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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.06.2016 BES.2016.67 (AG.2016.514)

10 giugno 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,949 parole·~10 min·3

Riassunto

Abweisung eines Gesuchs um Verschiebung der Hauptverhandlung / unentgeltliche Prozessführung / Erlass der Prozesskosten

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.67

ENTSCHEID

vom 10. Juni 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                                 Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom

21. März 2016

betreffend Abweisung eines Gesuchs um Verschiebung der Hauptverhandlung / unentgeltliche Prozessführung / Erlass der Prozesskosten

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 1. September 2015 wurde A____ wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Auf rechtzeitige Einsprache von A____ überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 14. September 2015 zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 wurde das Verfahren zur Ergänzung bzw. Neufassung der Anklage vom Strafgericht an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Mit Strafbefehl vom 23. Dezember 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft A____ des mehrfachen Betrugs schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer zweijährigen Probezeit. Auch gegen diesen Strafbefehl erhob A____ mit Eingabe vom 12. Januar 2016 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft, welche an ihrem Strafbefehl festhielt, überwies diesen mit den Verfahrensakten am 18. Januar 2016 wiederum ans Strafgericht. Mit Eingabe vom 7. März 2016 an das Strafgericht stellte A____ diverse Beweisanträge.

Mit Vorladung vom 11. März 2014 wurde A____ unter Hinweis auf Art. 356 StPO zur Hauptverhandlung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. April 2016 vorgeladen. Mit Eingabe vom 16. März 2016 ersuchte A____ um Verschiebung des Hauptverhandlungstermins sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Bedürftigkeit, inklusive amtlichen Rechtsbeistands (Verteidigungsanwalt). Mit begründeter Verfügung vom 21. März 2016 wies die Verfahrensleiterin das Verschiebungsgesuch ab und trat auf den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung respektive auf Erlass der Prozesskosten nicht ein. Ein betreffend die Verhandlungsverschiebung sinngemässes Wiedererwägungsgesuch vom 6. April 2016 mit der Bitte um eventuelle Dispensation wies die Verfahrensleitung mit Verfügung vom gleichen Tag ab; A____ wurde aber für den Fall ihres Nichterscheinens von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert.

Am 7. April 2016 fand die Hauptverhandlung vor Strafgericht in Anwesenheit von A____ statt. Sie wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. April 2016 des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit zwei Jahre, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten.

Mit Eingabe vom 12. April 2016 erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 21. März 2016 und ersuchte um deren „sachdienliche Überprüfung“. Mit Stellungnahme vom 29. April 2016 stellte die erstinstanzliche Verfahrensleiterin den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei abzulehnen. Mit Replik vom 7. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, das Urteil des Strafgerichts vom 7. April 2016 sei aufzuheben und das Einspracheverfahren sei zur Neuverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin freizusprechen. Am 8. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen ein.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidentin vom 21. März 2016, mit welcher das Ersuchen auf Verschiebung der Hauptverhandlung abgewiesen und auf den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung respektive Erlass der Prozesskosten nicht eingetreten wurde. Die Beschwerdeführerin stellt keine konkreten Anträge. Sie macht aber geltend, es sei ihr nach dem Erhalt der angefochtenen Verfügung in zeitlicher Hinsicht nicht mehr möglich gewesen, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen. Dadurch habe sie sich als Beschuldigte an der Hauptverhandlung nicht angemessen gegen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft verteidigen können (Beschwerde p. 2).

Die Beschwerdeinstanz hat sich ausschliesslich mit den in der Beschwerde rechtzeitig geltend gemachten Rügen auseinanderzusetzen. Auf die erst in der Replik vorgebrachten zusätzlichen Anträge ist daher nicht einzutreten.

1.2      Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sich ihre Beschwerde in erster Linie gegen die Abweisung ihres Verschiebungsgesuches vom 16. April 2016 richtet (Akten S. 228 Ziff. 1). Entscheide der Verfahrensleitung über vor Beginn der Hauptverhandlung eingehende Verschiebungsgesuche sind grundsätzlich nicht beschwerdefähig, was sich bereits aus Art. 331 Abs. 5 StPO ergibt (vgl. dazu auch Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13a; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 24). Entsprechend wird auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Verschiebungsgesuchs (Verfügung ad Ziff. 1) nicht eingetreten.

1.3      Mit ihrer Eingabe vom 16. März 2016 hat die Beschwerdeführerin zudem um Bewilligung der „unentgeltlichen Prozessführung wegen Bedürftigkeit, inklusive eines amtlichen Rechtsbeistandes (Verteidigungsanwalt)“ ersucht (Akten S. 228 Ziff. 2). Auf diesen Antrag wurde in der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig, wobei hiervon nach dem Gesetzeswortlaut verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind. Indessen gilt dieser Ausschluss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für verfahrensleitende Entscheide, die geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken, worunter (entsprechend dem Verständnis von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]) ein konkreter rechtlicher Nachteil, der durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann, verstanden wird (BGer 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2; 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1; vgl. auch Guidon, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 393 StPO N 13). In diesem Sinne wird ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht bei Entscheiden, mit denen der Wunsch der beschuldigten Person nach einer amtlichen Verteidigung abgelehnt wird (BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 393 N 13; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 133  N 5a). Entsprechend liegt hinsichtlich des Nichteintretens auf den Antrag auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung bzw. Erlass der Prozesskosten (Verfügung ad Ziff. 2) ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.

1.4      Soweit es sich bei der angefochtenen Verfügung um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt, ist für die Beurteilung der Beschwerde das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.5

1.5.1   Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es ist erstellt und unbestritten, dass die Verfügung vom 21. März 2016 durch die Beschwerdeführerin nicht abgeholt  und nach Ablauf von sieben Tagen am 29. März 2016 an das Strafgericht retourniert wurde (Eingang der Rücksendung beim Strafgericht am 29. März 2016, Akten S. 253). Strittig ist vorliegend, ob die Voraussetzungen der Zustellfiktion erfüllt sind. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO haben Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendungen oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO der Adressatin oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird die Adressatin mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolgten Zustellversuch erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Empfängerin mit einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich deshalb, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Dokumente zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass sie ihre Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Abwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (AGE BES.2015.154 vom 25. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 85 N 8 f.).

1.5.2   Die verfahrensleitende Strafgerichtspräsidentin hält die Voraussetzungen der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO für erfüllt, weil die Beschwerdeführerin am 16. März 2016 dem Gericht diverse mit der auf den 7. April 2016 angesetzten Hauptverhandlung in Zusammenhang stehende Anträge gestellt habe. Vor diesem Hintergrund habe sie mit einer Beantwortung ihrer Anträge und damit mit einer Zustellung seitens des Strafgerichts rechnen müssen. Die Verfügung vom 21. März 2016 gelte unter diesen Umständen als am 29. März 2016 zugestellt; die zehntägige Beschwerdefrist, welche bis am 8. April 2016 gedauert habe, sei mit der Eingabe vom 14. April 2016 klar verpasst worden (Vernehmlassung p. 1 f.).

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Voraussetzungen der Zustellfiktion seien nicht erfüllt, da sie ihre Ferienabwesenheit dem Strafgericht sowohl schriftlich als auch mündlich gemeldet habe (Replik p. 2).

1.5.3   Fest steht, dass die Beschwerdeführerin am 16. März 2016 dem Gericht diverse Anträge gestellt hatte, welche mit der am 7. April 2016 bevorstehenden Hauptverhandlung zu tun hatten. Sie musste daher mit einer Zustellung des Gerichts in den darauf folgenden Tagen rechnen. Mit ihrer Eingabe vom 16. März 2016 hat sie jedoch dem Strafgericht ihre Ferienabwesenheit vom 21. März bis 3. April 2016 mitgeteilt. Damit greift die Zustellfiktion nicht, folglich gilt die angefochtene Verfügung als am 4. April 2014 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 14. April 2016 der Schweizerischen Post übergeben und damit die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wäre daher im vorerwähnten Umfang grundsätzlich einzutreten.

1.6     

1.6.1   Zur Beurteilung einer Beschwerde bedarf es im weiteren gemäss Art. 382 StPO eines aktuellen Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin. Dies bedeutet, dass sie im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein und ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde haben muss (Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 382 N 13; Ziegler, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 382 N 2). Das Rechtsschutzinteresse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch sein. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache für erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGer 8C_57/2015 vom 24. April 2015 E. 1 mit Verweis auf BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 m.H.).

1.6.2   Am 7. April 2016 hat die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in Strafsachen stattgefunden, an welcher die Beschwerdeführerin teilgenommen hat. Gegen das gleichentags ergangene Urteil hat sie am 14. April 2016 Berufung angemeldet. Die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend allfällige Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren wegen Nichtbewilligung einer amtlichen Verteidigung sowie Verteilung der Verfahrenskosten kann und muss sie nun im Berufungsverfahren geltend machen. Es wird Sache des Berufungsgerichts sein, den Fall neu zu beurteilen und allenfalls zur Wiederholung der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen sind damit nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Selbst die Gutheissung der Beschwerde könnte nämlich nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils führen. Das Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts kann nur auf dem Berufungsweg aufgehoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Damit fehlte bereits bei der Beschwerdeerhebung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten.

1.6.3   Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses nur dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (statt vieler: AGE BES.2015.60 vom 30. Dezember 2015 E. 1.3.3; BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81). Es wird vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche grundsätzliche und über das bereits Gesagte hinausgehende Frage stellen würde, die eine weitergehende Prüfung der Beschwerde geböte.

2.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde – teilweise infolge Gegenstandslosigkeit – nicht einzutreten. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 428 N 14). Damit wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Die Beschwerdeführerin ist juristische Laiin und nicht anwaltlich vertreten. Die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung konnte die Beschwerdeführerin dazu veranlassen, neben der Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts zusätzlich Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung zu erheben, um sicher zu gehen, dass das Urteil nicht rechtskräftig würde. Es wird somit umständehalber auf die Erhebung von ordentlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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