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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.09.2016 BES.2016.147 (AG.2016.692)

12 settembre 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,056 parole·~5 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.147

ENTSCHEID

vom 12. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____, geb. [...],                                                                   Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Juli 2016

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 17. Juni 2016 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 4. Oktober 2015, für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 350.–, sowie Auslagen von CHF 8.60 und einer Abschlussgebühr von CHF 200.– verurteilt. Dem Strafbefehl ging eine Übertretungsanzeige vom 29. Oktober 2015 voraus.

Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2016 zugestellt. Dagegen erhob er mit am 7. Juli 2016 datiertem Schreiben Beschwerde, welches am 11. Juli 2016 der Schweizerischen Post übergeben wurde. Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben in der Folge am 12. Juli 2016 als Einsprache an das Strafgericht und teilte gleichzeitig mit, dass sie am Strafbefehl festhalten. Das Einzelgericht in Strafsachen trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 21. Juli 2016 wegen Verspätung nicht ein. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. August 2016. Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft bzw. Vorinstanz wurde verzichtet.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Mai 2016, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).

1.2      Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO Deutsch Verfahrenssprache der Strafbehörden (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 68 StPO N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall ist die auf Französisch verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen worden. Dies insbesondere deshalb, weil es sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe handelt.

1.3      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen nachweislich am 27. Juli 2016 entgegen genommen (Akten des Strafgerichts S. 25). Die Zehntagesfrist endete folglich am 6., bzw. da dies ein Samstag war, am 8. August 2016. Massgebend für die Einhaltung der Frist ist das Übergabedatum des Schreibens an die Schweizerische Post (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 91 N 19). Der Beschwerdeführer hat seine am 2. August 2016 datierte Beschwerde am 12. August 2016 der französischen Post übergeben. Beim Appellationsgericht Basel-Stadt ist sie am 18. August 2016 eingetroffen. Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden, weshalb nicht darauf eingetreten wird.

Es kann im Weiteren angemerkt werden, dass die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Juli 2016 eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbelehrung in französischer Sprache enthalten hat, welche insbesondere darauf hinweist, dass die schriftliche Einsprache innert 10 Tagen bei der Strafbehörde abzugeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung zu übergeben ist.

2.

Aber auch wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre sie abzuweisen.

2.1      Die Abweisung begründet sich damit, dass einerseits der Beschwerdeführer den Strafbefehl gemäss Sendungsnachverfolgung am 24. Juni 2016 in Empfang genommen hat (Akten des Strafgerichts Nr. 19). Die zehntätige Frist lief dementsprechend am 4. Juli 2016 ab. Die Einsprache, welche vom 7. Juli 2016 datiert, ist jedoch erst am 11. Juli 2016 der Schweizerischen Post übergeben worden (Akten des Strafgerichts Nr. 17). Damit ist die Einsprache offensichtlich zu spät erfolgt. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

Der Beschwerdeführer bringt in seinem Schreiben vom 2. August 2016 auch keinerlei Gründe vor, weshalb seine Einsprache ans Strafgericht verspätet erfolgt ist. Damit liegt kein Grund für die Wiederherstellung der verpassten Frist im Sinne von Art. 94 StPO vor.

2.2      Andererseits bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unmöglich, dass er den Fahrfehler – das Missachten eines Rotlichts – absichtlich begangen habe. Er moniert zum Vorfall nie angehört worden zu sein und verlangt seitens der Justiz Beweise für das Verkehrsdelikt.

Der Beschwerdeführer hätte den Einwand, es sei nicht möglich, dass er absichtlich ein Rotlicht überfahren habe und dass es eine andere Erklärung für den Vorfall geben müsse, unbedingt innert Frist erheben müssen, wenn er eine inhaltliche Überprüfung des Strafbefehls hätte erreichen wollen. Denn eine Behandlung als Revision gemäss Art. 410 StPO scheidet vorliegend aus, da diese nicht dazu da ist, verpasste Rechtsmittelfristen nachzuholen. Das Bundesgericht hat in BGE 130 IV 72 ( = Pra 2005 Nr. 35) erwogen, ein Strafbefehl stelle einen dem Angeschuldigten im vereinfachten Verfahren vorgeschlagenen Entscheid dar, der nur dann rechtliche Wirkungen entfalte, wenn er – durch Nichterhebung einer Einsprache – angenommen werde; ansonsten finde ein ordentliches Verfahren statt. Es obliege dem Angeschuldigten, innerhalb der dafür vorgesehenen Frist Einsprache zu erheben, wenn er seine Verurteilung nicht annehmen wolle, weil er sich z.B. auf ihm wichtig erscheinende übergangene Tatsachen berufen wolle. Demnach müsse ein Gesuch betreffend die Revision eines Strafbefehls als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stütze, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt gewesen waren und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75). Der Beschwerdeführer hatte gemäss den Ausführungen mehrfach Gelegenheit, die oben dargelegten Umstände den Behörden mitzuteilen. Aus diesem Grund kann von Rechtsverweigerung, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, keine Rede sein.

3.

Gemäss dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei dessen Kosten. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (mit franz. Übersetzung von Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung)

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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