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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.07.2016 BES.2016.64 (AG.2016.806)

5 luglio 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,309 parole·~7 min·4

Riassunto

Verfahrenskosten (BGer 6B_889/2016 vom 11. November 2016)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.64

ENTSCHEID

vom 5. Juli 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. März 2016

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Februar 2016 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Lichtsignals) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 250.‒, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Zudem wurden ihm eine Gebühr von CHF 200.‒ und Auslagen von CHF 8.60 auferlegt. Hiergegen hat er mit Datum vom 8. Februar 2016 Einsprache erhoben und darin ausgeführt, er habe vorgängig zum Strafbefehl keine Post erhalten und somit keine Kenntnis von der Verkehrsregelverletzung gehabt. Ferner erinnere er sich nicht an den Vorfall, weshalb er Einsprache erhebe und fotografischen Beweis verlange.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 machte die Staatsanwaltschaft A____ auf die Rechtsprechung des Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von Postsendungen aufmerksam und wies ihn darauf hin, dass er seine Einsprache bis am 4. März 2016 zurückziehen könne, andernfalls das Verfahren zur Beurteilung ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen werde, was für ihn mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Ausserdem liess sie ihm als Beilagen eine „Kopie Missachten Rotlicht vom 25.05.2015 (2)“ und eine „Kopie Mietvertrag VW Golf, AI […] (2)“ zukommen. Mit undatiertem, bei der Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2016 eingegangenem, Schreiben stellte A____ in Aussicht, die Busse von CHF 250.‒ in den nächsten Tagen zu bezahlen, bestätigte aber seine Einsprache hinsichtlich Gebühr und Auslagen von insgesamt CHF 208.60. Daraufhin wurden die Akten dem Strafgericht zur Beurteilung überwiesen.

Mit Verfügung vom 21. März 2016 stellte der Strafgerichtspräsident fest, dass sich die Einsprache gegen den Strafbefehl nur auf die Kosten beziehe und dieser deshalb im Schuld- und Strafpunkt (Busse von CHF 250.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Die nachträgliche Zahlung von CHF 250.– wurde mit der Busse verrechnet. Im Weiteren wurden A____ die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.

Hiergegen erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 4. April 2016 Beschwerde und verlangte wiederum den Erlass der Verfahrenskosten von CHF 208.60. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Akten der Vorinstanz beigezogen, auf die Einholung von Vernehmlassungen aber verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. März 2016 handelt es sich zunächst um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Strafoder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 356 StPO N 3; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgerichtspräsidium (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden, sodass auf sie einzutreten ist.

1.3      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Der Strafgerichtspräsident hat die Einsprache abgewiesen, da vor Zustellung des Strafbefehls bereits zwei (nicht eingeschriebene) Briefe in englischer Sprache, nämlich am 23. Juli 2015 die Übertretungsanzeige und am 24. September 2015 die Zahlungserinnerung, an den Beschwerdeführer versandt worden seien. Unter diesen Umständen sei nach Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe.

3.

3.1      Gemäss Entscheiden des Appellationsgerichts AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 und BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; RHINOW et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). So hat das Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandten Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter hat das Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als nachgewiesen erachtet, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h. nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011; bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).

3.2      Seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz, OBG, SR 741.03). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127, vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig.

3.3      In den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung in englischer Sprache, welche am 23. Juli 2015 und am 24. September 2015 mit gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden. Zwar ist es im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein, da sich die Adresse des Beschwerdeführers, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, als richtig und funktionsfähig herausgestellt hat – der an seine Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl und der Entscheid der ersten Instanz konnten ihm zugestellt werden. Aufgrund dieser Umstände ist es ausgeschlossen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer angekommen ist, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich am 23. Juli 2015 und am 24. September 2015, versandt wurden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in Kenntnis gesetzt worden ist. Seine Behauptung, er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung.

3.4.     Da der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa) der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980).

4.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.– festgelegt (§ 11 Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Sibylle Kuntschen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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