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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2016 BES.2016.88 (AG.2016.755)

17 ottobre 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,241 parole·~6 min·2

Riassunto

Verfügung vorzeitige Verwertung der Beschlagnahme

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.88

ENTSCHEID

vom 17. Oktober 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...]

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. Mai 2016

betreffend vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung. Im Zuge dessen beschlagnahmte sie „zur Schadensminderung oder Kostendeckung“ seinen Personenwagen BMW D 520d xDrive, für welchen A____ im Rahmen eines laufenden Leasingvertrags monatliche Raten von CHF 807.‒ zu bezahlen hatte. Am 9. Mai 2016 wurde A____ angefragt, ob er mit einer vorzeitigen Verwertung des Fahrzeugs einverstanden sei, was dieser verneinte (Akten S. 89j).

In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 10. Mai 2016 die Verfügung, das Fahrzeug werde vor Abschluss des Strafverfahrens von der Leasinggesellschaft erworben und verwertet. Der aus der vorzeitigen Verwertung resultierende Nettoerlös werde ersatzweise beschlagnahmt.

Am 13. Mai 2016 erwarb die Staatsanwaltschaft das Fahrzeug von der Eigentümerin BMW (Schweiz) AG zum sogenannten Buchwert von CHF 9‘111.90.

Gegen die vorzeitige Verwertung hat A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2016 Beschwerde erhoben. Es wird beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend vorzeitige Verwertung sei vollumfänglich aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, mit der vorzeitigen Verwertung zuzuwarten. Unter o/e-Kostenfolge und – im Falle des Unterliegens ‒ Gewährung der amtlichen Verteidigung mit dem Unterzeichneten.

Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde der Beschwerde durch die Verfahrensleiterin gestützt auf Art. 387 StPO vorläufig die aufschiebende Wirkung gewährt.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit Replik vom 23. Juni 2016 an seinen Rechtsbegehren festgehalten.

Mit Urteil vom 4. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Strafdreiergericht von sämtlichen Anklagepunkten kostenlos freigesprochen und die Rückgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs an ihn verfügt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Berufung angemeldet.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Es muss sich dabei in der Regel um ein aktuelles Rechtsschutzinteresse handeln (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13, Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 N 2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2).

Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung der Staatsanwaltschaft unmittelbar in eigenen Interessen tangiert und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die in der StPO aufgeführten Zuständigkeiten für die Anordnung von Zwangsmassnahmen (Art. 198 Abs. 1 StPO) beziehen sich auf den jeweiligen Verfahrenstand. Bis zur Anklageerhebung ist die Staatsanwaltschaft, danach das Strafgericht und im Falle der Berufung das Berufungsgericht zuständig (Weber, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 198 N 1, 7). Das rechtlich geschützte Interesse an der Behandlung der Beschwerde ist demnach dahingefallen, und die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2.

2.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 428 N 14).

2.2      Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet nicht die Beschlagnahme des Fahrzeugs, gegen welche kein Rechtsmittel ergriffen wurde, sondern einzig die vorzeitige Verwertung. Über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte ist im Regelfall nach den Vorschriften von Art. 267 StPO zu entscheiden. Namentlich ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO im Endentscheid über die Rückgabe des Gegenstandes oder Vermögenswerts an die berechtigte Person oder seine Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung zu befinden, wenn die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden ist.

Die vorzeitige Verwertung in Anwendung von Art. 266 Abs. 5 StPO ist möglich, wenn Gegenstände einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, wie es die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall geltend macht. Als kostspielig ist der Unterhalt anzusehen, wenn die gesamten Unterhaltskosten für die voraussichtliche Dauer der Beschlagnahme in einem Missverhältnis stehen zum Wert des beschlagnahmten Gegenstandes […] (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N 31). An eine vorzeitige Verwertung nach Art. 266 Abs. 5 StPO werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. In der Literatur wird erläutert, die Bestimmung sei „restriktiv“ anzuwenden (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N 9 mit Hinweis auf BGer 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1), „tendenziell“ sei dafür das Einverständnis des Betroffenen vorausgesetzt (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 266 N 8 mit Hinweisen). Die Anwendbarkeit der vorzeitigen Verwertung für die hier einschlägige Beschlagnahme zur Kostendeckung wird teilweise abgelehnt (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 266 N 30).

Aus heutiger Sicht war keine vorzeitige Verwertung notwendig, da das Sachurteil des Strafgerichts bereits am 4. Juli 2016 und somit lediglich knapp zwei Monate nach der Beschlagnahmung des Fahrzeugs erging. Beim von der Staatsanwaltschaft angenommenen Verkaufswert des Fahrzeugs von CHF 34‘236.‒ und der kurzen Dauer bis zum Endentscheid fielen die Aufbewahrungskosten von monatlich CHF 100.‒ nicht ins Gewicht. Auch der Wertverlust des Fahrzeugs war vernachlässigbar.

Die Prozessaussichten des Beschwerdeführers sind zwar für den Zeitpunkt vor Wegfall des aktuellen Rechtschutzinteresses zu beurteilen, diese Betrachtungsweise führt aber zum gleichen Ergebnis: Der Beschwerdeführer befand sich vom 18. April bis zum 4. Juni 2016 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, weshalb zum Zeitpunkt der Anklageerhebung (10. Mai 2016) von einer raschen Ansetzung der Hauptverhandlung auszugehen war. Die Verteidigung nahm zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an, dass die Verhandlung Anfang Juli stattfinden würde, was sich als zutreffend erweisen sollte. Weder aufgrund der laufenden Kosten noch einer drohenden Wertverminderung bedurfte es demnach der vorzeitigen Verwertung des Fahrzeugs.

Die Aussichten der erhobenen Beschwerde sind somit für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als gut zu bezeichnen, womit der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen hat.

3.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine angemessene Parteientschädigung und für den Fall des Unterliegens die amtliche Verteidigung beantragt. Eine derartige, vom Verfahrensausgang abhängige Unterscheidung ist indes nicht vorzunehmen (dazu BGE 139 IV 261 E. 2 S. 262 f.). Dem Beschwerdeführer wurde im Hauptverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt, und sie ist ihm auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mangels Vorliegens einer Kostennote seines Rechtsvertreters wird dessen Aufwand auf 6 Stunden geschätzt. Er ist zu einem Stundensatz von CHF 200.‒ aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Verfahren wird als gegenstandlos angeschrieben.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. […], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘200.‒ zuzüglich CHF 96.‒ MWST ausgerichtet.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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