Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.38
ENTSCHEID
vom 16. Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat, [...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Februar 2017
betreffend Einsprache gegen Strafbefehl/Rechtmässigkeit Strafvollzug
Sachverhalt
A____ wurde mit Strafbefehl vom 25. April 2014 der Drohung schuldig erklärt und zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt. In der Folge wurde die Strafe vom 5. November 2015 bis 2. Februar 2016 vollzogen. Seine mit Eingabe vom 28. November 2016 dagegen erhobene Einsprache wies das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 24. Februar 2017 (zugestellt am 1. März 2017) ab.
Dagegen liess A____ am 13. März 2017 Beschwerde beim Appellationsgericht erheben. Mit Verfügung vom 17. März 2017 wurde diese der Staatsanwaltschaft und dem Einzelgericht in Strafsachen zur fakultativen Vernehmlassung zugestellt. Die Vorinstanz hat sich mit Eingabe vom 28. März 2017 vernehmen lassen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 7. April 2017 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dazu liess der Beschwerdeführer am 13. April 2017 replizieren. Mit Verfügung vom 20. April 2017 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Replik sowie eine Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 13. April 2017, mit welcher die Vollzugsakten zum Strafbefehl zugestellt wurden, den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dem Beschwerdeführer habe der Strafbefehl vom 25. April 2014 nicht zugestellt werden können. In der Folge sei die darin verfügte Gefängnisstrafe von 5. November 2015 bis 2. Februar 2016 vollzogen worden. Der am 29. April 2014 verschickte Strafbefehl sei mithin „(noch) nicht“ in Rechtskraft erwachsen (Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Februar 2016, S. 2). Er sei dem Rechtsvertreter aber am 16. August 2016 auf dessen Ersuchen zugestellt worden. Damit sei die Einsprachefrist bis zum 26. August 2016 gelaufen. Die Eingabe vom 28. November 2016 sei somit verspätet und der Strafbefehl rechtskräftig geworden.
2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass – wenn der Strafbefehl, wie die Vorinstanz erwogen habe, erst im November 2016 rechtkräftig geworden wäre – der Vollzug der Haft vom 5. November 2015 bis zum 2. Februar 2016 widerrechtlich gewesen wäre und mittels Leistung einer Haftentschädigung resp. Genugtuung angemessen zu entschädigen sei (Beschwerde Ziff. 1). Des Weiteren bestreitet er, mit der Eingabe vom 28. November 2016 überhaupt Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben zu haben. Dieser sei seiner Meinung nach bereits im Jahr 2014 rechtskräftig geworden, was hiermit festzustellen sei (Beschwerde Ziff. 7). Er führt aus, ihm gehe es um eine neue und somit materielle Beurteilung des Falles, der dem Strafbefehl zugrunde gelegen sei. Insbesondere sei das Strafmass zu hoch (Beschwerde Ziff. 9 f.).
2.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. November 2016 sei ohne Zweifel als Einsprache zu werten, da darin zum Ausdruck gebracht werde, dass man mit dem Inhalt des Strafbefehls vom 25. April 2014 nicht einverstanden sei. Der Strafbefehl sei dem Anwalt des Beschwerdeführers jedoch bereits am 16. August 2016 per Fax zugestellt worden. Weiter seien ihm auf sein Ersuchen hin am 3. November 2016 die Verfahrensakten inklusive Strafbefehl zugestellt worden. Die sinngemässe Einsprache vom 28. November 2016 sei damit verspätet.
2.4 Die Argumentation des Beschwerdeführers scheint widersprüchlich. Festzuhalten ist, dass eine materielle Beurteilung des Falles nur dann möglich ist, wenn der Strafbefehl entweder noch nicht rechtskräftig ist, oder wenn Revisionsgründe vorliegen. Im Folgenden ist somit zuerst die Frage der Rechtskraft des Strafbefehls zu prüfen.
3.
3.1 Fraglich ist in diesem Zusammenhang vorab, ob die Zustellfiktion zum Tragen kommt.
3.1.1 Gemäss der Zustellfiktion gilt für den Fall, dass eine behördliche Mitteilung mit eingeschriebener Postsendung zugestellt wird, die nicht abgeholt worden ist, die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 139 IV 228 E. 1.1 S. 230; 138 III 225 E. 3.1 S. 227; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit Hinweisen). Von einem Verfahrensbeteiligten ist zu verlangen, dass er um die Nachsendung seiner an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 139 IV 228 E. 1.1 S.230; 119 V 89 E. 4b/aa; Urteil 6B_32/2014 vom 6. Februar 2014 E. 3; 6B_940/2013 vom 31.03.2014 E. 2.2.1 je mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten wäre im Falle der Bejahung der Zustellfiktion der am 29. April 2014 versandte Strafbefehl somit bereits Anfang Mai 2014 rechtskräftig geworden.
3.1.2 Wie in einer Notiz der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2016 (act. 137) festgehalten wird, wurde der Strafbefehl vom 25. April 2014 am 29. April 2014 mit einem „maschinell“ angeschriebenen Couvert an die C____str. 73 in E____ versendet. Am 30. April 2014 ist er mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ retourniert worden (act. 105, 108). Auf dem Strafbefehl selber ist indessen die Adresse D____strasse 2, E____ im Adressfeld eingesetzt. Der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme vom 20. Dezember 2013 zur Person erklärt, er wohne seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis – gemäss Auskunft des JSD war der Beschwerdeführer bis 10. Oktober 2013 in Frankreich inhaftiert (act. 23 und 27) – nicht mehr an der C____strasse 73, sondern an der D____strasse 2 in E____ (act. 4).
3.1.3 Mit der erwähnten Mitteilung bei der Einvernahme resp. der Befragung zur Person ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht, die Behörde über seine neue Adresse an der D____str. 2 zu informieren, nachgekommen. Warum der Strafbefehl in der Folge an die alte Adresse C____str. 73 geschickt worden ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen und kann ihm jedenfalls nicht angelastet werden. Allerdings ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer selber eingereichten Auskunft der Sicherheitsdirektion Baselland (SID), dass er sich per 1. März 2014 nach […] umgemeldet hatte. Somit war im Zeitpunkt des Versandes des Strafbefehls auch die von ihm angegebene Adresse an der D____str. 2 in E____ nicht mehr aktuell. Über den Umzug nach […] hat er die Behörde offensichtlich nicht informiert. Im Zweifel ist jedoch zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er für die Nachsendung der an die Adresse D____str. 2 in E____ zugestellten Korrespondenz an seine neue Adresse gesorgt hatte, so wie dies die Rechtsprechung bei hängigen Verfahren verlangt (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E 2.2.1). Zumindest ist das Gegenteil aufgrund der Akten nicht belegt. Es ist somit zu seinen Gunsten anzunehmen, dass ihn eine an die Adresse D____str. 2 in E____ gesandte Postsendung erreicht hätte.
3.1.4 Nach dem Gesagten ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Strafbefehl im Zweifel im April 2014 nicht gültig zugestellt worden ist. Damit kann auch die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht greifen. Es muss deshalb davon auszugegangen werden, dass der Strafbefehl im Zeitpunkt des Vollzugsbefehls im September 2015 noch nicht rechtskräftig war (act. 164).
3.2 Zu prüfen ist weiter, ob der Strafbefehl zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig geworden ist.
3.2.1 Vorliegend ist in den Akten zwar nicht dokumentiert, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Festnahme am 5. November 2015 (act. 156) zwecks Vollzugs der unbedingten Freiheitsstrafe der Vollzugsbefehl übergeben worden ist (s. Abklärung der Staatsanwaltschaft act 149). Dies ist somit nicht belegt. Jedoch ist aufgrund der Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. November 2015 an die Staatsanwaltschaft erstellt, dass er von diesem am 19. November 2015 kontaktiert worden ist (vgl. Fax-Kopie Eingabe B____ vom 20. November 2016, act 121). Auch wenn das Schreiben des Rechtsvertreters an die Staatsanwaltschaft vom 20. November 2015 formell erst im August 2016 in die Akten der Staatsanwaltschaft Eingang gefunden hat, ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter sich bereits im November 2015 um Kenntnis des Strafbefehls bemüht haben und auch entsprechende Informationen erhielten: Aus der Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. August 2016 an die Staatsanwaltschaft ergibt sich nämlich, dass er schon zu einem früheren Zeitpunkt wusste, dass der Strafvollzug auf einem vom 25. April 2014 datierenden Strafbefehl beruhte – führt er doch aus, er möchte „auf diese Angelegenheit zurückkommen und Sie anfragen, ob Sie mir aus den obengenannten Fallakten den Strafbefehl vom 25. April 2014 per Fax übermitteln können“ (Eingabe B____ vom 16. August 2016, act. 119). Daraus erhellt, dass er eben schon anlässlich seiner Anfrage im November 2015 Kenntnis davon erhielt, dass dem Strafvollzug seines Mandanten ein Strafbefehl – datierend vom 25. April 2014 – zugrunde lag.
3.2.2 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit falschen Rechtsmittelbelehrungen oder der Zustellung von deutschsprachigen behördlichen Dokumenten an fremdsprachige Personen im Ausland festgehalten, dass eine Partei, die eine falsche Rechtsmittelbelehrung oder ein für sie unverständliches behördliches Dokument erhält, nicht einfach passiv bleiben darf sondern verpflichtet ist, innert einer vernünftigen Frist, d.h. innert einer üblichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen, sich über den Inhalt des fraglichen Dokuments zu erkundigen bzw. kundzutun, dass sie den mit unrichtiger Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid anfechten will (BGer 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.4 m.H. auf BGE 138 I 49 S. 54 E 8.3.2).
Aus dieser Rechtsprechung lässt sich für den vorliegenden Fall ableiten, dass der Beschwerdeführer – und erst recht sein Rechtsvertreter – bereits anlässlich der ersten Anfrage bei der Staatsanwaltschaft im November 2015 gehalten waren, Einsicht in den Strafbefehl zu verlangen und dessen Rechtmässigkeit innert der üblichen Rechtsmittelfrist nach dessen Kenntnisnahme anzufechten. Sollte ihm – wie er geltend macht – der Strafbefehl in Papierform nach seiner Anfrage tatsächlich nicht zugestellt worden sein, wäre er in diesem Fall gehalten gewesen, zeitnah bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen oder notfalls vorsorglich Einsprache zu erheben, anstatt über ein halbes Jahr untätig zu bleiben und noch dazu erst Monate nach Verbüssung der Gefängnisstrafe erneut aktiv zu werden. Ein solches Vorgehen ist mit dem Prinzip von Treu und Glauben nicht vereinbar (vgl. zitierter BGE, a.a.O.).
Selbst wenn dem Beschwerdeführe somit nach seiner Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft im November 2015 der Strafbefehl als Dokument tatsächlich immer noch nicht zugestellt worden wäre – was anhand der Akten nicht belegt werden kann – , kann er daraus vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten:
3.3 Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Strafbefehl bereits im November 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Einsprache vom 28. November 2016 selbst dann verspätet wäre, wenn mit der Vorinstanz von einer rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls per Fax am 16. August 2016 oder allerspätestens mit den Akten am 3. November 2016 ausgegangen würde.
4.
Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigungs- und Genugtuungsforderung geltend, falls der Strafbefehl wie von der Vorinstanz erwogen erst nach Antritt des Strafvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei.
4.1 Gemäss Art. 437 StPO werden Urteile und andere verfahrensleitende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist (Art. 437 Abs. 2 StPO). Eröffnung und Zustellung des Entscheids sind deshalb für den Eintritt der Rechtskraft irrelevant. Diese Bestimmung dient der Beseitigung von Zweifeln und Unsicherheiten hinsichtlich des Eintritts der formellen Rechtskraft (Sprenger, in Basler Kommentar StPO, N 24 zu Art. 437). Vorliegend wurde der Strafbefehl also rückwirkend per 25. April 2014 und mithin vor Beginn des Strafvollzugs am 5. November 2015 rechtskräftig. Schon aus diesem Grund geht der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation fehl. Selbst wenn der Ablauf der Rechtsmittelfrist vorliegend nicht mit dem Datum des Antritts des Strafvollzugs zusammenfallen mag, so ist nach dem Gesagten unstreitig, dass dieser Umstand nicht zum Vorliegen eines ungerechtfertigten Vollzugs führt.
4.2 Die Pflicht, Entschädigung bzw. Genugtuung für ausgestandenen Freiheitsentzug zu leisten, besteht denn auch laut Gesetz nur, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist (Art. 429 StPO Abs. 1 lit. lit. a-c, vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, Art. 429 N 5 ff.). Eine solche Situation liegt hier zweifellos nicht vor. Der Beschwerdeführer hat vielmehr die Strafe verbüsst, die in einem rechtskräftigen Strafbefehl angeordnet wurde. Auch ein Fall von rechtswidrig erstandener Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 431 StPO) liegt nicht vor. Es besteht somit keinerlei Grundlage für die vom Beschwerdeführer geforderte finanzielle Entschädigung seines Gefängnisaufenthalts.
4.3 Nur am Rande ist festzuhalten, dass die gegenteilige Annahme nach der Argumentation des Beschwerdeführers dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer nach dem Erhalt der Entschädigung für die bereits verbüsste Strafe dieselbe Strafe – zufolge des nach Antritt des Vollzugs rechtskräftig gewordenen Strafbefehls – noch einmal absitzen müsste. Dass dies geradezu absurd wäre bzw. offensichtlich nicht gemeint sein kann, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführungen.
4.4 Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seiner Forderung nach einer Entschädigung und Genugtuung für die Gefängnisstrafe nicht durch.
5.
Die vom Beschwerdeführer beantragte materielle Überprüfung kann bei einem rechtskräftigen Strafbefehl wie bereits erwähnt nur stattfinden, wenn es sich um einen Fall der Revision handeln würde. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
5.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 411 N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (APE DG.2012.11 vom 22. Juni 2012 E. 2.2; Heer, a.a.O., Art. 412 N 1 f., 5 und Art. 413 N 5). Dabei gelten Beweismittel dann als „neu" im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67 f.). Es ist somit irrelevant, ob aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind. Eine falsche Würdigung des bekannten Sachverhalts oder der Beweise kann nicht im Revisionsverfahren, sondern ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln beanstandet werden. Die Revision darf nicht dazu dienen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen (Heer, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N 37 f., 42; BGE 130 VI 72 E. 2.3 S. 74 ff.; 122 IV 66 E. 2b S. 68 ff.).
5.2 Vorliegend wäre auf das Revisionsgesuch – soweit die Eingabe vom 28. November 2016 als solches zu verstehen wäre – zufolge offensichtlicher Unbegründetheit nicht einzutreten (Art. 412 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerde keinerlei Revisionsgründe im Sinn von Art. 410 StPO. Er macht lediglich geltend, es habe sich bei der Äusserung des Beschwerdeführers nicht um eine Drohung, sondern um eine Beleidigung gehandelt und das Strafmass sei zu hoch (Beschwerde Ziff. 9/10). Damit macht er lediglich eine falsche Beweiswürdigung und Strafmassfestsetzung geltend, was richtigerweise in einer Einsprache zu geschehen hätte. Wie oben gezeigt hat er jedoch die Frist, um den Strafbefehl anzufechten, verpasst. Die Revision kann jedoch nicht dazu dienen, verpasste Rechtsmittelfristen wieder herzustellen. Das gilt auch für den Strafbefehl (siehe dazu AGE BES 2012.106 vom 4. Februar 2013, E. 3.2; AGE DG 2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1; AGE BES. 2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2). Auf ein sinngemässes Revisionsgesuch kann somit nicht eingetreten werden.
6.
6.1 Nach dem Gesagten hat die Vorrichterin die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Damit ist auch die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten.
6.2 Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Diese ist ihm gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu bewilligen, hat er doch seine Hablosigkeit dargetan und stellen sich doch sowohl in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer ohne anwaltlichen Beistand aufgrund seiner bildungsmässigen und sozialen Situation wohl kaum gewachsen wäre. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarrechnung eingereicht, so dass sein Aufwand auf 7 Stunden zu schätzen ist, zu einem Ansatz von CHF 200.– inkl. Spesen und zuzüglich 8% MWSt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Honorar von CHF 1‘400.– (inkl. Spesen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 112.–., ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Strafgericht
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).