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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.08.2016 BES.2016.93 (AG.2016.652)

9 agosto 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,360 parole·~12 min·4

Riassunto

erkennungsdienstliche Erfassung (BGer 1B_420/2016 vom 15. November 2016)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.93

ENTSCHEID

vom 9. August 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Ariane Zemp

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                        Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. April 2016

betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO), WSA-Abnahme und DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt unter dem Aktenzeichen [...] gegen A____ (Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren insbesondere wegen Hausfriedensbruch. Dem Verfahren liegen eine Strafanzeige respektive ein Strafantrag von B____, dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der beiden gemeinsamen Kinder, wegen Beschimpfung und Hausfriedensbruchs zu Grunde. In der Absicht ihren Sohn C____ zu treffen, soll die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2015 das Trainingslokal des [...] Clubs Basel gegen den Willen des Berechtigten B____ betreten und trotz dessen ausdrücklicher Aufforderung nicht verlassen haben.

Im Rahmen dieser Strafuntersuchung erliess die Staatsanwaltschaft am 25. April 2016 – unter Bezugnahme auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs – betreffend A____ einen, mittels Verfügung eröffneten, Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO), WSA-Abnahme und DNA-Analyse (Art. 255 StPO). Angeordnet wurden die Feststellung der Körpermerkmale, die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen sowie ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) zwecks Erstellung eines DNA-Profils (act. 9 S. 36). Dem Vollzugsprotokoll vom 25. April 2016 (act. 9 S. 37) ist zu entnehmen, dass aber lediglich die Identität der Beschwerdeführerin geprüft und die Partizipation am bereits in Basel erstellten DNA-Profil der Beschwerdeführerin festgestellt wurde. Eine erkennungsdienstliche Erfassung war nämlich bereits am 21. Juli 2015 erfolgt im Rahmen einer anderen, die Beschwerdeführerin betreffenden Strafuntersuchung insbesondere wegen Diebstahls, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie übler Nachrede. Bezüglich des Vorfalls am 8. Dezember 2015 im [...] Club Basel beantragte die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Basel-Stadt mit ergänzender Anklageschrift vom 24. Mai 2016 zur Anklageschrift vom 27. Oktober 2015 (Strafbefehl), die Beschwerdeführerin zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs und Beschimpfung zu verurteilen. Während das Strafgericht die ergänzende Anklageschrift vom 24. Mai 2016 mit Verfügung vom 26. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft zurückwies und die darin angeklagte Strafsache als nicht mehr beim Strafgericht hängig erklärte, verurteilte es die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 7. Juni 2016 gestützt auf die Anklageschrift vom 27. Oktober 2015 v.a. wegen Diebstahls (Familie), mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Dagegen hat die Beschwerdeführerin laut eigener Angabe Berufung erklärt.

Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 respektive präzisierter Eingabe vom 24. Mai 2016 hat die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Beschwerde gegen den Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2016 erhoben. Sie verlangt sinngemäss dessen Aufhebung und beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die erkennungsdienstlich erhobenen Daten vollständig zu löschen. Weiter macht die Beschwerdeführerin einen Schadenersatzanspruch „für die moralischen und materiellen Schäden“ geltend und beantragt die Befreiung von sämtlichen Kosten. Schliesslich bringt sie vor, Staatsanwalt D____ scheide „aufgrund der unzulässigen Mehrfachvertretungen“ aus. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 21. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu mit Eingabe vom 21. Juli 2016 geäussert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Beim angefochtenen Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO), WSA-Abnahme und DNA-Analyse (Art. 255 StPO) vom 25. April 2016 handelt es sich um eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, womit das Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2016 gleichentags erhalten (act. 9 S. 36 f.). Mit der am 5. Mai 2016 eingereichten Beschwerde vom 4. Mai 2016 wurde die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 91 Abs. 2 StPO). Daran ändert nichts, dass erst aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2016, welches innerhalb der von der Verfahrensleitung dafür gesetzten Frist eingereicht wurde, eindeutig hervorgeht, dass sich ihre Beschwerde vom 4. Mai 2016 gegen den Erkennungsdienstlichen Befehl der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2016 richtet.

2.

2.1      Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen erkennungsdienstliche Erfassungen zur Verfügung steht (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, Art. 393 StPO N 10). Bezüglich der angefochtenen Verfügung besteht auch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin (vgl. AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf BGer 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 1.5). Entsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

2.2      Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung seien nicht gegeben. Insbesondere liege kein Straftatbestand vor. Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Ansicht, dass sowohl die am 21. Juli 2015 durchgeführte erkennungsdienstliche Erfassung, wie auch die Partizipation am damals erstellten DNA-Profil der Beschwerdeführerin, den jeweils geltenden Bestimmungen entsprochen habe.

3.

3.1      Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet in erster Linie die Rechtmässigkeit der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2016 erfolgten Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und WSA-Abnahme sowie DNA-Analyse. Indem die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Anordnung bestreitet, beanstandet sie allerdings gleichzeitig auch deren Vollzug am 25. April 2016 an sich und beantragt die Löschung der erhobenen Daten. In Bezug auf den konkreten Vollzug am 25. April 2016 in Form der Feststellung der Partizipation am bereits erstellten DNA-Profil und der Prüfung der Identität, bringt sie in ihrer Replik vor, es treffe nicht zu, dass „lediglich“ die Identität geprüft worden sei, vielmehr sei sie wieder fotografiert und es seien ihr die Fingerabdrücke genommen worden. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihren Eingaben vom 4. und 24. Mai 2016 nur gegen den „Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)“ und verlangt die „vollumfängliche Löschung aller meiner Erkennungsdienstlichen Daten“ (act. 2 und 4). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist, ist allerdings davon auszugehen, dass sie damit ihre Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Löschung der entsprechend erhobenen Daten nicht auf die erkennungsdienstliche Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO beschränken wollte, sondern diese auch die WSA-Abnahme und DNA-Analyse im Sinne von Art. 255 StPO umfassen sollten.

3.2      Die Feststellung von Körpermerkmalen und Herstellung von Abdrücken von Körperteilen sind als konkrete erkennungsdienstliche Massnahmen gesetzlich vorgesehen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Von einer beschuldigten Person kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens überdies eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifikation von unbekannten oder vermissten Personen klarer hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3.3      Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 EMRK) dar (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Grundrechtseinschränkungen müssen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Für den vorliegenden Bereich wird dies durch Art. 197 StPO konkretisiert, wonach Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Dient die Erstellung eines DNA-Profils nicht der Aufklärung eines laufenden Strafverfahrens, ist sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte gewisser Schwere handeln (BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3; 6B_1100/2015 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, je mit Hinweisen).

3.4      Die Beschwerdeführerin bestreitet insbesondere das Vorliegen eines Straftatbestands. Vorliegend wurden die erkennungsdienstliche Erfassung und die WSA-Abnahme sowie DNA-Analyse mit Verfügung vom 25. April 2016 hinsichtlich des Straftatbestands des Hausfriedensbruchs angeordnet (act. 9 S. 36). Der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs ist gemäss Art. 186 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht; es handelt sich damit um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO können Zwangsmassnahmen dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_1100/2015 vom 23. Juni 2016 E. 1.3). Aufgrund der Strafanzeige von B____ (act. 9 S. 52 ff.) lag gegen die Beschwerdeführerin ein abzuklärender Anfangsverdacht des Hausfriedensbruchs vor. Insbesondere die Aussagen des beim Vorfall am 8. Dezember 2015 anwesenden E____ (act. 9 S. 83 ff.) und das von B____ aufgenommene Video des Vorfalls (act. 9 beiliegende CD) begründeten einen hinreichenden Tatverdacht. Liegt zum Zeitpunkt der Anordnung einer Zwangsmassnahme ein hinreichender Tatverdacht vor, erweist sich diese nicht allein deswegen als rechtswidrig, weil es schlussendlich nicht zu einer Anklage in dieser Sache kommt; vorbehalten bleibt in dieser Konstellation ein allfälliger Löschungsanspruch (vgl. auch Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 255 N 12). Insofern ändert der Umstand, dass das Strafgericht die ergänzende Anklage vom 24. Mai 2016 mittlerweile an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und u.a. darauf hingewiesen hat, dass sich bei kursorischer Durchsicht der Akten in tatsächlicher Hinsicht keine hinreichenden Grundlagen für das Hausrecht von B____ fänden, nichts an der Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts zum Zeitpunkt der Anordnung. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, es liege kein Straftatbestand vor, nicht durch.

3.5      Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der WSA-Abnahme sowie DNA-Analyse erweist sich auch mit Blick auf die übrigen, unter E. 3.2 und 3.3. genannten Voraussetzungen als rechtmässig. Zwar erweist sich deren Notwendigkeit für die Abklärung des Sachverhalts der Anlasstat zumindest als fraglich. In der strittigen Verfügung wurden die erkennungsdienstliche Erfassung und die WSA-Abnahme sowie DNA-Analyse nämlich mit deren Sachdienlichkeit für die Sachverhaltsabklärung beziehungsweise für allfällige spätere Verfahren begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine WSA-Abnahme und DNA-Analyse als geeignet und notwendig für die Sachverhaltsabklärung in Bezug auf den Hausfriedensbruch erweisen könnte, da sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass am Tatort DNA-Spuren aufgenommen worden wären. Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Erfassung für die Sachverhaltsabklärung der Anlasstat erscheint aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den im Trainingslokal anwesenden C____ und B____ sowie E____ persönlich bekannt und die Beschwerdeführerin auch aufgrund des Videos identifizierbar wäre, zumindest als fraglich. Die Anordnung sowohl der erkennungsdienstlichen Erfassung als auch der WSA-Abnahme und DNA-Analyse lässt sich vorliegend aber jedenfalls mit der Aufklärung noch unbekannter, künftiger Delikte rechtfertigen. Zum Zeitpunkt der Anordnung der betreffenden Massnahmen in der Verfügung vom 25. April 2016 bestanden erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in andere, insbesondere künftige Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Die Beschwerdeführerin war mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 der Straftatbestände des Diebstahls, der Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen worden (act. 8, Systemausdruck Strafbefehl). Dabei wiesen sämtliche Delikte einen Zusammenhang mit dem Umstand auf, dass der Beschwerdeführerin das Sorgerecht und die Obhut über ihren Sohn C____ und das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend ihre Tochter F____ entzogen worden war und sie ihre Kinder nicht sehen durfte. Zwar war der genannte Strafbefehl am 25. April 2016 noch nicht rechtskräftig. Indessen lagen dem Strafbefehl mehrere Strafanträge verschiedener Personen zu unterschiedlichen Vorfällen zugrunde und der Vorfall im [...] Club am 8. Dezember 2015 liess ernstlich befürchten, dass sich die Beschwerdeführerin auch weiterhin nicht damit abfinden würde, dass sie keinen Kontakt zu ihren Kindern haben kann und sich zu Delikten gegenüber Personen hinreissen lassen könnte, von denen sie der Auffassung war, diese hätten in irgendeiner Weise Schuld an diesem Umstand. Die vom Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 erfassten Vorfälle zeigen nämlich, dass die Gefahr bestand, dass die Beschwerdeführerin auch gegen Personen, welche sie nicht persönlich kannten, tätig werden könnte und auch vor der Androhung von Gewaltdelikten nicht zurückschreckt (act. 8, Systemausdruck Strafbefehl, Ziff. 5 und 6). Damit wird die vom Bundesgericht geforderte gewisse Schwere der künftigen Delikte, wozu es insbesondere solche gegen Leib und Leben, das Vermögen und die sexuelle Integrität zählt (BGer 1B_111/2015 und 1B_123/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4), erreicht. Schliesslich ist zu beachten, dass es sich bei den vorliegend strittigen Zwangsmassnahmen, wie unter E. 3.3 dargelegt, um einen Grundrechtseingriff leichter Natur handelt und das öffentliche Interesse an der möglichst vollständigen Aufdeckung der von der Beschwerdeführerin allfällig begangenen Delikte, ihre Individualinteressen überwiegt.

3.6      Im Übrigen ist festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und DNA-Analyse in der Verfügung vom 25. April 2016 schriftlich und knapp begründet angeordnet wurde. Es wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, die formalen Voraussetzungen von Art. 260 Abs. 3 StPO seien nicht erfüllt.

3.7      Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2016 bzw. die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und WSA-Abnahme sowie DNA-Analyse als rechtmässig. Bei diesem Ergebnis ist der Vollzug der Anordnung an sich nicht zu beanstanden. In Bezug auf den konkreten Vollzug in Form der Feststellung der Partizipation am bereits erstellten DNA-Profil und die Prüfung der Identität bringt die Beschwerdeführerin bloss vor, es treffe nicht zu, dass am 25. April 2016 „lediglich“ die Identität geprüft worden sei, vielmehr sei sie wieder fotografiert und es seien ihr die Fingerabdrücke genommen worden (act. 10). Darauf finden sich in den Akten allerdings keine Hinweise. Selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin am 25. April 2016 fotografiert und ihr die Fingerabdrücke genommen worden sein sollten, hielten sich diese Massnahmen jedoch im Rahmen der Anordnung vom 25. April 2016. Dies gilt umso mehr auch für die gemäss dem Vollzugsprotokoll vom 25. April 2016 (act. 9 S. 37) erfolgte Partizipation am bereits erstellten DNA-Profil und die Prüfung der Identität. Die am 21. Juli 2015 durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung sowie DNA-Analyse wurde durch die Beschwerdeführerin damals nicht angefochten und zu Recht wird auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, diese seien rechtswidrig erfolgt. Soweit die Beschwerdeführerin die Umstände der Festnahme am 21. Juli 2015 rügt, kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf eingetreten werden. Somit ist auch der konkrete Vollzug der Anordnung vom 25. April 2016 nicht zu beanstanden.

3.8      Bei diesem Ergebnis ist das Begehren um Löschung aller erkennungsdienstlichen Daten abzuweisen. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass im vorliegend zu beurteilenden Verfahren überhaupt erkennungsdienstliche Daten erhoben worden wären, die gelöscht werden könnten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Löschung ihres DNA-Profils gestützt auf Art. 16 DNA-Profil-Gesetz (SR 363) hätte. Ebenso abzuweisen ist das Begehren um Schadenersatz, zumal es von der Beschwerdeführerin weder begründet wird, noch ein entsprechender Anspruch ersichtlich ist. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss den Staatsanwalt D____ wegen Befangenheit ablehnt, legt sie nicht nachvollziehbar dar, dass ein Ausstandsgrund gegeben sei, weshalb auch dieses Begehren abzuweisen ist.

4.

Aus den Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen. Das Begehren um Befreiung von allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten ist nicht begründet und von daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:    Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       […]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Ariane Zemp

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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