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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.05.2016 BES.2016.76 (AG.2016.502)

30 maggio 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·947 parole·~5 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.76

ENTSCHEID

vom 30. Mai 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Bianca Hagist

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. April 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Am 5. Februar 2015 belegte die Kantonspolizei Basel-Stadt den in Meursault, Frankreich, lebenden A____ wegen Verletzungen der Verkehrsregeln mit zwei Ordnungsbussen von je CHF 20.–, insgesamt CHF 40.–, und versandte zwei jeweils in französischer Sprache abgefasste Übertretungsanzeigen an ihn. Zwei Zahlungserinnerungen wurden am 9. April 2015 versendet. Da die Bussen nicht bezahlt wurden, erfolgte am 14. Juli 2015 die Überweisung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche A____ mit Strafbefehl vom 8. Februar 2016 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärte und zu einer Busse von CHF 40.– verurteilte sowie ihm eine Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60 auferlegte. Dieser Strafbefehl wurde A____ mittels Einschreiben per Post zugestellt und am 11. Februar 2016 nachweislich von ihm in Empfang genommen.

A____ erhob mit Schreiben datiert vom 5. Februar 2016, Postaufgabe am 17. März 2016, beim Strafgericht Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Auf diese Einsprache trat das Einzelgericht in Strafsachen mit in französischer Sprache verfasster Verfügung vom 21. April 2016 wegen Fristablaufs nicht ein. Dagegen richtet sich die am 26. April 2016 rechtzeitig eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher dieser sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids des Einzelgerichts in Strafsachen sowie den Erlass der Gebühren beantragte. Die Akten wurden beigezogen.

Die Tatsachen und Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.        

1.1      Der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. April 2016 ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; § 17 lit. b Einführungsgesetz StPO [EG StPO]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid nachweislich am 26. April 2016 entgegen genommen. Die Beschwerdefrist endete folglich am 6. Mai 2016. Damit erfolgte die vorliegende Beschwerde, welche am 29. April 2016 eingegangen ist, rechtzeitig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1      Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde. Gegen einen Strafbefehl kann innert zehn Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat hingegen keine fristwahrende Wirkung (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.2      Der Strafbefehl vom 8. Februar 2016 wurde vom Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung (Akten S. 6) am 11. Februar 2016 in Empfang genommen, weshalb die zehntägige Frist an diesem Tag zu laufen begann. Da der 21. Februar 2016 ein Sonntag war, lief die Frist am folgenden Tag, dem 22. Februar 2016, ab. Das Einspracheschreiben wurde indes erst am 17. März 2016 der französischen Post übergeben (Couvert, Akten S. 10). Somit ist die Einsprache offensichtlich verspätet erhoben worden. Es kann im Weiteren festgehalten werden, dass der Strafbefehl vom 8. Februar 2016 eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbelehrung, laut unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung samt Beiblatt in französischer Sprache, enthält, welche insbesondere darauf hinweist, dass die schriftliche Einsprache innert 10 Tagen bei der Strafbehörde abzugeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung zu übergeben ist.

2.3      Für die verspätete Einsprache führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde des Weiteren keine Gründe auf und setzt sich mit der Argumentation des Einzelgerichts in Strafsachen, auf die Einsprache wegen Verspätung nicht einzutreten, nicht auseinander. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Annahme der Vorinstanz betreffend die verpasste Einsprachefrist sei nicht korrekt.

2.4      Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde lediglich geltend, bereits am 11. Februar 2015 per Post seinen Scheck versendet zu haben, der Brief sei ihm zurückgesendet worden, während er im Ausland in den Ferien war. Allerdings kann das mitgesendete Couvert (Akten Appellationsgericht 3), auf welchem das Datum des Poststempels handschriftlich abgeändert worden zu sein scheint, nicht als Beweismittel dienen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer mit der Begründung, der Brief sei ihm zurückgesendet worden, nicht zu hören, denn dies hat zum Einen mit der verpassten Einsprachefrist nichts zu tun und zum Anderen hätte er weitere Schritte zur Bezahlung der Bussen unternehmen müssen, nachdem ihm der Brief mit dem Scheck zurückgesendet worden war.

3.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Gründe für eine Wiedereinsetzung der Frist (wofür die 1. Instanz zuständig wäre) nicht geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (inkl. Auslagen).

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          MLaw Bianca Hagist

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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