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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.04.2017 BES.2016.168 (AG.2017.302)

4 aprile 2017·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,989 parole·~10 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme

Testo integrale

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.168

ENTSCHEID

vom 4. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Dr. med. B____                                                                  Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 14. September 2016

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Am 31. August erstattete A____ gegen Dr. med. B____, stellvertretenden Chefarzt der Reha-Klinik [...], Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Er machte geltend, Dr. med. B____ habe das im Rahmen einer Beinamputation zur Verschliessung seiner Wunde verwendete Nahtmaterial zu gegebener Zeit nicht vollständig entfernt, womit er einen Behandlungsfehler begangen habe. Dieser Behandlungsfehler habe schliesslich zu einer Infektion mit zusätzlichen Komplikationen bei A____, mithin zu einer einfachen oder eventuell schwereren Körperverletzung geführt, die Dr. med. B____ zu verantworten habe. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. September 2016 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.

Dagegen erhob A____ (Beschwerdeführer) am 25. September 2016 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 14. Oktober 2016 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen, wobei sie auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2016 verwies. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer von der damaligen Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts aufgefordert, innert Frist bis 8. November 2016 einen Kostenvorschuss von CHF 500.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Kostenerlassgesuch und nahm unaufgefordert Stellung zur Beschwerdeantwort. Am 7. März 2017 wies der Verfahrensleiter des Appella-tionsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und erteilte ihm letztmals die Möglichkeit zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 500.– innert Frist bis 20. März 2017, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer bezahlte am 14. März 2017 den Kostenvorschuss von CHF 500.–. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2016 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das zur Anzeige gelangte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 396 StPO formund fristgerecht eingereicht und begründet worden, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2      Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4). Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat ausserdem zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).

3.

3.1      Der Beschwerdeführer macht Dr. med. B____ zum Vorwurf, dieser habe das im Rahmen der Beinamputation zur Verschliessung seiner Wunde verwendete Nahtmaterial nicht vollständig entfernt, was eine Wundinfektion mit zusätzlichen Komplikationen beim Beschwerdeführer verursacht habe. Damit seien ihm zusätzliche Behandlungskosten von rund CHF 50‘000.– entstanden, welche der Arzt zu tragen habe.

3.2      Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, aus den in der Reha-Klinik bezogenen Krankenakten ergebe sich, dass die Fäden am Amputationsstumpf am 15. April 2016 gezogen worden seien, wobei es zu einer Nachblutung gekommen sei. Diese Nachblutung habe die sofortige Kontrolle der vollständigen Entfernung der Fäden verhindert. Zu einer nachträglichen Kontrolle sei es nicht mehr gekommen, da der Beschwerdeführer die Klinik bereits am 18. April 2016 gegen den Rat der Ärzte und mit seinem ausdrücklichen Einverständnis, das mit seinem frühzeitigen Austritt einhergehende Risiko negativer gesundheitlicher Folgen selber zu tragen, verlassen habe, was durch die von ihm unterzeichnete Verzichtserklärung vom gleichen Tag belegt sei. Der Beschwerdeführer habe die bei ihm eingetretene Wundinfektion somit selbst verursacht. Die Voraussetzungen für ein strafrechtlich relevantes Verschulden von Dr. med. B____ seien bei dieser Sachlage zu verneinen.

4.

4.1      Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) verlangt ein pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten des Täters, welches beim Betroffenen eine Körperverletzung zur Folge hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 S. 147 und E. 5.2 S. 148, 130 IV 7 E. 3.2 S. 70, 128 IV 49 E. 2b S. 51, 127 IV 62 E. 2d S. 64 f., 135 IV 56 E. 2.2 S. 65 ).

4.2      Dr. med. B____ entfernte am 15. April 2016 die Operationsfäden am Amputationsstumpf des Beschwerdeführers, wobei es zu einer Nachblutung kam. Aufgrund der Nachblutung waren eine sofortige Kontrolle der Wunde und eine vollständige Entfernung der Fadenreste zum damaligen Zeitpunkt und zum Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts des Beschwerdeführers aus der Reha [...] am 18. April 2016 nicht möglich (act. 3, Schreiben von Dr. med. B____ vom 27. Juni 2016). Im Rahmen eines am 18. April 2016 stattgefundenen Gesprächs wiesen die Ärzte den Beschwerdeführer deshalb auf die Notwendigkeit der weiteren stationären Betreuung zur Wundpflege im Unterschenkel und auf das Bestehen eines Dekubitus hin. Trotz dieses ausdrücklichen Hinweises der Ärzte verliess der Beschwerdeführer die Reha [...] noch am selben Tag, wobei er in einer Verzichtserklärung unterschriftlich bestätigte, dass er dies gegen den ausdrücklichen Rat der Ärztin oder des Arztes auf eigenen Wunsch tue und dabei zur Kenntnis nehme, dass die Klinik bzw. das [...] als deren rechtlicher Träger für allfällige aus diesem Austritt sich ergebenden gesundheitlichen Folgen nicht haftbar gemacht werden kann (act. 7, Verzichtserklärung des Beschwerdeführers vom 18. April 2016). Es ist somit festzuhalten, dass Dr. med. B____ aufgrund der Nachblutung der Wunde die Entfernung der Fadenreste zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fortsetzen konnte, er aber die Notwendigkeit der weiteren stationären Betreuung des Beschwerdeführers zur Wundpflege im Unterschenkel erkannte und ihm dies mitteilte. Der Beschwerdeführer entschied sich entgegen dem ärztlichen Rat für den vorzeitigen Austritt aus der Klinik, womit er die vorgesehene Betreuung und nachträgliche Kontrolle der Wunde und damit das Erkennen und vollständige Entfernen der Fadenreste durch Dr. med. B____ verunmöglichte. Insofern hat er die gesundheitlichen Folgen seines Verhaltens selbst zu verantworten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht „wegen der Fadeninfektion“ aus der Klinik ausgetreten, sondern weil er Beruhigungsmittel eingenommen habe. Diese Medikamente hätten bei ihm starke Depressionen und Halluzinationen ausgelöst, weshalb er nach Hause habe gehen wollen, wo er 24 Stunden am Tag schlafen könne. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers macht ihm die Staatsanwaltschaft nicht zum Vorwurf, er habe die Klinik im Bewusstsein einer bereits bei ihm entstandenen Wundinfektion verlassen. Vielmehr geht es vorliegend darum, dass er die Klinik entgegen dem Rat der Ärzte verlassen hat. Wäre der Beschwerdeführer nicht vorzeitig aus der Klinik ausgetreten, hätte der Arzt eine Nachkontrolle der Wunde am Unterschenkel durchführen können und die Wundinfektion wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Demnach ist das Ausbleiben der vollständigen Entfernung des Nahtmaterials auf das Verhalten des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen. Dr. med. B____ kann somit diesbezüglich keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne der obigen Erwägung (E. 4.1) vorgeworfen werden, weshalb eine strafrechtliche Verantwortlichkeit seinerseits entfällt.

Im Übrigen ist auch nicht erwiesen und kann nach dem Gesagten offen bleiben, ob die beim Beschwerdeführer entstandene Wundinfektion tatsächlich auf das Nichtentfernen der Fadenreste zurückzuführen war. Dr. med. B____ führte in diesem Zusammenhang in seinem Schreiben vom 27. Juni 2016 aus, es sei unwahrscheinlich, dass aus dem Nichtentfernen der Fäden eine Wundheilungsstörung oder eine Infektion resultiert sei (act. 3).

4.3      Die Staatsanwaltschaft hat daher das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Mit Eingabe vom 25. September 2016 beantragte er indessen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung und machte sinngemäss eine Zivilforderung geltend für die Zusatzkosten, die ihm durch die Behandlung der Wundinfektion entstanden seien. Mit Verfügung vom 7. März 2017 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab, was an dieser Stelle zu begründen ist.

In Bezug auf die sich am Strafverfahren beteiligende Privatklägerschaft regelt Art. 136 Abs. 1 StPO die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Demnach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

Aktuelle Unterlagen zu seiner Mittellosigkeit hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht, so dass diese nicht belegt ist. Vor allem aber ist festzuhalten, dass seine Beschwerde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Sache als aussichtslos zu taxieren ist. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Auch dem Beschwerdeführer muss aufgrund des Umstandes, dass er die Klinik selbst gegen den Rat von Dr. med. B____ und weiteren Ärzten verlassen und somit die nachträgliche ärztliche Kontrolle seiner Wunde verunmöglicht hat, bewusst gewesen sein, dass seinem Begehren nicht Folge geleistet werden kann.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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