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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 18.08.2017 BES.2017.60 (AG.2017.677)

18 agosto 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,134 parole·~6 min·2

Riassunto

Aktenbeizug

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.60

ENTSCHEID

vom 18. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

[…]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. April 2017

betreffend Aktenbeizug

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Ein entsprechender Tatverdacht ergibt sich aus dem Umstand, dass auf der Verpackung des am 1. August 2016 bei einer Drittperson sichergestellten Kokains die DNA des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnte. Die Zuordnung der gesicherten Spur zum Beschwerdeführer war nur möglich, weil dieser im Rahmen zweier Kontrollen anlässlich seiner Ein- bzw. Ausreise am 11. Juni 2015 und am 30. Juni 2016 jeweils durch das Grenzwachtkorps erkennungsdienstlich behandelt und dabei ein DNA-Profil erstellt und ins Informationssystem aufgenommen worden war. Am 17. März 2017 wurde der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt. Mit Eingabe vom 21. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], unter anderem, es seien sämtliche Akten hinsichtlich der rechtmässigen Abnahme der sich in der DNA-Datenbank befindlichen Vergleichsprofile beizuziehen und in Kopie an den Verteidiger zu übermitteln. Mit Verfügung vom 22. März 2017 wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag ab. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2017 erneut an die Staatsanwaltschaft mit dem Begehren, es seien die Verfahrensakten des Grenzwachtkorps hinsichtlich der ED-Behandlungen vom 11. Juni 2015 und 30. Juni 2016 beizuziehen und in Kopie an den Verteidiger zu übermitteln. Mit Schreiben vom 7. April 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dem Antrag auf Aktenbeizug und Aktenzustellung könne nicht entsprochen werden.

Gegen diese am 7. April 2017 erfolgte Ablehnung seines Begehrens richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 11. April 2017, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die bezeichneten Verfahrensakten der DNA-Abnahmen vom 11. Juni 2015 sowie 30. Juni 2016 betreffend den Beschwerdeführer beim Grenzwachtkorps einzuholen und dem Verteidiger in Kopie zuzustellen. In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2017 stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer repliziert. Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich Anklage erhoben worden ist, und die Anklageschrift vom 13. Juni 2017 eingereicht.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde grundsätzlich zulässig. Zuständig für deren Beurteilung ist das Appella-tionsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Vorliegend ist hinsichtlich des Anfechtungsobjekts allerdings festzuhalten, dass (wie vorstehend erwähnt) der Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug erstmals mit Verfügung vom 22. März 2017 abgelehnt wurde, diese jedoch unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Inwieweit es sich unter diesen Umständen beim angefochtenen Schreiben vom 7. April 2017, mit dem in der Sache eine Wiedererwägung abgelehnt wird, um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt, kann indessen offenbleiben, da auf die Beschwerde aus den nachstehend genannten Gründen (vgl. E. 1.2) ohnehin nicht einzutreten ist.

1.2      In ihrer Stellungnahme macht die Staatsanwaltschaft primär geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da sie sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrags richte, der ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könne. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der beantragte Aktenbeizug diene der Beantwortung der Frage, ob das seinerzeitige Vorgehen des Grenzwachtkorps rechtmässig gewesen sei. Eine allfällige Unrechtmässigkeit der DNA-Abnahmen würde sich auch auf die Validität des DNA-Treffers auswirken, wobei letzterer die einzige Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem ihm vorgeworfenen Delikt darstelle. Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befinde, sei der sich für ihn ergebende Rechtsnachteil evident und eine Heilung desselben mittels Beweisabnahme im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht möglich.

Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Ein Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4, 1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.7 [wonach die Beschwerde nur möglich ist, wenn ein definitiver Beweisverlust droht]; vgl. auch BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Auch in der Literatur wird im Zusammenhang mit dem Rechtsnachteil gemäss Art. 394 lit. b StPO ausschliesslich auf den Aspekt eines drohenden Beweisverlusts verwiesen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 394 StPO N 6; Keller, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 394 N 3; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 394 N 3).

Beim vorliegenden Antrag auf Beizug und Zustellung von Akten, aufgrund derer der Beschwerdeführer gegebenenfalls (im Sinne einer Vorfrage) die Unrechtmässigkeit der DNA-Abnahmen durch das Grenzwachtkorps dartun und damit letztlich den gegen ihn gerichteten Tatverdacht entkräften will, handelt es sich um einen Beweisantrag. Dass diesbezüglich bis zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ein Beweisverlust drohen würde, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Unbehelflich ist es schliesslich, wenn der Beschwerdeführer (unter Verweis auf die Bedeutung des DNA-Treffers im vorliegenden Verfahren sowie den Umstand seiner Inhaftierung) einen Rechtsnachteil losgelöst von der Frage des Beweisverlusts herzuleiten versucht. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde zufolge Unzulässigkeit im Sinne von Art. 394 lit. b StPO nicht einzutreten ist.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) angemessen erscheint. Der Verteidiger ist im Hauptverfahren als amtlicher Verteidiger bestellt worden, wobei es sich bereits aufgrund der Dauer der Untersuchungshaft um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (Art. 130 lit. a StPO). Indessen gilt diese Bestellung nicht zwingend auch für die Ergreifung von Rechtsmitteln in vom Beschuldigten angestrengten Nebenverfahren, so dass insoweit die Kriterien der Bedürftigkeit und der Nicht-Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren anwendbar sind (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 10; BGer 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Als aussichtslos anzusehen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236). Im Lichte der vorstehenden Begründung (E. 1.2) erweist sich das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos. Entsprechend ist ihm im Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung nicht zu gewähren.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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