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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.07.2016 BES.2016.97 (AG.2016.536)

14 luglio 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,062 parole·~5 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung (BGer 6B_1027/2016 vom 7. November 2016)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.97

ENTSCHEID

vom 14. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Bianca Hagist

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Mai 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Am 23. September 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen Strafbefehl gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 14. resp. 20. April 2016 Einsprache mit der Begründung, dieser sei falsch adressiert gewesen. Die Staatsanwaltschaft hat die Einsprache am 25. April 2016 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt zum Entscheid über deren Gültigkeit weitergeleitet, wobei sie mitteilte, dass sie am Strafbefehl festhalte. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai 2016 Beschwerde. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Akten der Vorinstanz beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2016 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung. Zu-ständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2016 zugestellt worden, so dass die am 27. Mai 2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde fristgemäss erfolgt ist. Es ist daher darauf einzutreten.

2.

2.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolgten Zustellversuch erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich deshalb, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Dokumente zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (AGE BES.2016.67 vom 10. Juni 2016 E. 1.5.1, BES.2015.154 vom 25. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 85 N 8 f.).

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Fristen der StPO werden nach Kalendertagen berechnet (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 90 N 31).

2.2      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl mit der Begründung nicht eingetreten, die Einsprache sei verspätet erhoben worden.

2.3      Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Strafbefehl sei falsch adressiert gewesen und er habe ihn daher nicht erhalten. Damit macht er sinngemäss geltend, der Strafbefehl sei nicht rechtsgültig zugestellt worden, so dass die Einsprachefrist gar nicht zu laufen begonnen habe. Er behauptet, dass Postsendungen mit dem Adresszusatz „c/o [...]“  nicht bei ihm ankämen. Seine richtige Adresse laute „A____, [...]“ ohne den Adresszusatz „c/o [...]“. Dieser Einwand kann nicht gehört werden. Es ist unbestritten, dass die Vorladung vom 4. August 2015 zur Einvernahme, welche ebenfalls mit dem Adresszusatz „c/o [...]“ versehen war, dem Beschwerdeführer erfolgreich zugestellt werden konnte (Akten S. 70, 57). Des Weiteren wurde die Sendung vom 24. September 2016 nicht mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ von der Post an die Staatsanwaltschaft zurückgesendet. Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass Postsendungen den Beschwerdeführer entgegen dessen Behauptung auch dann erreichen, wenn der Adresse „[...]“ der Adresszusatz „c/o [...]“ beigefügt ist. Der Strafbefehl ist daher rechtsgültig zugestellt worden.

2.4      Gemäss Sendungsinformation der Post wurde der Strafbefehl vom 23. September 2015 durch die Staatsanwaltschaft am 24. September 2016 der Post übergegeben, welche die Sendung dem Beschwerdeführer am 25. September 2016 mit Frist bis zum 2. Oktober 2016 zur Abholung gemeldet hatte. Nachdem der Beschwerdeführer sie nicht abholte, wurde sie von der Post am 3. Oktober 2015 zurückspediert (Akten S. 127). Da der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsverfahren Kenntnis hatte, musste er mit der Zustellung rechnen. Damit sind die Voraussetzungen zur Annahme der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO erfüllt. Die zehntägige Einsprachefrist begann daher am 2. Oktober 2016 zu laufen und endete am 12. Oktober 2016. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 14. April 2016 resp. vom 20. April 2016 sind somit klar verspätet eingereicht worden.

3.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen abzuweisen ist. Damit ist der Strafbefehl vom 23. September 2015 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 354 Abs. 3 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen)

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Bianca Hagist

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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