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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.03.2016 BES.2016.19 (AG.2016.213)

14 marzo 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·697 parole·~3 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.19

ENTSCHEID

vom 14. März 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen

Beteiligte

A____, geb. [...]          Beschwerdeführer

[...]                                        Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                     

Binningerstasse 21, 4001 Basel  

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Januar 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 20. Februar 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 80.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 215.30 auferlegt.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2015 sinngemäss Einsprache. Das Einzelgericht in Strafsachen trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 16. Januar 2016 wegen Verspätung nicht ein. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 26. Januar 2016. Die Akten wurden beigezogen.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Januar 2016, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zufolge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer hält dem sinngemäss entgegen, dass der Strafbefehl vom 20. Februar 2015, aufgrund des falschen Datums der ersten Parkübertretung, fehlerhaft und deshalb nichtig sei.

2.2.     Nichtig und damit von Anfang an unwirksam ist eine fehlerhafte Verfügung nur in Ausnahmefällen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt. Zur Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit einer Verfügung folgt die Rechtsprechung der sog. Evidenztheorie. Demnach gilt ein Mangel als besonders schwer, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel kommen nur ausnahmsweise und nur dann als Nichtigkeitsgründe in Betracht, wenn sie ausserordentlich schwer wiegen (zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 947 ff., Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 31 N 13 ff.; BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 3.2 und 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E. 2.1; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 2.4 und VD.2014.83 vom 2. September 2014 E. 5.2).

2.3      Im Strafbefehl vom 20. Februar 2015 wurde das Nichtingangsetzen der Parkuhr fälschlicherweise auf Freitag, den 29. Januar 2013 anstatt Freitag, den 29. November 2013 datiert. Hierbei handelt es sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und auch aus den beiden Übertretungsanzeigen vom 29. Januar 2014 und vom 20. März 2014 klar hervorgeht, um ein offensichtliches Versehen. Bei der fehlerhaften Datierung handelt es sich nicht um einen ausserordentlich schwer wiegenden Mangel, weshalb der Strafbefehl nicht nichtig ist. Ob der Strafbefehl durch die fehlerhafte Datierung allenfalls anfechtbar gewesen wäre, kann hier offengelassen werden.

2.4      Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2015 zugestellt. Die 10–tägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO lief am 9. März 2015 ab. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. März 2015 war deshalb verspätet und das Einzelgericht in Strafsachen ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

3.

Aus den Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

            Mitteilung an:

            – Beschwerdeführer

            – Strafgericht Basel-Stadt

            – Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

            – Verkehrsabteilung Kantonspolizei Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        BLaw Michael Weissen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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