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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.08.2017 BES.2017.109 (AG.2017.672)

14 agosto 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,907 parole·~10 min·3

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2017.109

ENTSCHEID

vom 14. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin 1

a.o. Staatsanwalt B____

c/o Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich   

C____                                                                               Beschwerdegegner 2

c/o Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,                                         Beschuldigter

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. Juni 2017

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Mit Beschluss des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde […] B____ als ausserordentlicher Staatsanwalt für die Behandlung diverser durch A____ (Beschwerdeführer) gegen eine Vielzahl von im weitesten Sinn in der Basler Strafjustiz tätigen Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht einverstanden war, eingereichter Strafanzeigen eingesetzt.

So hatte der Beschwerdeführer die in ein durch ihn initiiertes Strafverfahren gegen D____ und E____ wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage involvierten F____, Polizistin, G____, Kriminalkommissär (KK), und H____, Staatsanwalt, je wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung angezeigt. In allen drei Fällen ergingen Einstellungsverfügungen, welche vom Appellationsgericht geschützt wurden (AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 3, BES.2017.62 vom 2. Mai 2017 E. 3 und BES.2017.110 vom 14. August 2017 E. 3). Nach einem Schriftenwechsel zwischen dem Ombudsmann und Staatsanwalt C____ (Beschwerdegegner 2) vom 20. Mai und 1. Juni 2011, fand am 17. August 2011 ein Gespräch zwischen diesen und dem Beschwerdeführer statt. Thematisiert wurden der Einsatz von B____ als ausserordentlicher Staatsanwalt, die im Rahmen des Strafverfahrens gegen D____ und E____ durchgeführte Befragung von D____ durch KK G____ und verlangte Akteneinsicht. Am 5. Oktober 2011 wurde die Einstellung des Strafverfahrens in Sachen D____ und E____ verfügt. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Appellationsgericht abgewiesen (AGE BE.2011.166 vom 14. November 2012).

Im Rahmen eines weiteren, durch den Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens gegen D____ wegen übler Nachrede hielt Staatsanwalt H____ mit Schreiben vom 12. September 2012 unter anderem fest, dass mit aller nur denkbaren Berechtigung gesagt werden könne, der Beschwerdeführer stalke seine Expartnerin, und dass dieser mutwillig gegen alle Behördenmitglieder, die seiner Ansicht nach die Verfahren nicht so führen würden, wie er das gerne hätte, zahlreiche Anzeigen einreiche. Das Schreiben wurde vorweg vom Beschwerdegegner 2 bewilligt. Mit Strafbefehl vom 7. August 2013 wurde D____ verurteilt. In diesem Kontext erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2012 wiederum Strafanzeige gegen Staatsanwalt H____ wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs. Am 29. Juni 2017 verfügte der ausserordentliche Staatsanwalt die Verfahrenseinstellung. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers blieb in der Sache ebenfalls ohne Erfolg (AGE BES.2017.113 vom 14. August 2017).

Mit Eingaben vom 25. August 2011 und 19. September 2012 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Amtsmissbrauchs. Diese Anzeigen wurden am 1. September 2011 und 6. November 2012 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 und 12. Februar 2013 als Zeugen und den Beschwerdegegner 2 am 1. April 2015 als Beschuldigten im Rathaus des Kantons Basel-Stadt. Der ausserordentliche Staatsanwalt verfügte am 26. Juni 2017 gestützt auf Art. 319 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.

Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Juni (recte: wohl 12. Juli) 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen. Ferner rügt der Beschwerdeführer in seiner zeitweise schwer verständlichen Beschwerde eine Rechtsverzögerung und sieht in der Verfahrenseinstellung eine Rechtsverweigerung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 20. Juli 2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich hervorgehoben.

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.113 vom 14. August 2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.113 vom 14. August 2017 E. 2).

3.

3.1      Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Einvernahme vom 22. Februar 2012, der Beschwerdegegner 2 habe aufgrund der Besprechung vom 17. August 2011 Kenntnis von den Ungerechtigkeiten gegen seine Person gehabt. Dieser habe anlässlich des Gesprächs bestätigt, Einfluss auf die Ernennung von B____ zum ausserordentlichen Staatsanwalt gehabt zu haben. Ein diesbezügliches Antragsrecht sei dem Beschwerdeführer durch das Justizdepartement abgesprochen worden. Deshalb sei er davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner 2 in diese „schmutzigen Sachen“ gegen ihn involviert sei und diese Sachen im Hintergrund auch manipuliert habe (act. 5/9 S. 10).

Ausserdem wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe durch die Genehmigung des Schreibens von Staatsanwalt H____ vom 12. September 2012 einen Amtsmissbrauch begangen (act. 2 S. 3 und 6 f.).

3.2      Wie bereits erwähnt erfolgten sowohl in Sachen F____ und KK G____ Verfahrenseinstellungen, die vom Appellationsgericht geschützt wurden (AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 3, BES.2017.62 vom 2. Mai 2017 E. 3). Dasselbe gilt in Sachen H____. Das Appellationsgericht bestätigte, dass dieser sich keines Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hat (AGE BES.2017.113 vom 14. August 2017 E. 3.2). Wenn sich diese jedoch bereits keine strafbaren Handlungen oder Unterlassungen zuschulden haben kommen lassen, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner 2 aufgrund von Kenntnis der polizeilichen Ermittlungen respektive der Genehmigung der Weiterleitung des Schreibens von Staatsanwalt H____ einen Amtsmissbrauch begangen haben soll.

Der ausserordentliche Staatsanwalt führt unter Ziff. 2.9 f. und 3.6 seiner Einstellungsverfügung nachvollziehbar und juristisch korrekt aus, weshalb dem Beschwerdegegner 2 der Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht ansatzweise gemacht werden kann und dass deshalb die Verfahrenseinstellung zu erfolgen hat (act. 1 S. 5 f. und 9 f.). Dem gibt es weiter nichts beizufügen, zumal sich der Beschwerdeführer damit nicht ernsthaft auseinandersetzt. Exemplarisch kann auf die vom Beschwerdeführer erwähnte „skandalöse Vertuschung in der BVB-Sache“ (act. 2 S. 7) und den Hinweis auf den Skandal vergangener „Verdingverbrechen“ (act. 2 S. 8) verwiesen werden. Was damit genau gemeint ist, erhellt nicht aus der Beschwerdebegründung. Die „BVB-Sache“ und „Verdingverbrechen“ scheinen den Beschwerdeführer jedenfalls nicht einmal persönlich zu betreffen und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.3      Entsprechend den vorstehenden Ausführungen hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 zu Recht eingestellt.

4.

4.1      Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung (act. 2 S. 1 f. und 5). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.113 vom 14. August 2017 E. 4.1). Nach aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot, wenn sie während mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender behördlicher Ressourcen untätig bleibt (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).

4.2      Mit Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde B____ vom Regierungsrat mit der Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeigen als ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Die Anzeigen gegen den Beschwerdegegner 2 wurden am 1. September 2011 respektive 6. November 2012 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 22. Februar 2012 respektive 12. Februar 2013 fand zur Klärung des Anzeigesachverhaltes eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Weshalb es erst am 1. April 2015, und somit Jahre später, zu einer Befragung des Beschwerdegegners 2 durch den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei den betreffenden Sachverhalten nicht um komplexe Geschehen handelt. Hingegen wiegen die Tatvorwürfe des Amtsmissbrauchs schwer, sodass bereits in der schleppenden Verfahrensführung eine Rechtsverzögerung festzustellen ist.

Als besonders stossend kommt hinzu, dass nach der am 1. April 2015 durchgeführten Befragung des Beschwerdegegners 2 während über zwei Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden. Erst am 26. Juni 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.113 vom 14. August 2017 E. 4.2).

4.3      Nach dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schliesslich zu einer überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung geführt haben, festzustellen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von CHF 250.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

a.o. Staatsanwalt B____

-       Beschwerdegegner 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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