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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.03.2016 BES.2016.16 (AG.2016.369)

21 marzo 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·902 parole·~5 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.16

ENTSCHEID

vom 21. März 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                                  Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                                                      

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 15. Januar 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 20. November 2014 wurde A____ (nachfolgende Beschwerdeführer) mit einem „Avis d’infraction“ darüber informiert, dass gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsübertretung vom 2. November 2014 eine Busse von CHF  40.‒ ausgesprochen werde. Das Schreiben war auf Französisch verfasst und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, welche auch darüber informierte, dass bei Bezahlung der Busse innert dreissig Tagen keine weiteren Verfahrenskosten entstehen würden. Das gleiche Schreiben wurde am 5. Februar 2015 erneut versandt. Beide Schreiben gingen an die Adresse „[...]“. Aufgrund der Nichtbezahlung der Busse wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet und mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2015 abgeschlossen. Neben der Busse wurden A____ Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob dieser mit undatiertem Schreiben Einsprache. Die Vorinstanz trat zufolge Verspätung der Einsprache mit Verfügung vom 15. Januar 2016 nicht auf diese ein und verzichtete auf die Erhebung weiterer Kosten (act. 3).

Der Beschwerdeführer hat mit wiederum undatiertem Schreiben, welches er am 22. Januar 2016 in Frankreich aufgab, Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben (act. 2). Er macht geltend, er habe innert der zehntägigen Frist schriftlich reagiert und durch die Post verursachte Verspätungen nicht zu verantworten. Auf die Bussenanzeigen habe er nicht reagieren können, da diese an eine alte Adresse versandt worden seien.

Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 23. Februar 2016 auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 5), ebenso die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. Februar 2016 (act. 6). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 4 lit. c und 17 lit. b des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG [SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2      Art. 67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO Deutsch die Verfahrenssprache der Strafbehörden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt alleinigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2014.114 vom 6. November 2014 E. 1.2). Hingegen werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.

2.

Die dem Strafbefehl beigefügte Rechtsmittelbelehrung wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass Einsprachen innert Frist der Strafbehörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind. Er erhielt zusätzlich ein Merkblatt mit Rechtsmittelbelehrung in französischer Sprache. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass A____ den Strafbefehl am 17. Dezember 2015 erhalten hat, womit die Einsprachefrist am 28. Dezember 2015 abgelaufen und der Eingang der Einsprache bei der Grenzstelle Schweiz am 29. Dezember 2015 verspätet erfolgt ist. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, die Frist eingehalten zu haben, er bestreitet indes, die Säumnis verschuldet zu haben und beantragt damit sinngemäss die Wiederherstellung der Frist. Ein solches Gesuch ist gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO bei jener Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO), also im vorliegenden Fall beim Einzelgericht in Strafsachen. Angesichts der geringen Bedeutung der angefochtenen Verkehrsbusse ist diese Frage jedoch aus prozessökonomischen Gründen innerhalb des Beschwerdeverfahrens zu behandeln.

Den Akten liegt ein Auszug des Sendungsverlaufs bei, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben am Mittwoch, dem 23. Dezember 2015, in Frankreich aufgab und es am folgenden Morgen die Grenzstelle Frankreich erreichte. Von dort aus wurde die Sendung erst am 29. Dezember 2015 der „Grenzstelle Bestimmungsland“ und von dort aus gleichentags der Schweizerischen Post übergeben. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Grund für die versäumte Frist nicht bei sich, sondern bei der Post bzw. dem Zoll sieht, die Rechtslage ist jedoch klar: Nachdem es gemäss Vorentwurf der eidgenössischen Strafprozessordnung für die Wiederherstellung der Frist genügen sollte, dass den Gesuchsteller kein grobes Verschulden für die Säumnis trifft, darf ihn in der in Kraft getretenen StPO „kein Verschulden“ treffen. Schwierigkeiten bei der postalischen Zustellung aus dem Ausland reichen für die Annahme der Schuldlosigkeit nicht aus (Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 N 33-35, 38; BGer 6B_22/2013 E.1). Der Beschwerdeführer hat seine Sendung ausserdem am 23. Dezember aufgegeben und musste aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Feiertage und dem daran anschliessenden Wochenende mit einigen Tagen Verzögerung rechnen.

Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl eingetreten, und die Beschwerde ist abzuweisen. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)

-       Strafgericht

-       Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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