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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.06.2016 BES.2016.68 (AG.2016.466)

24 giugno 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,285 parole·~6 min·3

Riassunto

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.68

ENTSCHEID

vom 24. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

5. April 2016

betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 5. April 2016 legte die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren [...], in welchem ein Wechsel der amtlichen Verteidigung erfolgt war, die Entschädigung der bisherigen amtlichen Verteidigerin, B____, fest. Dabei nahm die Staatsanwaltschaft gegenüber der von B____ eingereichten Honorarnote vom 22. März 2016 eine Kürzung um CHF 640.– (zuzüglich MWST) vor.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18. April 2016, mit der die Arbeitgeberin der amtlichen Verteidigerin, die als einfache Gesellschaft organisierte Anwaltskanzlei A____ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat [...], beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin aus der Kasse der Staatsanwaltschaft ein Honorar im ursprünglich geltend gemachten Umfang zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 13. Mai 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. Mai 2016 ist der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, doch ist eine solche innert Frist nicht erfolgt. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Spezifisch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung betreffend, statuiert Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO, dass die amtliche Verteidigung einen entsprechenden Entscheid der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Damit ist zur Beurteilung das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auch ist der die Beschwerde unterzeichnende Advokat [...] als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu deren Vertretung befugt (vgl. den Gesellschaftsvertrag [Beschwerde-Beilage 1]). Zu prüfen ist indessen, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist.

2.

Gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO kann die amtliche Verteidigung den Entschädigungsentscheid mit Beschwerde anfechten. Dabei erfolgt die Einsetzung als amtliche Verteidigung ad personam (vgl. nur Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 133 StPO N 4d). Entsprechend ist die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung eine Angelegenheit zwischen dem Staat und dem von diesem ernannten Anwalt, zwischen denen ein öffentlich-rechtliches Verhältnis besteht; der Entschädigungsanspruch steht allein dem amtlichen Verteidiger zu (vgl. hierzu BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.4). Damit geht einher, dass in Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung lediglich die amtliche Verteidigung selbst gestützt auf Art. 135 Abs. 3 StPO Beschwerde gegen einen Entschädigungsentscheid führen kann, wobei sie im eigenen Namen prozessieren muss (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 135 N 5; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 135 StPO N 16, wo im Übrigen entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten wird, dass die beschuldigte Person gegen eine zu tiefe Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist, während sie ihre Einwände gegen eine zu hohe Entschädigung mittels Berufung geltend zu machen hat [vgl. zu letzterem BGE 139 IV 199 E. 5 S. 201 ff. und BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215]; vgl. demgegenüber die Ausführungen in Beschwerde Ziff. 7, wo aus der angeblichen Beschwerdeberechtigung der beschuldigten Person auf eine weite Auslegung von Art. 135 Abs. 3 StPO geschlossen wird]). Von vornherein fehl geht die Beschwerdeführerin daher, soweit sie ihre Legitimation zur Anfechtung des ihre Arbeitnehmerin betreffenden Entschädigungsentscheids unmittelbar aus Art. 135 Abs. 3 StPO herleitet. Hinzu kommt, dass sie auch nicht eine zu ihren Gunsten erfolgte Abtretung des der amtlichen Verteidigung zustehenden Anspruchs nachweist, sondern mit ihrer Formulierung, sie habe Anspruch auf das Honorar der unselbständig tätigen amtlichen Verteidigerin (Beschwerde Ziff. 8), offenlässt, ob es sich dabei nicht lediglich um eine interne Ablieferungspflicht der angestellten Advokatin handelt.

3.

Entsprechend beruft sich die Beschwerdeführerin denn auch zusätzlich darauf, sie habe als durch die fragliche Verfahrenshandlung beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu gelten und sei als solche zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt, wobei sie zur Begründung anführt, durch die Honorarkürzung sei nicht die mit einem monatlichen Salär entschädigte amtliche Verteidigung selbst, sondern die das unternehmerische Risiko tragende Beschwerdeführerin unmittelbar beschwert (Beschwerde Ziff. 5, 8 f.).

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Dabei ist der Parteibegriff umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen (Lieber, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, a.a.O., Art. 382 N 1). Indessen gilt der amtliche Verteidiger gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder als Partei im Sinne von Art. 104 StPO noch als anderer Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105 StPO (BGE 141 IV 187 E. 1.1 S. 189; vgl. auch BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 214 f. und 139 IV 199 E. 5.2 S. 202). Kann sich aber die amtliche Verteidigung selbst zur Begründung ihrer Rechtsmittellegitimation gerade nicht auf die genannten Bestimmungen in Verbindung mit Art. 382 StPO berufen (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215 und 139 IV 199 E. 5.2 S. 202, wonach sich die Rechtsmittellegitimation lediglich aus Art. 135 Abs. 3 StPO ergibt [zur fehlenden Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Beschwerdeführerin vorstehend E. 2]), so muss dies umso mehr für einen Dritten gelten, der als Arbeitgeber des amtlichen Verteidigers seine beanspruchte prozessuale Stellung lediglich aus der mittelbaren Wirkung eines Teilgehalts der von der amtlichen Verteidigung eingenommenen Position ableitet.

Ist schon aus diesem Grund die Legitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen, so erweist sich dies auch aus nachfolgenden Gründen als sachlich gerechtfertigt: Die amtliche Verteidigung selbst hat vorliegend gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft nicht Beschwerde erhoben und damit zum Ausdruck gebracht, die entsprechende Verfügung zu akzeptieren. Da nun der mit der Führung des Mandats betrauten Verteidigung die Entscheidung bezüglich der Anfechtung auch des Entschädigungsentscheids gestützt auf Art. 135 Abs. 3 StPO in jedem Fall zusteht, würde eine gleichzeitige Legitimation auch ihrer Arbeitgeberin dazu führen, dass sich beide (wie vorliegend) mit ihren Positionsbezügen zueinander in Widerspruch setzen könnten. Unbehelflich ist es, wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ein fehlendes finanzielles Eigeninteresse der als angestellte Advokatin tätigen amtlichen Verteidigerin hinweist (Beschwerde Ziff. 8), würde diese Problematik doch bereits bei der Festlegung des ausgewiesenen Aufwandes auftreten, ohne dass deswegen bezweifelt werden könnte, dass hierzu einzig die mandatsführende Anwältin selbst befugt ist und befugt sein muss (Gebot der unabhängigen Mandatsausübung auch und gerade für angestellte Anwälte, wenn sie als Anwälte im Register eingetragen sind); nichts anderes kann demnach für die Durchsetzung des entsprechenden Anspruchs gelten.

Schliesslich ist auch zu beachten, dass gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO den Verfahrensbeteiligten im Sinne von Abs. 1 der genannten Bestimmung die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei nur dann zustehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. entsprechend auch den in Art. 382 Abs. 1 StPO für die Rechtsmittellegitimation verwendeten Begriff des rechtlich geschützten Interessens und dazu Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7 ff.; vgl. zur Verknüpfung der genannten Bestimmungen Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1464, wo in Fn. 72 explizit festgehalten wird, dass ein tatsächliches Interesse nicht genügt). Davon abgesehen, dass die Beschwerdeführerin wie vorstehend erwähnt gar nicht als Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO gelten kann und ihr schon insofern die Rechtsmittellegitimation abgeht, erweist sich das von ihr geltend gemachte wirtschaftliche Interesse als ein rein tatsächliches, so dass sie auch aus diesem Grund zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert ist.

Fehlt es somit zusammenfassend an der Legitimation der Beschwerdeführerin, so ist auf deren Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei eine Entscheidgebühr von CHF 500.– angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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