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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.08.2017 BES.2017.116 (AG.2017.580)

28 agosto 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,520 parole·~8 min·2

Riassunto

Nichteintreten infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.116

ENTSCHEID

vom 28. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Mandy Jessica Widmer

__________________________________________________________

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Juli 2017

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt reichte am 24. Januar 2017 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Schuldner A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Überweisung mit Antrag wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren ein, nachdem der Beschwerdeführer wiederholt nicht zum Vollzug der Pfändung erschienen sei und es dem Pfändungsbeamten nicht gelungen sei, ihn an seinem Wohnort anzutreffen. Mit Strafbefehl V[...] der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Ungehorsams im Betreibungsund Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtzahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 StGB) verurteilt. Zudem wurden ihm gemäss Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten auferlegt.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer gemahnt, die Busse sowie Abschlussgebühr und Auslagen zu bezahlen. In der Folge hat der Beschwerdeführer mit Hilfe einer Mitarbeiterin/Sozialarbeiterin der ambulanten Wohnbegleitung [...], mit Schreiben vom 21. Juni 2017, in Ergänzung seines eigenen Schreibens vom 1. Juni 2017, gegen den Strafbefehl vom 14. Februar 2017 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erhoben. Diese hat seine Eingabe zusammen mit den Akten am 7. Juli 2017 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache mit Verfügung vom 12. Juli 2017 wegen Verspätung nicht eingetreten.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Hilfe der Mitarbeiterin/Sozialarbeiterin der Wohnbegleitung, [...], am 19. Juli 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben und sinngemäss deren Aufhebung und das Eintreten auf die Einsprache beantragt. Die Beschwerde wird mit unvollständiger und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit begründet. Es wird darin insbesondere geltend gemacht, dass der Schwere der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 12. Juli 2017 keine Rechnung getragen werde.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Juli 2017 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird (Art. 80 Abs. 1 StPO). Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht des Kanton Basel-Stadt als Einzelgericht. Es kommt das schriftliche Verfahren zur Anwendung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer, gemäss Sendungsverfolgung der Post (act. 4 S. 64), am 14. Juli 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann daher am Samstag 15. Juli 2017 zu laufen und endete am Montag 24. Juli 2017. Die Beschwerde, welche mit 21. Juni 2017 datiert war (wahrscheinlich fehlerhaft), wurde fristgerecht am 19. Juli 2017 der Post übergeben und traf am 21. Juli 2017 beim Appellationsgericht ein. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3      Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Auf Vorbringen, die sich nicht auf diesen Entscheid beziehen, wie insbesondere die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl, ist demnach nicht einzugehen.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, dass diese zu spät erhoben worden sei. Wenn der Strafbefehl eingeschrieben zugeschickt  und nicht abgeholt werde, gelte er gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, als zugestellt. Die Einsprache vom 21. Juni 2017 gegen den Strafbefehl vom 14. Februar 2017 sei somit verspätet. Die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers habe gemäss Strafgericht wohl die Entgegennahme der Post (des Strafbefehls) und die Reaktion darauf erschwert, jedoch nicht verunmöglicht, immerhin sei der Briefkasten “immer wieder mal“ geleert worden.

2.2      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er sei aufgrund seiner damaligen schweren depressiven Erkrankung nicht in der Lage gewesen, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern und seinen Briefkasten regelmässig zu leeren. Menschen mit einer schweren depressiven Erkrankung seien nicht in der Lage alltägliche Verrichtungen, wie dem Leeren des Briefkastens, nachzukommen. Auch das Wahrnehmen eines Termins sei durch die fehlende Information und Erkrankung eben nicht möglich. Der Beschwerde ist eine schriftlich verfasste Stellungnahme der Sozialarbeiterin der Sozialhilfe sowie eine Aufstellung über das Auszahlungsbudget, welches der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe erhält, beigelegt (act. 3). Dieses Schreiben wurde innert der Nachfrist fristgerecht mit Unterschrift nachgereicht (act. 6).

3.

3.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Unterbleibt eine rechtzeitige Einsprache, wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch Zustellung ausgelöst werden, am Folgetag zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person entgegen genommen wurde. Kann eine eingeschrieben Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die Zustellfiktion setzt jedoch ausdrücklich voraus, dass der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Dies ist gegeben, wenn die Person Kenntnis davon hat, dass sie in ein Strafverfahren involviert ist (Arquint, in Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akte der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines Aktes der Behörde gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227, BGE 130 III 396 E. 1.2.3).

3.2      Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer vorliegend mittels Einschreiben zugesandt, konnte ihm jedoch nicht persönlich übergeben werden. Daraufhin wurde die Sendung bis zum 22. Februar 2017 bei der Poststelle [...] zur Abholung bereit gelegt (act. 4 S. 7). Da der Beschwerdeführer das Einschreiben jedoch nicht abholte, wurde es mit entsprechendem Vermerk an die Staatsanwaltschaft retourniert. Allerdings musste der Beschwerdeführer vorliegend nicht mit einer Zustellung in einem Strafverfahren rechnen. Es erging vom Betreibungsamt eine Überweisung an die Staatsanwaltschaft, welche den Strafbefehl erliess, ohne den Beschwerdeführer vorher einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer war somit überhaupt nicht darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren läuft. Er konnte und musste daher nicht mit der Zustellung des Strafbefehls rechnen. Erst als der Beschwerdeführer eine Mahnung (mit 19. Mai 2017 datiert) zur Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten erhielt, reagierte er und meldete sich mit den Schreiben vom 1. Juni 2017, Eingang 6. Juni 2017, und ergänzend vom 21. Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer belegt mittels schriftlicher Stellungnahme der Sozialarbeiterin der Sozialhilfe, dass er aufgrund gesundheitlicher Gründe vom Oktober 2016 bis Februar 2017 nicht in der Lage war seine Post zu leeren, sich um seine Wohnung zu kümmern, seine Angelegenheiten zu regeln sowie Termine wahrzunehmen. Im November 2016 wurde eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht und seit März 2017 wohnt der Beschwerdeführer nun in einem durch [...] begleiteten Wohnen. Der Beschwerdeführer kann somit glaubhaft darlegen, dass er aufgrund seiner schweren depressiven Erkrankung nicht in der Lage war, seine Post im Zeitpunkt der fingierten Zustellung entgegen zu nehmen, sowie seine Angelegenheiten zu besorgen. Da er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, seine Post zu leeren, und er von der Eröffnung des Strafverfahrens keine Kenntnis hatte, konnte er vom Strafbefehl und der damit verbundenen Frist, in welcher die Einsprache hätte eingereicht werden müssen, nichts wissen. Somit sind nicht alle erforderlichen Voraussetzungen der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gegeben und die Einsprachefrist wurde also nicht ausgelöst (vgl. E. 3.1). Nach Erhalt der Mahnung (gemäss Aussage des Beschwerdeführers am 1. Juni 2017), hat er umgehend reagiert und fristgemäss Einsprache erhoben (act. 4 S. 8, 9). Auf die Einsprache wäre somit einzutreten gewesen.

3.3      Daraus folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist, und demnach der Nichteintretensentscheid vom Einzelgericht in Strafsachen vom 12. Juli 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird demzufolge zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wird die Einsprache somit materiell zu behandeln haben und dabei auch zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Depression überhaupt in der Lage war, der Vorladung des Betreibungsamtes Folge leisten zu können.

4.         Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Juli 2017 wird aufgehoben.

            Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       [...]

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        BLaw Mandy Jessica Widmer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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