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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.12.2016 BES.2016.175 (AG.2017.35)

29 dicembre 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·616 parole·~3 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.175

ENTSCHEID

vom 29. Dezember 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                      

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. September 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. August 2016 infolge Verspätung

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) erhob mit Schreiben vom 22. September 2016 (Poststempel) Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 30. August 2016. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten ans Strafgericht Basel-Stadt. Dieses trat infolge verspäteter Eingabe mit Verfügung vom 30. September 2016 nicht auf die Einsprache ein.

Am 24. Oktober 2016 (Postaufgabe in Österreich am 18. Oktober 2016) ging ein Schreiben ohne Unterschrift beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein, mit welchem sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erhoben wurde. Am 26. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer vom instruierenden Präsidenten auf die verspätete Eingabe und die fehlende Unterschrift aufmerksam gemacht. Es wurde ihm eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde bis 7. November 2016 gesetzt. Nach zweimaligem erfolglosem Zustellversuch wurde der Brief ans Appellationsgericht retourniert.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. September 2016 ist eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Beschwerden gegen Verfügungen des Strafgerichts sind innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist beim Gericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO, dass die Eingabe datiert und unterzeichnet wird, wobei eine eigenhändige Unterschrift, oder aber die Unterzeichnung durch einen bevollmächtigten Vertreter nötig ist.

Die Verfügung des Strafgerichts vom 30. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 in deutscher und englischer Sprache mit ebenfalls zweisprachiger Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am 6. Oktober 2016 zu laufen und endete am 15. Oktober 2016. Das Schreiben vom 17. Oktober 2016, mit welchem sinngemäss Beschwerde erhoben wurde, wurde am 18. Oktober 2016 der österreichischen Post übergeben. Nach Art. 91 Abs. 2 StPO erfolgte die Eingabe demnach nach Ablauf der Frist.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 hat der Appellationsgerichtspräsident den Beschwerdeführer auf die verspätete Eingabe und die fehlende Unterschrift aufmerksam gemacht und eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde bis 7. November 2016 gesetzt. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen wurde das Schreiben ans Appellationsgericht retourniert. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von 7 Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt.

2.        

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch auf Englisch übersetzt)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Nicole Hilpert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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