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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.02.2016 BES.2016.15 (AG.2016.153)

22 febbraio 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·457 parole·~2 min·3

Riassunto

Beschlagnahmebefehl

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.15

ENTSCHEID

vom 22. Februar 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...],                                                                                                   Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 13. Januar 2016

betreffend Beschlagnahme

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass   die Staatsanwaltschaft mit Beschlagnahmebefehl vom 13. Januar 2016 bei A____, gegen welchen sie ein Strafverfahren führt, CHF 200.– Bargeld zur Kostensicherung beschlagnahmt hat,

dass   A____, vertreten durch [...], am 21. Januar 2016 hiergegen Beschwerde erhoben hat mit der Begründung, dass es sich beim beschlagnahmten Geld um sein Taschengeld von der Sozialhilfe handle,

dass   die Staatsanwaltschaft die an sie adressierte Beschwerde am 25. Januar 2016 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet hat,

dass   sie – von der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts zur Vernehmlassung aufgefordert – mit Eingabe vom 12. Februar 2016 Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt hat mit der Begründung, dass sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers die Situation neu beurteilt und mit Verfügung vom 12. Februar 2016 die Beschlagnahme der CHF 200.– aufgehoben habe,

dass   es zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 der Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers bedarf, dieser also im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein muss (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 StPO N 13; Ziegler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2),

dass   das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt, dass es hingegen einzustellen ist, wenn das schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),

dass   im vorliegenden Fall das Rechtsschutzinteresse erst nach Erhebung der Beschwerde dahingefallen ist, so dass das Beschwerdeverfahren als erledigt resp. gegenstandslos abzuschreiben ist,

dass   in derartigen Fällen aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit resp. des mutmasslichen Verfahrensausgangs über die Verfahrenskosten zu entscheiden ist (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015; Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14),

dass   Sozialhilfegelder unpfändbare Vermögenswerte gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SG 281.1) sind und daher nicht zur  Kostensicherung beschlagnahmt werden dürfen, wie auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Wiedererwägungsverfügung anerkennt,

dass   daher die Beschwerde mutmasslich gutzuheissen gewesen wäre,

dass   für das Beschwerdeverfahren somit keine Kosten zu erheben sind,

und erkennt:

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführer

            - [...] (Orientierungskopie)

            - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.