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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.07.2017 BES.2017.90 (AG.2017.472)

3 luglio 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·541 parole·~3 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.90

ENTSCHEID

vom 3. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Mai 2017

betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. April 2017

Das Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,

dass   das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 9. Mai 2017 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 4. April 2017 eingetreten ist und auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wurde,

dass   die Beschwerdeführerin sich hierauf mit einer vom 30. Mai 2017 datierten Eingabe an das Strafgericht gewandt hat, welches diese am 15. Juni 2017 ans Appellationsgericht überwies zur Prüfung, ob es sich um eine (rechtzeitige) Beschwerde handle,

dass   gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte – worunter auch der hier angefochtene Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen fällt – innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]),

dass   die zuständige Beschwerdeinstanz das Appellationsgericht als Einzelgericht ist (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und die Kognition des Beschwerdegerichts frei und nicht auf Willkür beschränkt ist (Art. 393 Abs. 2 StPO),

dass   jede Partei zur Beschwerde legitimiert ist, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO),

dass   die notwendige Beschwer der Beschwerdeführerin, als Adressatin der Verfügung vom 9. Mai 2017, zu bejahen ist, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist,

dass   die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), die Frist einen Tag nach Zustellung des Entscheids zu laufen beginnt (Art. 90 Abs. 1 StPO) und am nächstfolgenden Werktag endet, sofern das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (Art. 90 Abs. 2 StPO),

dass   für die Einhaltung der Frist das Übergabedatum an die Schweizerische Post massgebend ist (RIEDO, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 19), die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen keine fristwahrende Wirkung hat (RIEDO, a.a.O., Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen),

dass   die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid nachweislich am 12. Mai 2017 erhalten hat, die Zehntagesfrist folglich am Montag, 22. Mai 2017, endete,

dass   die Beschwerde am 30. Mai 2017 bei der französischen Post aufgegeben wurde, die Ankunft bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post vom 9. Juni 2017 datiert und somit die fragliche Übergabe an die Schweizerische Post verspätet erfolgte,

dass   die Beschwerdeführerin keine objektiven oder subjektiven Gründe glaubhaft machen konnte, welche ihre Säumnis zu entschuldigen vermögen und eine Wiederherstellung i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO rechtfertigen würden,

dass   somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass   bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), vorliegend jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird,

und erkennt:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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