall nicht einzustellen, sondern den Entscheid über die Glaubhaftigkeit der Aussagen bzw. deren Beweiswert dem Gericht zu überlassen.

2.3.3  Einvernahmen erfolgen grundsätzlich mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person. Als Ausnahme von dieser Einvernahmeform bietet Art. 145 StPO die Möglichkeit, die einzuvernehmende Person – einschliesslich die beschuldigte Person – zur Abgabe eines die Einvernahme ersetzenden oder ergänzenden Berichts einzuladen (Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 145 N 1). Grundsätzlich kann allen einzuvernehmenden Personen die Möglichkeit eines schriftlichen Berichts eingeräumt werden. Sinnvoll ist das Einholen eines schriftlichen Berichts jedoch vor allem in Fällen mit einer Vielzahl geschädigter Personen oder bei Vorliegen besonderer technischer Sachverhalte. Eine Selbstbeschränkung der Strafbehörden auf schriftliche Berichte ist unzulässig, wenn die staatliche Aufklärungspflicht eine förmliche Einvernahme gebietet. Sofern es auf den persönlichen Eindruck einer Person ankommt, namentlich bei der Einvernahme der beschuldigten Person, eines wesentlichen Zeugen oder einer entscheidenden Auskunftsperson, sollte die schriftliche Einvernahme nur sehr zurückhaltend Anwendung finden und die Ausnahme bleiben. In solchen Fällen ist zumindest einmal eine persönliche Einvernahme vorzunehmen; allenfalls kann danach die erste persönliche Einvernahme mittels schriftlicher Berichte ergänzt werden (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 6; Häring, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 145 StPO N 6). Die Einholung von schriftlichen Berichten anstelle einer mündlichen Befragung mag für die einvernehmende Behörde eine Arbeitserleichterung sein und ist in gewissen Fällen durchaus sinnvoll und berechtigt. Allerdings entbindet dies die zuständige Strafbehörde nicht von ihrer Pflicht zur Wahrheitsfindung (Art. 139 Abs. 1 StPO) und zur Klärung von Widersprüchen (Art. 143 Abs. 5 StPO). Schriftlichen Berichten ist das Risiko inhärent, dass diese gar nicht von der befragten Person stammen, dass die befragte Person bei der Abfassung beeinflusst worden ist und die gestellten Fragen nicht richtig beantwortet werden (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 6). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts, hat die einvernehmende Behörde zumindest eine ergänzende mündliche Einvernahme durchzuführen bzw. sind die Aussteller des Berichts zu diesem ordnungsgemäss mündlich zu befragen (Häring, a.a.O., Art. 145 StPO N 7).

2.3.4  Eine schriftliche Einvernahme kann somit eine mündliche nur dann in rechtsgenüglicher Weise ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme dienen, wenn die berechtigte Person ausdrücklich und mit voller Kenntnis der Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichtet hat (Godenzi, a.a.O., Art. 145 N 11). Das Einverständnis muss ein ausdrückliches sein, weshalb das blosse Nichtgeltendmachen eines Rechts nicht ohne Weiteres als bewusster Rechtsverzicht angesehen werden darf. Ohne ausdrücklichen Verzicht ist den Parteien Gelegenheit zu bieten, sich im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, was nötigenfalls in einer erneuten, diesmal aber mündlichen Einvernahme geschehen muss. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden (Häring, a.a.O, Art. 145 StPO N 11).

2.3.5  Vorliegend befindet sich lediglich ein schriftlicher Bericht des Beschwerdegegners in den Akten, vom Beschwerdeführer sind bis auf die Strafanzeige gar keine Aussagen dokumentiert.

Des Weiteren ist festzustellen, dass die Umstände, zu denen der Beschwerdeführer einvernommen werden soll, nicht allgemein bekannt sind. Es handelt sich nicht um gerichtsnotorische Tatsachen, von denen die Strafbehörden aufgrund ihrer (übrigen) amtlichen Tätigkeit bereits Kenntnis erhalten hätten. Vorliegend geht es auch nicht um ein Massendelikt oder um einen z.B. in technischer Hinsicht komplizierten Sachverhalt. Es liegt vielmehr eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eines vergleichsweise einfachen Sachverhalts vor, bei welcher keine Sachbeweise vorhanden sind. Der persönliche Eindruck der einzuvernehmenden Person spielt daher bei der Eruierung des Sachverhalts eine entsprechend zentrale Rolle. Dementsprechend gebietet die behördliche Aufklärungspflicht eine mündliche Einvernahme, um den Sachverhalt bezüglich des angezeigten Vorfalls vom 16. Juli 2022 im Gebäude des Departements Geschichte der Universität Basel genügend erstellen zu können.

2.3.6  Weiter hat der Beschwerdeführer vorliegend nie auf seine Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichtet, weshalb die schriftlichen Darstellungen über den relevanten Sachverhalt nicht zu seinen Lasten verwertet werden können. Eine mündliche Befragung der sachverhaltsinvolvierten Parteien unter Gewährung der Teilnahmerechte wäre somit im Licht des Dargelegten bereits aus diesen Gründen im vorliegenden Fall angezeigt gewesen.

2.4     Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb gutzuheissen, soweit die angefochtene Einstellungsverfügung den Beschwerdeführer (d.h. das Verfahren mit der Faszikel SW […]) betrifft. Nach der Durchführung der notwendigen Einvernahmen kann noch einmal beurteilt werden, ob ein Freispruch des Beschuldigten mit Sicherheit zu erwarten ist.

3.

3.1     Gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung im Verfahren VT.[…], jedoch in einer separaten Verfügung, entschied die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auch über das Begehren um die unentgeltliche Rechtspflege, welche der Beschwerdeführer im genannten Verfahren gestellt hatte. So hatte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. Juli 2023 beantragt, es sei ihm in Anwendung von Art. 136 und Art. 137 StPO i.V.m. Art. 133 StPO die unentgeltliche Rechtspflege als Privatkläger im vorinstanzlichen Verfahren VT.[…] zu gewähren; ebenso begehrte er in selbiger Eingabe die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche Verfahren. Diesen Antrag lehnte die Staatsanwaltschaft mit der hier ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 20. November 2023 ab.

Der hier interessierende Antrag um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der Vorinstanz ist vom Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht zu unterscheiden; vgl. zu letzterem Begehren E. 5.

3.2.    Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Eingabe vom 6. Juli 2023 auf den Standpunkt, ihm sei zur Durchsetzung der Zivilansprüche, die er als Privatkläger im Verfahren gegen den Beschuldigten im Verfahren VT.[…] durch die in SW […] beanzeigten Delikte geltend macht, ein Rechtsvertreter zur Seite zu stellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, dass er nicht über die zur diesbezüglichen Rechtsdurchsetzung erforderlichen Fähigkeiten verfüge. Insbesondere sei er seit seiner Geburt in seiner Feinmotorik beeinträchtigt und im Zusammenhang mit der Erfassung von offiziellen Texten und Dokumenten auf Hilfe angewiesen. Im Lauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden zum Beleg entsprechende Arztzeugnisse eingereicht.

3.3     Die Staatsanwaltschaft vertritt in der hier angefochtenen Verfügung vom 20. November 2023 die Ansicht, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren seien zufolge Aussichtslosigkeit der Zivilforderung nicht erfüllt. Da im Fall einer Einstellungsverfügung die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen seien und keine Aussicht auf positive Beurteilung der Forderungen im Strafverfahren bestehe, erscheine die Zivilklage aussichtslos (vgl. zur Rechtskonformität dieser Einstellungsverfügung im Verfahren VT.[…] bzw. SW […] soeben E. 2). Überdies sei der Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe in der Lage gewesen, die Delikte in SW […] zur Anzeige zu bringen, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern er hierzu auf einen Rechtsbeistand angewiesen sei.

3.4     Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. In Bezug auf die sich am Strafverfahren beteiligende Privatklägerschaft regelt Art. 136 Abs. 1 StPO die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Demnach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur für die Privatklägerschaft gewährt wird, die im Strafverfahren Zivilansprüche geltend macht. Für die sich ausschliesslich im Strafpunkt beteiligende Person ist die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1181; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1).

3.5     Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164  f.; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1).

3.6     Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136).

3.7     Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu bewilligen, wenn einerseits die einschlägigen Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO – Bedürftigkeit des Gesuchstellers und Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche – erfüllt sind und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten erscheint (Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 136 StPO N 16 ff.). Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der bedürftigen Privatklägerschaft als sachlich notwendig anzusehen ist, berücksichtigt das Bundesgericht die Gesamtheit der konkreten Umstände und insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGer 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.5; AGE BES.2012.66 vom 24. September 2012 E. 2.2).

3.8     Wie bereits dargelegt (E. 2.3.3 ff.) ist der Sachverhalt im in SW […] zur Anzeige gebrachten Sachverhalt nicht vollständig eruiert worden. Unter diesen Umständen kann weder eine Prognose darüber formuliert werden, ob ein Freispruch des Beschuldigten mit Sicherheit zu erwarten ist, noch, ob die damit verbundene Zivilforderung gerechtfertigt ist. Bevor die erwähnten Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten durchgeführt wurden, kann mit anderen Worten nicht in rechtsgenüglicher Weise beurteilt werden, ob die Zivilforderungen als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Das Vorliegen einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gemäss der eingereichten Dokumentation gegeben (Akten S. 22).

In diesem Punkt ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen. Während das Erfordernis der Bedürftigkeit in casu vorliegt, ist es an der Vorinstanz, nach rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts neu über das Vorliegen des Erfordernisses der Aussichtslosigkeit zu entscheiden.

4.

Angefochten ist des Weiteren die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2023.

4.1     Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1 m.w.H.).

4.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1).

4.3     Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 8; Landshut/ Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).

4.4     Der Beschwerdeführer beanstandet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023 im Verfahren VT.[…]. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer verschiedene Aussagen des Beschuldigten zur Anzeige gebracht, welche jener in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. April 2023 getätigt hatte. Der Beschuldigte äusserte sich dabei im Rahmen seiner Sachverhaltsdarstellung bezüglich des Falls VT.[…] unter anderem zur Natur des Verhältnisses zwischen C____ und dem Beschwerdeführer. Diese Äusserungen enthielten einerseits Darstellungen, nach welchen C____ in «Straftaten mit Herrn A____ verwickelt» sei, andererseits auch sprachliche Wendungen, nach welchen C____ die «Komplizin» des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer hatte mit Blick auf diese Aussagen Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede gestellt.

4.5     Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. November 2023 damit begründet, dass die Aussagen des Beschuldigten weder den Tatbestand der falschen Anschuldigung noch jenen der üblen Nachrede erfüllen, weshalb dieses Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei.

4.6     Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB macht sich strafbar, wer wider besseres Wissen eine Nichtschuldige oder einen Nichtschuldigen bei einer Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, gegen diesen eine Strafverfolgung herbeizuführen. Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob die Vorwürfe des Beschuldigten nachweislich falsch waren und er darüber hinaus im Wissen um deren Falschheit Anzeige erstattete. Dabei ist zu beachten, dass die Behauptungen im Wesentlichen unrichtig sein müssen und geringfügige Übertreibungen den Tatbestand nicht erfüllen (Pieth/Schultze, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 303 N 4). Wer in seiner Anzeige bloss entstellende oder übertriebene Angaben über ein vom Beschuldigten tatsächlich verübtes Delikt macht, erfüllt den Tatbestand nicht (Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 303 N 7). Erst wenn eine andere als die begangene Tat behauptet wird, greift Art. 303 StGB wieder ein (Stratenwerth/ Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT II, 7. Aufl., Bern 2013, § 55 N 13). Der subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung besteht in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen klarerweise Nichtschuldigen herbeizuführen, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 303 StGB ergibt. In subjektiver Hinsicht bedarf es ein sicheres Wissen der Täterschaft, dass sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine Unwahrheit behauptet (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 303 StGB N 27 f; mit Verweisen auf Art. 174 StGB N 6).

4.7     Nach Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich wegen übler Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wobei gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB die Strafbarkeit entfällt, wenn der Beschuldigte den Wahrheits- oder den Gutglaubensbeweis zu erbringen vermag. Bei den im Strafbefehl angeführten Behauptungen des Berufungsbeklagten handelt es sich offenkundig um ehrenrührige Äusserungen im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, so dass der entsprechende Tatbestand erfüllt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine Rufschädigung dann strafbar, wenn die sittliche Ehre mitbeeinträchtigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Rufschädigung «Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch» wirft. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung schon sehr früh festgehalten, dass sich strafbar macht, wer «nach seinem Tone und seiner ganzen Aufmachung darauf aus» ist, den Gegner «als Mensch herunterzumachen» (BGE 71 IV 225 E. 2; 96 IV 54 E. 2; 98 IV 90 E. 4a). Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie auf die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2).

4.8     In der Vergangenheit kam es zu einem Strafverfahren, in welchem C____ wegen diversen Delikten verurteilt wurde, so beispielsweise wegen eines Hausfriedensbruchs, bei welchem sie in Begleitung des Beschwerdeführers unterwegs war, der seinerseits ebenfalls wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wurde (vgl. Urteile des Appellationsgerichts vom 3. November 2017 und vom 19. Oktober 2018). Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A____ mit Urteil vom 7. Juni 2016 zudem u.a. wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil von B____. Im betreffenden Strafgerichtsurteil finden sich auf S. 33 folgende Ausführungen: «Das Verschulden von A____ wiegt nicht leicht. Im Vordergrund steht dabei die falsche Anschuldigung zum Nachteil von B____. Schwer fällt hier ins Gewicht, dass es immerhin um den Vorwurf der Kindsentführung geht, bezichtigte der Beschuldigte den Ex-Mann seiner Kollegin C____ bei der Polizei doch, für das Verschwinden des gemeinsamen Sohnes [...] verantwortlich zu sein und diesen in Gefahr gebracht zu haben. Darüber hinaus schreckte der Beschuldigte auch nicht davor zurück, B____ als massiv gewalttätig und bedrohlich darzustellen, um seine Beschuldigung glaubwürdiger dastehen zu lassen und die Polizei zum Handeln zu veranlassen. Auch der Hausfriedensbruch zum Nachteil der Leiterin der Wohngruppe an der [...]strasse darf nicht bagatellisiert werden. Zwar kann A____ hier nicht als die treibende Kraft bezeichnet werden, doch liess er sich von C____ instrumentalisieren und schloss sich kritiklos deren im Zusammenhang mit den verfügten Fremdplatzierungen ihrer beiden Kinder geführten Offensive gegen die Behörden an. Anstatt seine Kollegin vom gewaltsamen Betreten des Wohnheimes abzuhalten, liess er sie gewähren und folgte ihr sogar selber bis ins Innere des Hauses».

Dieses Urteil wurde bezüglich des Schuldspruchs betreffend falsche Anschuldigung vom Appellationsgericht mit Urteil vom 3. November 2017 aufgehoben und es erfolgte lediglich ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Zur Begründung des Freispruchs führte das Appellationsgericht aus, es sei offensichtlich, dass A____, als hilfsbereitem, jedoch möglicherweise auch ein wenig leichtgläubigem Menschen, die Schilderungen von C____, wonach sie in [...] durch B____ vorsätzlich schwer verletzt worden sei, ziemlich «eingefahren» seien. Es sei davon auszugehen, dass A____ die fragliche Beschuldigung weder wider besseres Wissen, noch in der Absicht auf Herbeiführung einer Strafverfolgung mitgeteilt habe.

Mit der Staatsanwaltschaft kann aus dieser Vorgeschichte klar geschlossen werden, dass A____ in der Vergangenheit stark von C____ beeinflusst war und zu diesem Zweck sogar strafrechtlich (Verurteilung wegen Hausfriedensbruch) in Erscheinung trat. Weder hinsichtlich der angezeigten üblen Nachrede nach Art. 173 StGB noch der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB ist somit der subjektive Tatbestand erfüllt, denn die Äusserungen des Beschwerdegegners erfolgten klarerweise nicht wider besseres Wissen, durfte dieser aufgrund der Urteile des Appellationsgericht vom 3. November 2017 und vom 19. Oktober 2018 zu Recht solche Vermutungen äussern.

Zusammengefasst ist bezüglich der beanzeigten Äusserungen im Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. April 2023 im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft im Verfahren VT.[…] festzuhalten, dass weder hinsichtlich der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB noch der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Die Äusserungen des Beschwerdegegners erfolgten klarerweise nicht wider besseres Wissen, durfte dieser aufgrund der Urteile des Appellationsgerichts vom 3. November 2017 (gegen A____ als Beschuldigten) bzw. vom 19. Oktober 2018 (gegen C____ als Beschuldigte) zu Recht solche Vermutungen äussern. Bereits aus diesem Grund, erfolgte die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft zu Recht.

Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass Äusserungen von Anwälten oder Prozessparteien gerechtfertigt sein können, wenn sie sich im Rahmen der prozessualen Darlegungs- und Begründungspflicht bewegen (BGE 116 IV 211, 212; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 14 N 19). Diesbezüglich gilt auch als notorisch, dass beispielsweise bei prozessualen Eingaben von Anwälten relativ grosszügig mit allenfalls scharfen Formulierungen umgegangen wird – umso mehr muss dies für Laieneingaben wie im vorliegenden Fall gelten (vgl. dazu analog die Ausführungen zu ehrverletzenden Äusserungen bei politischen Auseinandersetzungen: Riklin, a.a.O., Vor Art. 173 StGB N 33). Der Beschwerdegegner hat vorliegend in seinem schriftlichen Bericht vom 15. April 2023 von der Staatsanwaltschaft an ihn gerichtete Fragen beantwortet. In Anwendung von Art. 14 StGB erscheinen die vom Beschwerdegegner gemachten Äusserungen somit auch in dieser Hinsicht als zulässig. Die Prüfung eines Entlastungsbeweises bezüglich der üblen Nachrede nach Art. 173 Abs. 2 StGB erübrigt sich bei diesem Ergebnis, würde aber aufgrund der Urteile des Appellationsgericht vom 3. November 2017 und vom 19. Oktober 2018 ebenfalls zugelassen.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner offensichtlich keine strafbaren Handlungen begangen hat. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht nicht auf die Strafanzeige eingetreten, so dass folgerichtig die Beschwerde von A____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung 20. November 2023 abzuweisen ist.

5.

5.1     Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das bewilligt werden kann.

5.2     Vorlegend sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Einstellungsverfügung vom 20. November 2023, soweit sie das beanzeigte Delikt SW […] betrifft, und die Verfügung vom 20. November 2023 betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten im Umfang von 50% zu tragen, was einer reduzierten Gebühr von CHF 250.– entspricht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse.

5.3     Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für seine Aufwände im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es kommt hierfür der übliche Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung. Die Aufwendungen des unentgeltlichen Vertreters sind in casu mangels eingereichter Honorarnote auf fünf Stunden zu schätzen, sodass sich das zuzusprechende Honorar auf CHF 1’000.– (inkl. Auslagen); zzgl. MwSt in der Höhe von 8,1 % in der Höhe von CHF 81.–, d.h. insgesamt CHF 1’081.– beläuft.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einstellungsverfügung vom 20. November 2023, soweit sie das beanzeigte Delikt SW […] betrifft, und die Verfügung vom 20. November 2023 betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor dem Appellationsgericht wird gutgeheissen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– gehen zufolge des teilweisen Obsiegens sowie der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, […], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’000.– (inkl. Auslagen) zzgl. 8,1 % MwSt in der Höhe von CHF 81.–, d.h. insgesamt CHF 1’081.– ausgerichtet.

Mitteilung an:

-        Beschwerdeführer

-        Beschuldigter

-        Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                   Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                             Dr. Raphael Dummermuth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

BES.2023.157 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2024 BES.2023.157 (AG.2024.705) — Swissrulings