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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.10.2016 BES.2016.140 (AG.2016.687)

10 ottobre 2016·Deutsch·Basilea Città·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,751 parole·~9 min·2

Riassunto

Genugtuung

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

BES.2016.140

ENTSCHEID

vom 10. Oktober 2016

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____                                                                                  Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat, [...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. Juli 2016

betreffend Genugtuung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte im Zusammenhang mit dem am 30. März 2011 erfolgten Tod eines Patienten des Universitätsspitals des Kantons Basel-Stadt eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen vier in dessen Behandlung involvierte Ärztinnen und Ärzte, darunter die damalige Assistenzärztin A____ (Beschwerdeführerin). Nach der Einholung von zwei gerichtsmedizinischen Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin des Kantons Basel-Stadt (IRM Basel) erliess die Staatsanwaltschaft am 17. September 2014 Strafbefehle gegen alle vier beschuldigten Ärztinnen und Ärzte, wogegen sämtliche Beschuldigten Einsprache erhoben. Der für deren Behandlung zuständige Strafgerichtspräsident verfügte am 17. April 2015 die Aufhebung der vier Strafbefehle und wies die Sache zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf sie wies er ab. Nach Einholung eines Obergutachtens beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) kündigte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Mai 2016 den Parteien den Abschluss der Untersuchung in Form der Einstellung des Verfahrens mangels Beweises des Tatbestands an und gewährte Frist bis 30. Juni 2016 zur Stellung allfälliger Beweisanträge. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.–. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin – wie auch gegen die drei andern beschuldigten Ärzte – mangels Beweises des Tatbestands ein. Allfällige Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten wurden der Staatskasse auferlegt. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat [...], wurde in teilweiser Gutheissung der Entschädigungsforderung der Betrag von CHF 14‘106.15 ausgerichtet, die Mehrforderung wurde abgewiesen. Der Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung im Betrag von CHF 5‘000.– an die Beschwerdeführerin wurde abgewiesen.

Mit Eingabe vom 2. August 2016 hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat [...], Beschwerde gegen die Abweisung ihrer Genugtuungsforderung (Ziff. 6 der Verfügung vom 18. Juli 2016) erhoben. Sie beantragt insofern die Aufhebung der genannten Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, ihr gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) eine Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.– auszurichten. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 25. August 2016 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Ihre Beschwerdeantwort ist der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Die Beschwerdeführerin, deren Antrag auf Genugtuung abgewiesen worden ist, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Das Verfahren richtet sich nach Art. 397 StPO.

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihren Antrag auf Genugtuung auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Nach dieser Bestimmung hat eine beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Massgebend für den Bestand eines Genugtuungsanspruchs sind die allgemeinen Kriterien nach Art. 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Wie die Beschwerdeführerin resp. ihr Vertreter selbst ausführt, ist eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO nur bei ausgeprägten Formen der durch strafprozessuale Untersuchungshandlungen erfolgten Persönlichkeitsverletzung geschuldet. Als Ursache für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung nennt das Gesetz beispielhaft den Freiheitsentzug. Denkbar sind aber auch etwa eine breite Publizität des Verfahrens durch Medienberichterstattung, publik gewordene Hausdurchsuchungen, verfahrensbedingte Familien- und Eheprobleme (beispielsweise Scheitern der Ehe infolge der Strafuntersuchung), eine sehr lange Verfahrensdauer und Ähnliches (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 27 m.w.H.). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt dagegen im Regelfall nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1816). Der Bürger resp. die Bürgerin hat auch im Rechtsstaat das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn resp. sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen (BGE 107 IV 155 E. 5 S. 157; AGE 307/2004 vom 26. April 2005 m.w.H.). Damit Anspruch auf Genugtuung besteht, müssen erschwerende Umstände hinzukommen. Die beschuldigte Person muss durch das Vorgehen der Behörden, über die blosse Führung des Strafverfahrens hinaus, in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwerwiegend verletzt worden sein (AGE AS.2011.13 vom 23. November 2012 E. 4.2.1). Ausser in den Fällen des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O. Art. 429 N 27c).

2.2      Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erforderliche Schwere der Verletzung liege in ihrem Fall vor. Sie sei als Assistenzärztin unverhofft beschuldigt worden, sich einer fahrlässigen Tötung schuldig gemacht zu haben. Dadurch seien ihr Ruf und ihr beruflicher Fortgang gefährdet worden und der erhobene Vorwurf und das Verfahren hätten eine sehr grosse und intensive Belastung dargestellt. Im Zeitpunkt, als sie über das gegen sie laufende Verfahren informiert worden sei, sei sie stellvertretende Oberärztin am Kantonsspital [...] gewesen und habe im Rahmen ihrer Arbeit weiter aktiv konkrete Entscheide bei der Patientenversorgung fällen müssen, bei welchen der im Raum stehende Vorwurf der fahrlässigen Tötung – sie habe die entsprechende Mitteilung der Polizei so verstanden, dass sie der fahrlässigen Tötung angeklagt sei – Angst und Verunsicherung ausgelöst habe. Das Verfahren habe insgesamt fast vier Jahre gedauert, obwohl die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2015 einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt und begründet habe. Sie habe daher während fast vier Jahren die Last eines hängigen Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung zu tragen gehabt, was bei einer jungen Ärztin auf dem Weg ihrer Fachausbildung eine sehr grosse psychische Belastung sei, zumal ihr beruflicher Ruf durch das Verfahren in Frage gestellt worden sei. Sie habe sich auch gezwungen gesehen, ihre beiden damaligen Chefärzte über das Verfahren zu informieren, was für sie sehr belastend gewesen sei, auch wenn beide Chefärzte mit grossem Verständnis reagiert hätten.

Demgegenüber stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO erfolgt sei. So seien gegen die Beschwerdeführerin weder direkte Zwangsmassnahmen angewendet noch sei sie sonst schwerwiegend blossgestellt worden, und das Verfahren habe auch in den Medien kein Echo gefunden. Das Vorgehen der Behörden sei stets im Einklang mit der Strafprozessordnung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nur ein einziges Mal einvernommen worden, wobei sie – wie die andern Beschuldigten – die Aussage im Wesentlichen verweigert habe. Die Verfahrensdauer sei angesichts der Einholung mehrerer Gutachten, des Erlasses eines Strafbefehls mit nachfolgender Einsprache und Rückweisung des Verfahrens durch das Einzelgericht in Strafsachen sowie mehrfach beantragter Fristerstreckungen durch die involvierten Verteidiger nicht als übermässig lange zu bewerten. Ausserdem sei die Dauer des Verfahrens durch die Aussageverweigerung der Beschwerdeführerin und der übrigen Beschuldigten mitverursacht worden, da dadurch wesentliche Sachverhaltselemente zuerst hätten offen gelassen werden müssen, unter anderem ob hierarchische Verantwortlichkeiten einzelne der beteiligten Ärztinnen und Ärzte exkulpieren könnten. Das Verfahren habe sodann den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt, und auch eine übermässige psychische Belastung sei nicht konkret genannt und nachgewiesen worden.

2.3      Dass eine Assistenzärztin durch ein gegen sie geführtes Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eines Patienten psychisch stark belastet ist, ist nachvollziehbar. Dies allein genügt nach dem Gesagten aber nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Hierfür müsste sie darüber hinaus weitere konkrete Nachteile aufgrund des Verfahrens erlitten haben und glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin hat die von ihr behauptete Rufschädigung und Beeinträchtigung ihres beruflichen Werdegangs in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht. Vielmehr hat sie ausdrücklich erklärt, dass ihre beiden Chefärzte am neuen Arbeitsort, welche sie über das Verfahren habe orientieren müssen, mit grossem Verständnis reagiert hätten. Auch war die psychische Belastung offenbar nicht so gross, dass sie deswegen beispielsweise psychologische Hilfe hätte in Anspruch nehmen müssen oder nicht mehr arbeitsfähig gewesen wäre. Im Verfahren selbst wurde die Beschwerdeführerin nur ein einziges Mal einvernommen und wurden keine belastenden Zwangsmassnahmen angewandt.

2.4      Ein Anspruch auf Genugtuung kann wie erwähnt auch begründet sein, wenn die Behörden das Verfahren nicht mit der gebotenen Dringlichkeit führen. Im vorliegenden Fall hat das Strafverfahren zwar lang gedauert, allerdings kann das nicht den Strafverfolgungsbehörden angelastet werden, wie auch die Beschwerdeführerin selbst anerkennt (Beschwerde S. 5 Ziff. 6). Sie macht jedoch geltend, dass infolge ihrer hierarchischen Unterstellung gar nie ein dringender Tatverdacht gegen sie bestanden habe, der eine Strafverfolgung gerechtfertigt hätte, habe sie doch als Assistenzärztin frühzeitig den zuständigen stellvertretenden Chefarzt beigezogen und sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Verantwortung für die fachgerechte Behandlung des Patienten gewesen. Dem hält die Staatsanwaltschaft zu Recht entgegen, dass infolge der Aussageverweigerung durch alle vier beschuldigten Ärzte – auch die Beschwerdeführerin selbst – nicht ex ante entschieden werden konnte, ob hierarchische Verantwortlichkeiten einzelne der beteiligten Ärztinnen und Ärzte exkulpieren konnten oder nicht. Dass die Beschwerdeführerin frühzeitig den stellvertretenden Chefarzt zugezogen hatte, war entgegen ihrer Behauptungen nicht von Anfang an bekannt, sondern ergab sich erst aus dem zu Handen des Obergutachters verfassten schriftlichen Bericht des stellvertretenden Chefarztes Prof. Dr. [...] vom 30. Dezember 2015 (Akten S. 1105) und dem Obergutachten vom 7. April 2016 selbst (Akten S. 994, 1099 f.). Dies hat die Beschwerdeführerin selbst zu vertreten, waren ihr doch bereits bei ihrer Einvernahme am 16. Januar 2013 Fragen zu den Abläufen und zu den involvierten Ärzten im Spital gestellt worden, deren Beantwortung geeignet gewesen wäre, ihre Verantwortlichkeit zu prüfen und gegebenenfalls viel früher eine Einstellung des gegen sie geführten Verfahrens zu bewirken. Indem sie die Aussage verweigert hat, hat sie es versäumt, die Untersuchungsbehörden auf diese sie entlastenden Umstände aufmerksam zu machen, und damit allfällige weitere Abklärungen dazu verhindert. Unter diesen Umständen blieb der Staatsanwaltschaft nichts anderes übrig, als den Sachverhalt unter Beizug von Sachverständigen anhand der zur Verfügung stehenden objektiven Beweismittel abklären zu lassen. Aus der Krankengeschichte des verstorbenen Patienten [...] ergibt sich die Beteiligung der Beschwerdeführerin an dessen Behandlung (Akten S. 202 unten, Verlaufseintrag) und damit auch ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf ihre Mitbeteiligung am ursprünglich vermuteten Behandlungsfehler. Dass sich die Entlastung der Beschwerdeführerin erst aufgrund der im Rahmen der Erstellung des Obergutachtens an den stellvertretenden Chefarzt Prof. [...] gestellten Fragen nach langer Verfahrensdauer ergab, ist daher nicht von den Ermittlungsbehörden zu verantworten.

2.5      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keinerlei Umstände erkennbar sind, die zur Bejahung eines Genugtuungsanspruchs führen könnten. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft erweist sich damit als korrekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführerin

            - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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